Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1993, Az.: IV ZR 145/92

Nachverfahren; Unzulässige Rechtsausübung; Arglistige Täuschung; Leistungsfreiheit; Versicherungsnehmer; Einbruchdiebstahl; Beweislast; Vollbeweis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1993
Aktenzeichen
IV ZR 145/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Celle

Fundstellen

  • VersR 1994, 45-48 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 1993, 314-315 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Legt der Versicherungsnehmer Beweise dar für die hinreichend wahrscheinliche Entwendung einer Sache, die vom Versicherungsschutz umfaßt ist, führt er damit den ihm obliegenden Beweis für einen Einbruchdiebstahl; führt der Versicherer hingegen den Beweis, daß der Versicherungsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht war, so hat der Versicherungsnehmer den Vollbeweis zu führen (vgl. BGH VersR 1991, 924).

2. Der Versicherer kann sich nur dann auf auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung berufen, wenn dies keine unzulässige Rechtsausübung bedeutet; hierfür bedarf es einer besonderen Prüfung der Umstände des Einzelfalles, die nicht erst im Nachverfahren erfolgen darf.

Tatbestand:

1

Der Kläger fordert Versicherungsleistungen in Höhe von 122.597,37 DM nebst Zinsen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung (VHB 74).

2

Der Kläger hat behauptet, Anfang April 1986 sei in sein durch eine in Betrieb befindliche Alarmanlage gesichertes Haus in Rinteln während seiner und seiner Lebensgefährtin Abwesenheit eingebrochen worden. Seine Lebensgefährtin habe bei ihrer Rückkehr am 6. April 1986 feststellen müssen, daß Unbekannte in das Haus eingedrungen seien.

3

Im Haus seien zahlreiche Einrichtungsgegenstände beschädigt, Schränke und Behältnisse zum Teil gewaltsam geöffnet und durchwühlt worden. Ihm seien bei dem Einbruch Schmuck, Audio- und Videogeräte, Uhren und zahlreiche andere Gegenstände entwendet worden.

4

Die Beklagte verweigert Entschädigungsleistungen. Sie hat behauptet, ein Einbruch sei nur vorgetäuscht worden. Die Alarmanlage sei zur angeblichen Tatzeit nicht in Betrieb gewesen. Die am Tatort festgestellten Spuren seien mit dem vom Kläger behaupteten Geschehensablauf teilweise nicht zu vereinbaren. Die im Hause vorgefundenen Verwüstungen stellten sich als für einen Einbruch ungewöhnlich dar; auffällig sei zudem, daß gerade wertvolle Gegenstände entweder unbeschädigt geblieben seien oder mit nur gering Aufwand wieder instand gesetzt werden könnten.

5

Aber selbst bei Nachweis einer versicherten Entwendung sei die Beklagte leistungsfrei. Denn der Kläger habe dadurch, daß die Alarmanlage durch ihn oder seine Lebensgefährtin beim Verlassen des Hauses nicht in Betrieb gesetzt worden sei, eine Gefahrerhöhung vorgenommen. Zugleich treffe ihn deshalb der Vorwurf, den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt zu haben. Schließlich komme der Beklagten Leistungsfreiheit auch deshalb zu, weil sie der Kläger bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung durch Vorlage von nachträglich angefertigten Belegen über entwendete Gegenstände arglistig getäuscht habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

I. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe den Eintritt des Versicherungsfalles Einbruchdiebstahl bewiesen. Diese Annahme erweist sich als von Verfahrensfehlern beeinflußt.

8

1. Das Berufungsgericht führt aus: Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den polizeilichen Feststellungen am Tatort sei davon auszugehen, daß der Kläger Opfer eines Einbruchdiebstahls geworden sei. Es bestünden weder ernsthafte Zweifel an der Abwesenheit des Klägers und seiner Lebensgefährtin zur maßgeblichen Tatzeit, noch lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger etwa mit Dritten die Vortäuschung eines Einbruchs geplant und ins Werk gesetzt haben könnte. Vielmehr sprächen die polizeilichen Feststellungen hinreichend deutlich für einen Diebstahl. Die Beschädigungen an der von außen leicht zugänglichen Küchentür wiesen darauf hin, daß Unbekannte in das Haus eingedrungen seien. Dabei erscheine es nicht als ausgeschlossen, daß die Täter selbst durch die in Betrieb befindliche Alarmanlage - deren Ausfall oder etwaige Nichteinschaltung nicht beweisbar sei - nicht abgeschreckt worden seien. Solche Anlagen pflegten erfahrungsgemäß gelegentlich auch dann loszugehen, wenn Fenster oder Türen nicht gewaltsam von außen geöffnet wurden, so daß alarmierende Signale, hier für lediglich drei Minuten, allgemein nicht mehr besonders beachtet wurden. Möglicherweise seien auch ausgelöste Signale - berücksichtige man die einsame Lage des Hauses - ungehört geblieben. Jedenfalls ließen die von der Polizei im Hause festgestellten Durchsuchungen, Verwüstungen und Verschmutzungen hinreichend sicher darauf schließen, daß Unbefugte im Hause gewesen seien, dort überall nach mitnehmenswerten Sachen gesucht und deshalb Unordnung und Verwüstung hinterlassen hätten. Auf die Spekulationen der Beklagten über eine mögliche Vortäuschung komme es insgesamt nicht an, weil nach dem vorhandenen Gesamtbild nichts Entscheidendes gegen einen Einbruchdiebstahl durch unbekannte Täter spreche.

