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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1993, Az.: XII ZB 158/91

Wegfall der Geschäftsgrundlage; Versorgungsausgleich; Parteivereinbarung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1993
Aktenzeichen
XII ZB 158/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DNotZ 1994, 259-261
  • FuR 1994, 170-171 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 1994, 691-692 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 579-580 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf eine Parteivereinbarung über den Versorgungsausgleich.

Gründe

1

I. Die Parteien haben erstmals am 26. Juli 1951 geheiratet. Diese Ehe ist durch am 1. Februar 1980 rechtskräftig gewordenes Urteil geschieden worden, nachdem das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt worden war. Am 29. Januar 1982 haben die Parteien einander erneut geheiratet. In der mündlichen Verhandlung des Familiengerichts vom 2. März 1983 haben sie zu Protokoll des Gerichts die Vereinbarung geschlossen, daß auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig verzichtet werde. Zu diesem Zeitpunkt ergaben Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, daß der Ehemann (Antragsgegner) in der Ehezeit Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.013, 50 DM und die Ehefrau (Antragstellerin) solche in Höhe von 36 DM erworben haben. Das Familiengericht hat die Vereinbarung durch am Schluß der Sitzung verkündeten Beschluß "mit Rücksicht auf die Wiederverheiratung der Parteien" genehmigt.

2

Mit Schriftsatz vom 26. September 1989 hat die Ehefrau beantragt, über den Versorgungsausgleich nunmehr zu entscheiden. Die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 2. März 1983 sei weggefallen, weil der Ehemann erklärt habe, nach Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag zu stellen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag der Ehefrau durch Beschluß vom 1. Dezember 1989 zurückgewiesen. Hiergegen hat sie Beschwerde und gegen deren Zurückweisung - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt.

3

Die zweite Ehe der Parteien ist auf Antrag des Ehemannes durch Urteil vom 26. Februar 1993 - rechtskräftig seit dem 14. April 1993 - geschieden worden.

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II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

5

1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Parteien durch die am 2. März 1983 gemäß § 1587 o BGB abgeschlossene Vereinbarung rechtswirksam auf den Anspruch auf Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 ff BGB verzichtet haben. Die weitere Beschwerde will demgegenüber aus der Formulierung, daß die Parteien auf die "Durchführung" des Versorgungsausgleichs verzichtet haben, die Auslegung ableiten, es sei lediglich eine rein verfahrensrechtliche Regelung gewollt gewesen, nämlich die Beendigung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 623 Abs. 3 ZPO ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen im Verbund mit der Ehesache durchzuführen, ohne daß es auf Anträge oder Wünsche der Parteien ankommt. Eine Dispositionsbefugnis der Parteien über das Verfahren besteht demgemäß nicht, so daß die fragliche Vereinbarung bei einer Auslegung i.S. der weiteren Beschwerde keinerlei rechtliche Bedeutung gehabt hätte. Nachdem sie aber auf Vorschlag des Gerichts und im Hinblick auf die Wiederverheiratung der Parteien abgeschlossen worden ist, besteht kein vernünftiger Anlaß, ihr eine derartige Auslegung zu geben. Es handelte sich nach den gegebenen Umständen um einen entschädigungslosen Verzicht auf den materiell-rechtlichen Anspruch auf Versorgungsausgleich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688 und vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - BGHR FGG § 53d Gerichtsentscheidung 1 = FamRZ 1991, 679). Motiv war die Annahme, daß es wegen der Wiederverheiratung keiner eigenständigen Alterssicherung der Ehefrau bedürfe.

6

2. Formelle Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung bestehen nicht. Sie wurde formgerecht abgeschlossen (§ 1587 o Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 127 a BGB), und das Familiengericht hat sie durch verkündeten Beschluß genehmigt. Unbeschadet dessen, daß die Genehmigung nicht hätte erfolgen dürfen, weil die Alterssicherung der an sich ausgleichsberechtigten Ehefrau im Hinblick auf die Möglichkeit einer Scheidung auch der zweiten Ehe tatsächlich nicht gewährleistet war (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Februar 1983 - IVb ZB 361/81 - FamRZ 1983, 461, 463), wurde der entsprechende Beschluß mangels Anfechtung binnen sechs Monaten (§ 621e Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 516 ZPO) im Herbst 1983 wirksam (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 2. Aufl. § 53d FGG Rdn. 12, 14; MünchKomm/Strobel 2. Aufl. § 1587 o Rdn. 46 f, jeweils m.w.N.). Damit wurde zugleich das Verfahren über den Versorgungsausgleich formell beendet, ohne daß es einer weiteren Entscheidung des Gerichts bedurft hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 aaO S. 680).

