Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1993, Az.: III ZR 36/92

Haftung der Bauaufsichtsbehörde; Mithaftung der Gemeinde; Angenommene gemeindliche Ablehnung als Grund für Bauvoranfrage; Rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage; Außenverhältnis der Entscheidung zu dem Antragsteller

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1993
Aktenzeichen
III ZR 36/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 1910-1911 (Volltext mit amtl. LS)
  • BRS 1993, 428-433
  • BauR 1993, 707-711 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1993, 774 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 1993, 435 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1993, 1182-1183 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 575-576 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 3065-3067 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 91 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1994, 474-477 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1973-1976 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1993, 294-296 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Im Fall der rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage bestimmt sich die haftungsrechtliche Zurechnung danach, wie sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis zu dem Antragsteller darstellt. Wird der Bescheid nur damit begründet, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen verweigert hat, hat grundsätzlich allein die Gemeinde für den dem Antragsteller entstehenden Schaden aufzukommen. Geht hingegen aus dem ablehnenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde hervor, daß sie das Vorhaben auch aufgrund einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung für unzulässig hält, ist je nachdem, ob sie sich auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als zusätzlichen Grund für die rechtswidrige - Ablehnung stützt oder nicht, eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit zusammen mit der Gemeinde oder eine alleinige Haftung der Bauaufsichtsbehörde gegeben (i. A. an BGHZ 118, 263 = VersR 93, 182).

Tatbestand:

1

Die Kläger waren Miteigentümer zweier im unbeplanten Innenbereich der Ortsgemeinde Z. (Beklagte zu 2) gelegenen Grundstücksparzellen mit einer Größe von insgesamt 1. 831 qm. Am 6. April 1984 beantragten sie einen Bauvorbescheid zur Errichtung von sechs Reihenhäusern, die sämtlich aneinander gebaut werden sollten. Ihre geänderte Planung vom 10. Mai 1984 sah eine Auflösung in zwei Blöcke zu je drei Häusern vor. Gemäß Beschluß ihres Gemeinderates vom 30. Mai 1984 versagte die Beklagte zu 2 ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben der Kläger. Die Kreisverwaltung M.-B. lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 10. September 1984 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 1985 wies der Kreisrechtsausschuß des Landkreises M.-B. den Widerspruch der Kläger zurück.

2

Die von den Klägern erhobene Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides wurde von dem Verwaltungsgericht Mainz abgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Kläger änderte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und sprach die Verpflichtung aus, die Bauvoranfrage der Kläger in der Fassung der Alternativplanung vom 10. Mai 1984 positiv zu bescheiden. Die Kläger verkauften beide Parzellen mit notariellem Vertrag vom 19. August 1988.

3

Mit der Klage haben die Kläger wegen der Ablehnung der Bauvoranfrage von der Ortsgemeinde und dem Land Rheinland-Pfalz Ersatz eines Mietertragsausfalls in Höhe von 308.490 DM verlangt und sich hilfsweise auf weitere Schäden berufen. Das Landgericht hat den Anspruch gegen beide Beklagte durch Grundurteil für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte zu 1 und die Kläger haben Revision gegen das Urteil eingelegt, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Kläger, mit der sie ihren Anspruch gegen die Beklagte zu 2 weiterverfolgen, führt zur Abänderung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Hingegen bleibt die Revision des beklagten Landes ohne Erfolg.

5

I. Die Kläger können aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) von beiden Beklagten Ersatz der Schäden verlangen, die ihnen dadurch entstanden sind, daß ihr Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für sechs Reihenhäuser in der Fassung der Alternativplanung vom 10. Mai 1984 zurückgewiesen worden ist.

6

Die Kläger wenden sich mit ihrer Revision zu Recht gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, das ein Einstehenmüssen der Beklagten zu 2 für die ablehnenden Bescheide verneint hat. Hingegen greifen die Rügen nicht durch, mit denen die Revision des Beklagten zu 1 die Annahme des Berufungsgerichts bekämpft, auch das beklagte Land hafte für die Folgen seiner ablehnenden Bescheide über die Bauvoranfrage.

7

1. Da die Ablehnung der Bauvoranfrage auf dem amtspflichtwidrigen Verhalten der Bediensteten beider Beklagter beruht, haben die Beklagten für den Schaden der Kläger als Gesamtschuldner aufzukommen (§ 840 Abs. 1 BGB).

