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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1993, Az.: BLw 43/93

Nutzungsvertrag; Landwirtschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1993
Aktenzeichen
BLw 43/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1995, 91 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 122 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 128-129 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Werden auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages mit dem Rat des Kreises Ansprüche wegen behaupteter Schäden an überlassenen Gebäuden geltend gemacht, so handelt es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem LwAnpG.

Gründe

1

I. Die Klägerinnen verlangen vom beklagten Landkreis Schadensersatz wegen der Beseitigung von Schäden an zur Nutzung überlassenen landwirtschaftlichen Gebäuden.

2

Die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann (der während des Rechtsstreits verstorben und von der Klägerin zu 1 und den Klägerinnen zu 2 und 3 beerbt wurde) schlossen am 19. April 1972 mit dem Rat des Kreises P. einen Vertrag über die landwirtschaftliche Nutzung von Bodenflächen, mit dem ein landwirtschaftlicher Betrieb in D. nebst totem und lebendem Inventar "zur Sicherung der Bewirtschaftung" übergeben wurde. Dieser Betrieb umfaßt unter anderem einen Kuhstall, Kuhstallanhang, Außenanlagen, Schweinestall und Scheune. Am 21. April 1990 hat der Rat des Kreises erklärt, daß die gesamte Landwirtschaft zurückgegeben werde.

3

Die Klägerinnen behaupten Schäden an den Gebäuden, deren Beseitigung einen Aufwand von 36.993, 05 DM erfordere. Sie haben deshalb beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 36.993, 05 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Kreisgericht, Landwirtschaftsgericht, hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Urteil wurde dem Beklagten am 21. April 1993 zugestellt. Dagegen richtet sich die am 14. Juni 1993 eingegangene Rechtsbeschwerde des Beklagten.

4

II. Das Landwirtschaftsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen aus dem Vertrag vom 19. April 1972, weil der Beklagte seiner Rückgabeverpflichtung hinsichtlich der Gebäude in dem bei Übergabe vorhandenen Zustand nicht nachgekommen sei. Der Beklagte sei Rechtsnachfolger des Rates des Kreises und in dessen Verpflichtungen eingetreten. Die Beseitigung der vorhandenen Schäden erfordere mindestens einen Aufwand von 36. 993, 05 DM.

5

III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

6

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Streitigkeit "aus" dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im Sinne von § 65 LwAnpG. Diese Bestimmung ist als Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes eng auszulegen und auf solche Streitigkeiten beschränkt, deren materielle Grundlage unmittelbar in diesem Gesetz geregelt ist (Senatsbeschlüsse v. 30. April 1992, BLw 5/92, AgrarR 1992, 204 ff; v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerinnen verlangen Schadensersatz auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages mit dem Rat des Kreises und machen damit einen Anspruch aus einem Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis geltend und zwar gegen den beklagten Landkreis, den sie für den Rechtsnachfolger ihres Vertragspartners halten. Derartige Ansprüche sind im Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht geregelt. Daran kann weder die Bestimmung in § 51 LwAnpG noch die in § 52 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG etwas ändern. Beide Vorschriften betreffen die Auflösung solcher Nutzungsverträge. Diese Anknüpfung reicht jedoch nicht aus, im vorliegenden Fall eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anzunehmen. Dies hat der Senat bereits im Beschluß vom 30. April 1992 (aaO) ausgesprochen. Hieran ist festzuhalten (a.A. Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1992, S. 203). Demgemäß hat das Landwirtschaftsgericht im vorliegenden Fall die Sache als Landpachtsache nach § 1 Nr. 1 a LwVG im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung behandelt (§ 48 LwVG). Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob das Landwirtschaftsgericht zu Recht von einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit ausgegangen ist, oder ob es sich insoweit um eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis handelt (vgl. Schweizer, aaO, S. 201 ff). Entscheidend ist, daß jedenfalls eine Rechtsbeschwerdemöglichkeit nach § 65 LwAnpG gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts hier nicht gegeben ist.

7

Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Rechtsbeschwerde auch fristgemäß eingelegt wurde (§ 25 LwVG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.