9

2. a) Diesen Ausführungen ist zwar in ihrem Zusammenhang zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Senatsrechtsprechung zu den bedingungsgemäßen Beweiserleichterungen, die die Parteien des Versicherungsvertrages beim Nachweis des Versicherungsfalles Einbruchdiebstahl in Anspruch nehmen können, grundsätzlich nicht verkannt hat. Danach führt der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Beweis dafür, daß der Versicherungsfall eingetreten ist, in aller Regel dadurch, daß er dafür das äußere Bild dartut, er Umstände beweist, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine versicherte Entwendung geschlossen werden kann. Gelingt es dem Versicherer, demgegenüber konkrete Tatsachen zu beweisen, aus denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, daß der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, daß beispielsweise das äußere Bild vorgetäuscht worden ist, dann muß allerdings der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 13. März 1991 - IV ZR 74/90 - VersR 1991, 924 unter I).

10

Das Berufungsgericht will erkennbar davon ausgehen, daß der Kläger den Beweis für ein äußeres Bild erbracht habe, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine versicherte Entwendung schließen läßt. Denn es gelangt unter Berücksichtigung der von der Polizei festgestellten Spuren und weiteren Anzeichen zu der Annahme, diese Umstande sprächen "hinreichend deutlich" für einen Diebstahl; auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Auffälligkeiten könne angesichts dieser Umstände "hinreichend sicher" auf einen Einbruchdiebstahl geschlossen werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen schließlich auch erkennen, daß es konkrete Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Schluß auf eine Vortäuschung des Versicherungsfalles nahelegen, nicht festzustellen vermochte und deshalb zu dem Ergebnis gelangt ist, der Eintritt des Versicherungsfalles sei bewiesen.

11

b) Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht jedoch - wie die Revision rügt - erhebliches und unter Beweis gestelltes Vorbringen der Beklagten verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen.

12

Bei seiner Erwägung, es sei nicht ausgeschlossen, daß sich Diebe auch durch die in Betrieb befindliche Alarmanlage nicht haben abschrecken lassen, geht es davon aus, daß ein Ausfall oder die Nichteinschaltung der Anlage "nicht beweisbar sei". Weshalb dieser Umstand nicht beweisbar sei, begründet das Berufungsgericht indessen nicht. Es legt seinen Erwägungen vielmehr die Behauptung des Klägers über den Betrieb der Alarmanlage zugrunde, ohne zu berücksichtigen, daß die Beklagte diesen Vortrag bestritten und ihre gegenteiligen Behauptungen unter Beweis gestellt hat.

13

Zwar hat der Kläger vorgetragen, die Alarmanlage beim Verlassen des Hauses auf "scharf" gestellt zu haben, und daß seine Lebensgefährtin daran nichts habe ändern können und auch nichts geändert habe. Nach Feststellung des Einbruchs habe sein Bruder bei der Schaltzentrale der Anlage ein leuchtendes rotes Lämpchen vorgefunden, das ein Auslassen der Anlage anzeige. Die Beklagte hat diesen Vortrag jedoch bestritten (GA Bd. I, 100; Bd. II, 110). Sie hat darüber hinaus behauptet, ein Auslösen der Anlage bewirke neben dem Alarmton von drei Minuten zugleich optische Signale (Gartenbeleuchtung), die so lange in Funktion blieben, bis sie gesondert ausgeschaltet worden. Optische Signale aber habe selbst die Lebensgefährtin des Klägers bei ihrer Rückkehr zum Hause nicht wahrgenommen. Die Polizei habe zudem bei der Schaltzentrale der Anlage auch nur ein leuchtendes grünes Lämpchen vorgefunden.