8

a) Wie das OVG Rheinland-Pfalz entschieden hat, stand den Klägern ein Anspruch darauf zu, daß ihre Bauvoranfrage in der Fassung der Alternativplanung positiv beschieden wurde. Davon, daß dieses Urteil Bindungswirkung für die Zivilgerichte entfaltet (st.Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 21. Mai 1992 - III ZR 158/90III ZR 158/90 - BGHZ 118, 253, 255) [BGH 21.05.1992 - III ZR 158/90], geht das Berufungsgericht zutreffend aus.

9

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens Amtshaftungsansprüche des Bauherrn gegen die Gemeinde auslösen (Senatsurteile BGHZ 65, 182 und vom 26. April 1979 - III ZR 100/77 - NJW 1980, 387, 389 [BGH 26.04.1979 - III ZR 100/77]; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1990 - III ZR 249/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 4). Da die Versagung des Einvernehmens die Baugenehmigungsbehörde daran hindert, die Bauvoranfrage bzw. den Antrag auf Baugenehmigung positiv zu bescheiden, selbst wenn sie das Verhalten der Gemeinde für rechtswidrig hält, ist die Pflichtverletzung der Gemeinde in der Regel kausal für den dem Bauherrn entstehenden Schaden. Anders verhält es sich nach den von dem Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 26. September 1991 (III ZR 39/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 8 = UPR 1992, 105) dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde das geplante Bauvorhaben aufgrund eigener Sachprüfung als unzulässig angesehen und der Stellungnahme der Gemeinde bewußt keinerlei Einfluß auf seine Entscheidung beigemessen hat, vielmehr die alleinige Verantwortung im Außenverhältnis übernehmen wollte. In einem solchen Falle ist die Versagung der Baugenehmigung haftungsrechtlich nicht der Gemeinde, sondern allein der Bauaufsichtsbehörde zuzurechnen. In einer dem Urteil des Berufungsgerichts zeitlich nachfolgenden Entscheidung (Urteil vom 21. Mai 1992 - III ZR 14/91I ZR 14/91 - BGHZ 118, 263) hat der Senat allerdings auf die Möglichkeit einer deliktsrechtlichen Gesamtschuldnerschaft der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde hingewiesen. Er hat ausgesprochen, der ablehnende Bescheid sei beiden Behörden in gleicher Weise haftungsrechtlich zurechenbar, wenn die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage sowohl auf eigene Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde als auch darauf gestützt werde, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen versagt habe.

10

c) Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Zu Recht rügt die Revision der Kläger die Annahme des Berufungsgerichts, die Versagung des Einvernehmens durch die Beklagte zu 2 sei für die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde ohne Bedeutung gewesen. Tatsächlich haben beide Versagungsgründe, das fehlende Einvernehmen der Beklagten zu 2 und die Rechtsmeinung, die sich die Beamten der Bauaufsichtsbehörde selbständig gebildet haben, zu dem Ablehnungsbescheid der Kreisverwaltung geführt.

11

Der Bescheid wurde mit eigenen Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde, aber auch mit der Versagung des Einvernehmens der Gemeinde begründet, das nach § 36 BBauG zu der im unbeplanten Innenbereich beabsichtigten Bebauung (§ 34 BBauG) erforderlich war. Wie aus dem Inhalt des Bescheides ersichtlich ist, kommt beiden Gesichtspunkten Gewicht für die Entscheidung zu. Das Fehlen des Einvernehmens der Beklagten zu 2 war nicht etwa bedeutungslos für die Zurückweisung des Antrags der Kläger, sondern dies war einer der ausschlaggebenden Gründe hierfür. Die ablehnende Entscheidung der Kreisverwaltung ist daher der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde haftungsrechtlich gleichermaßen zuzurechnen. Die Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde stellten sich im Außenverhältnis zu den Klägern als das Ergebnis einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung der Behörde dar, und die Versagung des Einvernehmens wurde als zusätzlicher Grund für die Ablehnung angeführt. Der Ablehnungsbescheid war demnach auf zwei selbständige Gründe gestützt, von denen aus der Sicht der Behörde jeder für sich allein genommen bereits geeignet gewesen wäre, das ablehnende Ergebnis zu tragen. Die Voraussetzungen, bei denen nach den Grundsätzen der genannten Senatsentscheidung (III ZR 14/91I ZR 14/91, BGHZ 118, 263) eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beteiligter einzutreten hat, sind daher gegeben.

