Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.1993, Az.: XII ZB 18/93
Abhängigkeit der Zulassung zur Berufung von der Höhe des Streitwertes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1993
- Aktenzeichen
- XII ZB 18/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 17.12.1992
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1993, 1313-1314 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Manfred E., M. weg 5, B.,
Prozessgegner
Helga E., K. straße 37, B.
In der Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 30. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und
die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 17. Dezember 1992 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500,00 DM.
Gründe
I.
In einer Scheidungsfolgesache macht die Antragstellerin im Wege eines Stufenantrages nachehelichen Unterhalt geltend. Das Familiengericht hat durch Teilurteil den Antragsgegner verurteilt, der Antragstellerin Auskunft über sein in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1991 erzieltes Einkommen zu erteilen, und zwar insbesondere durch Vorlage der Steuerbescheide für 1988 und 1989 und der Steuererklärung für 1990 sowie der Bilanzen der Firma Gebrüder E. KG für die Jahre 1989 und 1990. Der Antragsgegner ist als Kommanditist an der Gebrüder E. KG beteiligt.
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 17. Dezember 1992 den Streitwert für die Berufung des Antragsgegners gegen dieses Teilurteil auf 500,00 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungssumme des § 511a ZPO sei nicht erreicht. Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichts richtet sich das als "sofortige Beschwerde/Streitwertbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners.
II.
Aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt sich, daß der Antragsgegner die Verwerfung der Berufung angreifen will, nicht auch - isoliert - die Festsetzung des Streitwerts (dies wäre nach § 25 Abs. 2 GKG, § 567 Abs. 4 ZPO unzulässig).
Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 519b Abs. 2, 621 d Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, sie ist aber nicht begründet. Nach § 511a Abs. 1 ZPO (in der damals geltenden Fassung) wäre die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Teilurteil nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200,00 DM übersteigt. Das Berufungsgericht hat aber diesen Wert in nicht zu beanstandender Weise auf 500,00 DM festgesetzt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes desjenigen, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. In erster Linie ist abzustellen auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Ein Geheimhaltungsinteresse kann nur ausnahmsweise - in besonders gelagerten Fällen - anerkannt und erhöhend berücksichtigt werden (Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87 - BGHR ZPO §511a Wertberechnung 4; vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - FamRZ 1989, 730; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, jeweils m.N.).
Die Bewertung des Aufwandes durch das Berufungsgericht unterliegt in der Rechtsmittelinstanz nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, insbesondere ob es wesentliche Umstände des Falles nicht in seine Betrachtung einbezogen hat (BGH aaO). Das Berufungsgericht hat sich mit allen Einzelheiten, die der Antragsgegner bezüglich des bei der Erteilung der Auskunft zu erwartenden Aufwandes vorgetragen hat, beschäftigt und diesen Aufwand mit 500,00 DM bewertet. Daß ihm dabei Ermessensfehler unterlaufen sind, hat die sofortige Beschwerde nicht aufgezeigt. Sie meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe im vorliegenden Fall ein besonderes Geheimhaltungsinteresse berücksichtigen müssen, weil der Komplementär der Gebrüder E. KG der Herausgabe der Bilanzen dieser Gesellschaft an die Antragstellerin ausdrücklich widersprochen habe. Im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruches kann der Unterhaltsberechtigte die Vorlage solcher Geschäftsunterlagen verlangen, wenn der Unterhaltsverpflichtete an dem Unternehmen beteiligt ist. Die Interessen des Unternehmens oder eines anderen daran beteiligten Gesellschafters an der Geheimhaltung solcher Unterlagen müssen regelmäßig hinter dem Interesse des Unterhaltsberechtigten zurücktreten (Senatsurteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 678/80 - FamRZ 1982, 680 = NJW 1982, 1642, 1643 m.N.). Angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung, auf die schon das Familiengericht zutreffend hingewiesen hat, braucht der anwaltlich vertretene Antragsgegner nicht ernsthaft mit Sanktionen der Gesellschaft zu rechnen, wenn er aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung die Bilanzen dieser Gesellschaft an die Antragstellerin herausgibt. Entgegen der Annahme der sofortigen Beschwerde besteht für den Antragsgegner auch kein Anlaß, diese Frage zunächst gegenüber der Gesellschaft gerichtlich klären zu lassen. Die Vollstreckung des gegen ihn ergangenen Urteils könnte er durch den Versuch einer solchen gerichtlichen Klärung ohnehin nicht aufschieben.
Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse könnte nur in Betracht kommen, wenn der Gesellschaft durch die Weitergabe ihrer Bilanzen an die Antragstellerin ein konkreter Nachteil drohte. Anhaltspunkte dafür zeigt die sofortige Beschwerde aber nicht auf.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 500,00 DM.
Krohn,
Nonnenkamp,
Knauber,
Gerber