14

Dieses Vorbringen der Parteien betrifft Umstände, die für den Betrieb oder den Nichtbetrieb der Alarmanlage zur möglichen Tatzeit von Bedeutung sind. Es ist für den Nachweis des Versicherungsfalles erheblich. Das gilt schon für den Beweis des äußeren Bildes einer versicherten Entwendung. Wenn sich das Vorbringen des Klägers, die im Betrieb befindliche Alarmanlage habe Alarm ausgelöst, als zutreffend erweist, stünde damit ein Anzeichen fest, das im Zusammenhang mit den weiterhin festgestellten Umständen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls streiten kann. Sollte dagegen - wie von der Beklagten behauptet - davon auszugehen sein, daß die Alarmanlage nicht in Funktionsbereitschaft versetzt worden war, so kann diese Tatsache geeignet sein, Zweifel an der Darstellung des Klägers und deren Glaubhaftigkeit zu begründen und damit den übrigen Umständen, die gegen das äußere Bild eines Einbruchs sprechen könnten, weiteres Gewicht verschaffen. Gleichermaßen wäre eine solche Feststellung auch für die Erwägungen dazu von Belang, ob konkrete Tatsachen die Annahme einer Vortäuschung eines Einbruchs mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.

15

Das Berufungsgericht hatte diesem Vorbringen und den darauf bezogenen Beweisangeboten deshalb durch Beweisaufnahme nachzugehen und deren Ergebnis in seine Würdigung einzustellen, ob der Eintritt des Versicherungsfalles bewiesen ist. Das hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen. Dafür, daß die angebotenen Beweismittel ungeeignet sein könnten, hat das Berufungsgericht weder etwas dargelegt noch ist es sonst ersichtlich.

16

II. Auch die Annahme des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, der Beklagten sei es vorliegenden Falle verwehrt, sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 16 Nr. 2 VHB 74 zu berufen. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer von jeder Entschädigungspflicht frei, wenn sich der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht.

17

1. a) Das Berufungsgericht legt insoweit dar: Die Sachaufklärung des Landgerichts spreche dafür, daß der Kläger versucht habe, der Beklagten nachträglich hergestellte und eigens beschaffte Zweitbelege als Originalbelege anzudienen, und daß er dies dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten nicht offenbart habe. Ein Teil der nachträglich angefertigten Rechnungen seien auch "Gefälligkeitsrechungen" gewesen, d.h. solche, die lediglich auf Angaben des Klägers beruht hätten. Hinzu komme, daß der Kläger solche Rechnungen teilweise womöglich nicht bar bezahlt, sondern mit Antiquitäten getauscht habe. Die vom Landgericht aufgezeigten Unregelmäßigkeiten, die der Kläger im Zusammenhang mit den Zweitbelegen begangen habe, um Forderungen von (lediglich) 13.734 DM zu begründen oder jedenfalls die Regulierung des Schadensfalles insoweit zu erleichtern, wiegen indessen nicht so schwer, daß dem Kläger deshalb jegliche Ansprüche abgesprochen werden dürften. Denn es spreche nichts dafür, daß die hier in Rede stehenden Sachen arglistig "hinzugemogelt" worden seien. Der Kläger habe lediglich versucht, die Beklagte zu einer reibungsloseren und schnelleren Regulierung zu veranlassen. Diese Vorgehensweise wiege nicht so schwer, daß dem Kläger wegen Aufklärungspflichtverletzungen oder gar arglistiger Täuschung im Rahmen der Schadensfeststellung Versicherungsleistungen insgesamt zu versagen seien.

18

b) Mit diesen Ausführungen läßt das Berufungsgericht zwar offen, ob sich der Kläger bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat (§ 16 Nr. 2 VHB). Denn es stellt lediglich fest, daß der Kläger "Unregelmäßigkeiten" im Zusammenhang mit der Vorlage von Zweitbelegen begangen habe, dies jedoch nicht so schwer wiege, daß wegen Aufklärungspflichtverletzungen oder gar arglistiger Täuschung" vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten in Betracht komme. Verneint das Berufungsgericht aber im Ergebnis Leistungsfreiheit der Beklagten wegen geringer Schuld des Klägers, so unterstellt es damit jedenfalls eine arglistige Täuschung des Klägers im Sinne des § 16 Nr. VHB. Davon ist für die Revisionsinstanz auszugehen.

19

2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die Versagung der Leistungsfreiheit jedoch nicht.