12

d) Die Rüge des beklagten Landes, die Bauaufsichtsbehörde habe in dem Ablehnungsbescheid eigenständige zusätzliche Ablehnungsgründe neben den Erwägungen der Gemeinde nicht vorgebracht, greift nicht durch.

13

Schon die Annahme, die Bauaufsichtsbehörde habe nur die Begründung der Gemeinde übernommen, ist so nicht richtig. Von unzulässigen bauordnungsrechtlichen Gründen abgesehen, hatte der Gemeinderat gegenüber dem Bauvorhaben geltend gemacht, die Reihenhausbebauung passe nicht in die Umgebung und störe den weiteren Verlauf der Ortsplanung. Die Bauaufsichtsbehörde hat diesen Gedanken zunächst aufgegriffen und vertieft. Als zusätzlichen Gesichtspunkt hat sie in den Ablehnungsbescheid noch aufgenommen, es handele sich um eine unzulässige Bebauung eines rückwärtigen Bereichs. Diesen Gedanken hat sie zwar in der Verhandlung vor dem Widerspruchsausschuß am 12. April 1985 fallenlassen; dementsprechend ist in dem Widerspruchsbescheid allein auf eine störende Reihenhausbebauung abgestellt worden. Im Verwaltungsrechtsstreit hat sich der Beklagte zu 1 aber wiederum in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides bezogen.

14

Darüber hinaus kommt es für die Frage, ob allein die Versagung des Einvernehmens, allein die Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde oder beide Gesichtspunkte nebeneinander für die ablehnende Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bestimmend geworden sind, nicht entscheidend darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörde auf zusätzliche, von der Gemeinde nicht genannte Gründe abgehoben hat, die der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens entgegenstanden. Die haftungsrechtliche Zurechnung bestimmt sich danach, wie sich die Entscheidung im Außenverhältnis zu dem Antragsteller darstellt, nicht danach, ob die Bauaufsichtsbehörde weitere zusätzliche Ablehnungsgründe gefunden hat. Wird der Bescheid nur mit der Versagung des Einvernehmens begründet, läßt die Bauaufsichtsbehörde erkennen, daß die ablehnende Stellungnahme der für sie ausschlaggebende Grund für den negativen Bescheid gewesen ist. Wie in dem genannten Senatsurteil ausgeführt (III ZR 14/91I ZR 14/91, aaO), korrespondiert die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde mit der Bindungswirkung einer versagenden Entscheidung. Grundsätzlich trifft die Bauaufsichtsbehörde auch nicht die Verpflichtung, auf die Gemeinde im Sinne einer Erteilung des Einvernehmens einzuwirken. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Einvernehmen, für die Bauaufsichtsbehörde erkennbar, aus nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden und überdies rechtsfehlerhaften bauordnungsrechtlichen Erwägungen versagt worden wäre, und wenn zu erwarten wäre, daß die Gemeinde sich auf eine entsprechende Klarstellung seitens der zuständigen Behörde hin bereit finden würde, ihren Standpunkt zu berichtigen. Dann obläge es der Bauaufsichtsbehörde zumindest, eindeutig klarzustellen, daß aus ihrer Sicht der Bauvorbescheid antragsgemäß hätte erlassen werden müssen (Senat III ZR 14/91I ZR 14/91, aaO). Von diesem Ausnahmetatbestand abgesehen, kann sich die Bauaufsichtsbehörde, ohne eine eigene Verantwortung zu übernehmen, damit begnügen, auf das Fehlen des gemeindlichen Einvernehmens zu verweisen. Sie hat dann für den dem Antragsteller entstehenden Schaden nicht aufzukommen.

15

Geht hingegen aus dem ablehnenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde hervor, daß sie das Vorhaben auch aufgrund einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung für unzulässig hält, ist je nachdem, ob sie sich auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als zusätzlichen Grund für die - rechtswidrige - Ablehnung stützt oder nicht, eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit zusammen mit der Gemeinde oder eine alleinige Haftung der Bauaufsichtsbehörde gegeben.

16

3. Den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein fahrlässiges Handeln der Bediensteten des beklagten Landes bejaht hat, ist zu folgen. Sie gelten in entsprechender Weise auch für das Verhalten der Beklagten zu 2.