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3. Ihrem Wesen nach sind Vereinbarungen nach § 1587 o BGB materiell-rechtliche Rechtsgeschäfte, die lediglich bestimmten Formerfordernissen unterliegen und darüber hinaus zur Wirksamkeit der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 53d FGG Rdn. 4). Sie haben nicht stets Vergleichscharakter i.S. von § 779 BGB (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 aaO); ein solcher scheidet auch im vorliegenden Fall aus, da ein Nachgeben des an sich ausgleichspflichtigen Ehemannes nicht ersichtlich ist. Nach der formellen Beendigung eines Verfahrens durch eine solche Vereinbarung kann sich herausstellen, daß sie aus Gründen des materiellen Rechts unwirksam ist; dann ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen, ohne daß auf die Grundsätze zurückgegriffen werden müßte, die für die Fortführung eines Rechtsstreits nach Abschluß eines Prozeßvergleichs gelten (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 aaO; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 53d FGG Rdn. 6; MünchKomm/Strobel aaO § 1587 o Rdn. 38).

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Mit Recht hat daher das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall geprüft, ob die Vereinbarung der Parteien vom 2. März 1983 nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unwirksam geworden ist. Es hat dazu ausgeführt: Eine ausdrückliche Regelung zur Vertragsgrundlage enthalte die Vereinbarung nicht. Die Begründung des Genehmigungsbeschlusses "mit Rücksicht auf die Wiederverheiratung der Parteien" mache aber die grundlegende Bedeutung dieses Umstandes deutlich. Die neue Ehe habe die Ehefrau abgesichert, was gleichzeitig bedeutet habe, daß die Parteien den Fortbestand dieser Ehe bis zum Tode des Erstversterbenden zur auflösenden Bedingung im nichttechnischenen Sinne gemacht hätten. Verträge mit Versorgungscharakter seien gegen Äquivalenzstörungen besonders empfindlich; eine solche Störung könne vorliegend durch das Scheitern auch der zweiten Ehe bewirkt werden. Der Versorgungscharakter der zweiten Ehe sei somit als Geschäftsgrundlage der Verzichtsvereinbarung anzusehen. Es könne nicht angenommen werden, daß der Fortbestand der zweiten Ehe in den Risikobereich nur einer Partei falle; das Risiko des Ehebestandes bestehe vielmehr auf seiten beider Ehegatten. Letztlich könne aber von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage deswegen nicht ausgegangen werden, weil es noch nicht zu einer Scheidung gekommen sei, sondern lediglich zu einer Trennung der Parteien unter Stellung des Scheidungsantrages durch den Ehemann. Es sei nicht ausgeschlossen, daß sich die Parteien wieder versöhnten und die Ehe fortsetzten.

9

Diese Ausführungen sind insoweit von der weiteren Entwicklung überholt, als die zweite Ehe der Parteien inzwischen rechtskräftig geschieden worden ist. Der Senat ist durch § 27 FGG nicht gehindert, diesen erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts eingetretenen Umstand zu berücksichtigen, weil es sich um eine offenkundige, auf einem Akt der Gerichtsbarkeit beruhende neue Tatsache handelt (vgl. Bassenge/Herbst FGG 6. Aufl. § 27 Anm. 5 b bb; s. a. BGHZ 53, 128, 130 ff). Es kann daher dahinstehen, ob die Auffassung des Oberlandesgerichts zutrifft, daß die Trennung der Parteien verbunden mit der Stellung eines Scheidungsantrags für die Annahme des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch nicht ausgereicht hätte. Nach der nunmehr gegebenen Sachlage sind alle Voraussetzungen erfüllt, von denen auch nach dessen Auffassung dieser rechtliche Schluß abhängig war. Die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses sind rechtlich bedenkenfrei; die getroffenen Feststellungen zusammen mit der nunmehr gegebenen Sachlage rechtfertigen die Annahme, daß die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 2. März 1983 weggefallen ist (vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 1986, 70 ff.). Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist deswegen nicht mehr entbehrlich.

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4. Danach können die Entscheidungen beider Vorinstanzen keinen Bestand haben. Unter deren Aufhebung ist die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit es den Versorgungsausgleich nunmehr nach den gesetzlichen Vorschriften durchführt. Nach der Rechtsprechung des Senats sind in Fällen der vorliegenden Art die während der ersten Ehe beiderseits erworbenen Versorgungsanwartschaften nicht beim Versorgungsausgleich für die zweite Ehe zu berücksichtigen, sondern es bedarf einer getrennten Entscheidung für beide Ehezeiten (Beschluß vom 9. Februar 1983 aaO S. 462). Wegen der Auswirkungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Rentenreformgesetzes 1992 wird auf den Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 (XII ZB 58/91 - FamRZ 1993, 294) hingewiesen.