Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1993, Az.: LwZR 10/92
Rechtsmittelbelehrung; Wiedereinsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1993
- Aktenzeichen
- LwZR 10/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1994, 722-723 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 576 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 3206 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 331-332 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 2229-2230 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 231-232 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch ein Anwalt darf sich auf die (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung eines Fachsenats beim OLG (hier: Landwirtschaftssenat) verlassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Räumung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Anwesens. Das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, hat seine Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - seine Berufung mit dem am 16. November 1992 zugestellten Urteil zurückgewiesen. Diesem Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt unter anderem mit dem Hinweis, daß Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. werden könne. Mit einem am 14. Dezember 1992 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Die Frist zur Begründung der Revision wurde bis 14. April 1993 verlängert. Die Revisionsbegründung ist am 16. März 1993 eingegangen. Der Senat hat.die Prozeßbevollmächtigten der. Parteien mit Schreiben vom 21. April 1993 darauf hingewiesen, daß die Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen gewesen wäre. Mit einem am 27. April 1993 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger erneut Revision eingelegt, sie gleichzeitig begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II. Dem Kläger war die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, weil er diese Frist unverschuldet versäumt hat (§ 233 ZPO).
1. Der Kläger hat die Frist zur Einlegung der Revision versäumt. In der streitigen Landwirtschaftssache wurde die mündliche Verhandlung am 30. Juni 1992 geschlossen. Es ist deshalb die Neufassung von § 52 LwVG maßgebend mit der Folge, daß Revision nicht beim Bundesgerichtshof, sondern beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen war (§ 52 Abs. 4 LwVG i.V. mit § 7 EGZPO; Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 5 RpflVereinfachungsG vom 17. Dezember 1990, BGBl I, 2847). Selbst wenn man annehmen wollte, daß die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht schon ab Geltung der Neufassung von § 52 LwVG (1. April 1991), sondern erst mit Inkrafttreten. von Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) am 1. Januar 1992 begründet worden ist, wäre sie im vorliegenden Fall gegeben, weil das Berufungsurteil nach dem 1. Januar 1992 verkündet worden ist. Die beim Bundesgerichtshof eingereichte Revisionsschrift vom 14. Dezember 1992 wahrte die Revisionsfrist nicht, die allerdings wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Berufungsgerichts nicht mit der Urteilszustellung (16. November 1992), sondern erst fünf Monate nach der Verkündung des Urteils (30. Juni 1992) zu laufen begann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 LwVG).
3. Den Prozeßbevollmächtigten des Klägers trifft kein Verschulden an der Fristversäumung. Er durfte sich auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen, die dem Urteil des zuständigen Fachsenats am Oberlandesgericht beigefügt war. Zwar muß der Anwalt grundsätzlich umfassende Gesetzeskenntnis haben, insbesondere hier die durch eine Gesetzesänderung eingetretene Rechtslage hinsichtlich des für die Revisionseinlegung zuständigen Gerichts kennen, er muß jedoch nicht klüger sein als der zuständige Fachsenat des Berufungsgerichts (vgl. auch BGH, Beschl. v. 12. Januar 1963, VIII ZB 35/62, NJW 1963, 713, 714) und die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung (§ 48 Abs. 2 Satz 2; § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG) auf ihre Richtigkeit überprüfen. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist ein Rechtsanwalt entschuldigt, wenn er auf richterliche Empfehlung ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat, weil es irrtümlich für unzulässig gehalten wurde (BGH, Urt. v. 26. November 1980, IVb ZR 592/80, NJW 1981, 576; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. Mai 1974, IV ZB 2/74, VersR 1974, 975). Der vorliegende Fall kann nicht anders beurteilt werden. Demgemäß nehmen auch das Bayerische Oberste Landesgericht (MDR 1984, 1035) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof (NJW 1984, 2454) an, ein Anwalt dürfe sich auf die Rechtsmittelbelehrung des Ausgangsgerichts verlassen. Diese Auffassung wird durchweg auch in der Literatur vertreten (Baumbach/Hartmann, ZPO 51. Aufl. § 233 Rdn. 114; MünchKomm-ZPO/Feiber § 233 Rdn. 57; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 233 Rdn. 391; Zöller/Greger, ZPO 18. Aufl. § 233 Rdn. 23, Stichwort "Rechtsirrtum").
4. Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich
(§ 238 Abs. 4 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 238 Rdn. 10).