17

a) Daß das Verwaltungsgericht Mainz in seiner Entscheidung vom 6. Mai 1986 die geplante Bebauung gleichfalls als unzulässig angesehen hat, entlastet die Beklagten nicht.

18

Die allgemeine Richtlinie, daß den Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig beurteilt hat (Senat, BGHZ 97, 97, 107;  117, 240), f [BGH 20.02.1992 - III ZR 188/90]indet unter anderem dann keine Anwendung, wenn das Gericht infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist (Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 11; Senat (Nichtannahme-) Beschluß vom 29. März 1990 - III ZR 160/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 14). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier gegeben.

19

Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BauR 1981, 170; BVerwGE 55, 369; vgl. Senatsbeschluß vom 24. November 1988 - III ZR 86/88 - BGHR BauGB § 34. Abs. 1 Satz 1 Hinterlandbebauung 1 = VersR 1989, 184) erläutert, kommt es für die Frage, ob sich die geplante sogenannte Hinterlandbebauung im Sinne des § 34 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung "einfügt", darauf an, ob das Vorhaben den in seiner Umgebung bisher gewahrten Rahmen überschreitet und, wenn dies der Fall ist, "die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringt" (BVerwG, BauR 1981, 171) und damit eine Unruhe stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Das Verwaltungsgericht Mainz hat derartige bodenrechtlich beachtliche Spannungen bejaht mit der Begründung, zwar sei auf anderen Grundstücken in der näheren Umgebung teilweise eine Bebauung in zweiter Bautiefe anzutreffen, geprägt werde die Umgebungsbebauung aber durch zu den Straßen hin orientierte Baukörper, an die sich in den hinteren Grundstücksteilen Hausgärten anschlössen; die so vorgegebene Ordnung innerhalb des maßgeblichen Straßengevierts werde durch das Bauvorhaben der Kläger gestört. Daß derartige Feststellungen zuverlässig nur aufgrund einer Ortsbesichtigung hätten getroffen werden können, liegt auf der Hand.

20

Das OVG Rheinland-Pfalz hat hingegen eine Ortsbesichtigung durchgeführt und ist auf deren Grundlage in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, "daß sich das Bauvorhaben der Kläger in jeder Beziehung in den durch die Bebauung vorgegebenen Rahmen einfügt". Es hat festgestellt, daß sich auf sämtlichen nördlich des Grundstücks der Kläger gelegenen Grundstücken bauliche Anlagen in zweiter Bautiefe befinden, von denen mindestens drei Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, und daß eine ähnliche Bebauungsdichte, wie sie die Kläger mit einer Grundflächenzahl von deutlich weniger als 0, 3 geplant haben, auf den meisten der benachbarten Grundstücke, beispielsweise auf der unmittelbar angrenzenden Parzelle 58/4, anzutreffen sei. Das Verwaltungsgericht Mainz hat daher, da es eigene Ermittlungen nicht angestellt, sich vielmehr nur auf die Pläne bezogen und auch diese unrichtig ausgewertet hat, den Sachverhalt verkannt, über den die Bediensteten beider Beklagter zu entscheiden hatten.

21

b) Die verantwortlichen Beamten der Beklagten zu 1 und 2 haben die gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB, der auch im Rahmen des § 839 BGB Anwendung findet, kommt es für die Verschuldensfrage auf die Kenntnisse und Einsichten der Beamten an, die für die Führung des übernommenen Amts erforderlich sind. Jeder Beamte muß die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (st.Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 18 und BGHZ 117, 240, 249) [BGH 20.02.1992 - III ZR 188/90]. Das Berufungsgericht führt im Rahmen der Haftung des beklagten Landes aus, die betreffenden Bediensteten der Bauaufsichtsbehörde, der für baurechtliche Fragen zuständigen Spezialbehörde, hätten die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Hinterlandbebauung im unbeplanten Innenbereich bei Erlaß des Ablehnungsbescheides außer acht gelassen, sei es, daß sie die maßgeblichen Gesichtspunkte dieser Rechtsprechung nicht gekannt, sei es, daß sie den Sachverhalt, die örtlich vorhandene Bebauung, nicht ausreichend ermittelt hätten. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

22

Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, hatte die Bauaufsichtsbehörde im Widerspruchsverfahren nach einer Ortsbesichtigung ihre Bedenken gegen die Hinterlandbebauung fallengelassen. Dann ist es ihr aber vorzuwerfen, daß sie sich in der Folgezeit nicht allein auf das fehlende Einvernehmen der Beklagten zu 2 zurückgezogen, sondern weiterhin, auch im Verwaltungsrechtsstreit, auf ihrer eigenen ablehnenden Ansicht beharrt hat. Mit dem in dem Widerspruchsverfahren vorgebrachten weiteren Grund für eine Unzulässigkeit der geplanten Bebauung, die Reihenhausbebauung sei störend, da sich in der Umgebung nur Einzel- und Doppelhäuser befänden, vermag sich der Beklagte zu 1 gleichfalls nicht zu entlasten. Das OVG Rheinland-Pfalz führt in seinem Urteil überzeugend aus, die geplanten sechs Reihenhäuser - nach der Planungsänderung als zwei Gruppen zu je drei Häusern vorgesehen - hätten in jedem Fall der offenen Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 1 der BauNVO 1977 entsprochen. Zu Recht verweist das Oberverwaltungsgericht darauf, daß die Beklagte zu 2 die Möglichkeit, nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO eine Reihenhausbebauung (Hausgruppen) auszuschließen, nicht wahrgenommen hat. All dies hätte die Bauaufsichtsbehörde erwägen müssen, statt ohne weiteres von der Unzulässigkeit der Reihenhausbebauung auszugehen. Auch der Widerspruchsbescheid beruht auf diesem Mangel.

23

c) Die Mitglieder des Ortsgemeinderates der Beklagten zu 2 trifft ebenfalls ein Verschulden.

24

Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus zu Recht, zu dieser Frage nicht Stellung genommen. Der Senat kann aber über ein der Beklagten zu 2 zurechenbares Verschulden dieser Personen selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist.

25

Von den Mitgliedern des Ortsgemeinderates war gleichfalls eine sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage in bezug auf die Frage zu verlangen, ob sich die Planung in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1992 - III ZR 220/90I ZR 220/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 22 = VersR 1993, 187, 188). Den Ausführungen des Gemeinderats ist zu entnehmen, daß die Reihenhausbebauung als solche der ausschlaggebende planungsrechtliche Grund für die Ablehnung war. Der Gemeinderat hätte in seine Erwägungen dann aber § 22 BauNVO einbeziehen müssen, und er hätte die Reihenhausbebauung nicht ohne weitere Prüfung mit der Begründung ablehnen dürfen, sie "passe nicht in die Gegend".

26

4. Die Rüge der Revision des Beklagten zu 1, die Kausalität eines etwaigen Fehlverhaltens seiner Bediensteten für den von den Klägern geltend gemachten Schaden sei deshalb nicht dargetan, weil diese nicht vorgetragen hätten, wie sie den in dem Gemeinderatsbeschluß geäußerten bauordnungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen hätten, ist gleichfalls nicht berechtigt.

27

Zutreffend weist die Revisionserwiderung der Kläger darauf hin, der Beklagte zu 1 habe in den Tatsacheninstanzen zu keiner Zeit einen Schaden mit der Begründung bestritten, das Bauvorhaben wäre aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zu verwirklichen gewesen. Der Beklagte zu 1 hatte lediglich vorgebracht, bei Errichtung des Bauwerks hätten die Unkosten die zu erwartenden Einnahmen überstiegen. In dem von der Revision herangezogenen erstinstanzlichen Schriftsatz hat der Beklagte zu 1 selbst vorgetragen, eine andere Bauträgergesellschaft, an die die Kläger das Grundstück veräußert hätten, habe die Reihenhäuser errichtet, allerdings anders, als in der Bauvoranfrage geplant, hintereinandergestellt. Dies spricht dafür (§ 287 ZPO), daß die bauordnungsrechtlichen Hindernisse für die Kläger ebenfalls auszuräumen gewesen wären. Auch das ausdrückliche Vorbringen der Kläger in der Klageschrift, sie hätten das Objekt nach Erlaß eines positiven Vorbescheides entsprechend ihren Zielvorstellungen überbauen können, haben die Beklagten nicht mit der Behauptung bekämpft, die bauordnungsrechtlichen Bedenken wären unüberwindbar gewesen (vgl. in diesem Zusammenhang: Senat, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 112/91III ZR 112/91 - NJW 1993, 1255, 1257) [BGH 17.12.1992 - III ZR 112/91].

28

5. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür annimmt, daß der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie werden von den Beklagten im Revisionsrechtszug auch nicht angegriffen.