20

a) Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, daß nicht jeder Fall einer arglistigen Täuschung bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung die Rechtsfolge der vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich ziehen muß. Denn die Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit darf sich nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellen (BGHZ 96, 88, 92). Deren Annahme setzt aber ganz besondere Umstände des Einzelfalles voraus: Der Verlust des Versicherungsschutzes muß für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellen. Dabei kommt es entscheidend auf das Maß des Verschuldens an und die Folgen, welche dem Versicherungsnehmer bei Wegfall des Versicherungsschutzes drohen. Eine unzulässige Rechtsausübung ist demnach nur dann anzunehmen, wenn die Täuschung lediglich einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und bei der Billigkeitsprüfung weitere Gesichtspunkte ins Gewicht fallen. Zu berücksichtigen ist auch, inwieweit die Versagung des Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner Existenz bedroht. Erforderlich ist daher immer eine wertende Gesamtschau aller Umstände (Senatsurteil vom 23. September 1992 - IV ZR 199/91 VersR 1992, 1465 unter I, 2).

21

b) Das Berufungsgericht berücksichtigt diese Grundsätze nur unzureichend; es nimmt die insoweit maßgeblichen Umstände nur unvollständig in den Blick:

22

Das Berufungsgericht sieht das Verschulden des Klägers als gering an, weil dieser die Zweitbelege nur deshalb vorgelegt habe, um die Regulierung des Schadens "zu erleichtern". Daran ist zwar richtig, daß es für das Maß des Verschuldens von Bedeutung ist, welche Beweggründe den Versicherungsnehmer zur Täuschung veranlaßt haben. Von besonderer Bedeutung ist insoweit jedoch ebenso, ob die Täuschung lediglich einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft. Insoweit lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts schon nicht zweifelsfrei erkennen, ob es auch diesen Gesichtspunkt in der ihm aufgegebenen wertenden Gesamtschau aller Umstände ausreichend berücksichtigt hat. Es legt zwar dar, daß sich die vom Kläger vorgelegten Zweitbelege auf einen Schaden von 13.734 DM bezögen, nimmt indessen eine Abwägung mit dem Gesamtschaden jedenfalls nicht ausdrücklich vor. Sollte das Berufungsgericht etwa angenommen haben, ein Schadensteil von 13.734 DM stelle sich mit Blick auf den vom Kläger geltend gemachten Gesamtschaden von 122.597 DM als gering dar, bestünden auch dagegen durchgreifende Bedenken. Denn eine solche Abwägung läßt unberücksichtigt, daß die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Schaden der Höhe nach bestritten hat. Ob sich die Täuschung auf einen nur geringen Teil des versicherten Schadens bezieht, kann grundsätzlich aber immer erst beurteilt werden, wenn die Höhe des Gesamtschadens feststeht, weil es andernfalls bereits an der für eine solche Wertung notwendigen tatsächlichen Grundlage fehlt (dazu auch Senatsurteil vom 23. September 1992 - IV ZR 199/91 - aaO). Feststellungen zur Höhe des Gesamtschadens aber hat das Berufungsgericht nicht getroffen, diese vielmehr - wie noch darzulegen ist - verfahrensfehlerhaft dem Betragsverfahren überlassen.

23

In der dem Tatrichter aufgegebenen wertenden Gesamtschau ist weiterhin der Umstand von Gewicht, inwieweit die Versagung des Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner Existenz bedroht. Auch dazu verhalten sich die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht; sie sind auch insoweit unvollständig. Das gilt hier um so mehr, als eine solche Existenzbedrohung angesichts der Lebensverhältnisse des Klägers, soweit sie sich aus seinem Vorbringen erschließen lassen, selbst bei der Höhe des von ihm geltend gemachten Gesamtschadens nicht auf der Hand liegt.

24

c) Schließlich erweist sich im vorliegenden Falle auch der Erlaß eines Grundurteils als verfahrensfehlerhaft. Denn das Berufungsgericht durfte die Klärung der Streitpunkte zur Höhe des Schadens nicht dem Betragsverfahren überlassen, weil der insoweit maßgebliche Tatsachenstoff zugleich Bedeutung für die bei der Entscheidung über den Grund des Anspruchs zu prüfende Frage hat, ob sich die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit ausnahmsweise als rechtsmißbräuchlich darstellt (Senatsurteile vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 und vom 23. September 1992 - IV ZR 199/91 - aaO). Das gilt schon deshalb, weil - wie dargelegt - die Höhe des tatsächlichen Schadens für die Wertung maßgeblich ist, ob sich die Täuschung des Versicherungsnehmers auf einen nur geringen Teil des versicherten Schadens bezogen hat und seine Schuld unter diesem Gesichtspunkt als gering anzusehen sein kann. Hinzu kommt, daß sich möglicherweise erst im Betragsverfahren bisher nicht erörterte Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers zur Schadenshöhe und zudem Einsichten ergeben könnten, die weitere Rückschlüsse auf ein arglistiges Verhalten und dessen Motivation zulassen.

25

III. Das Berufungsgericht ist schließlich der Auffassung, Leistungsfreiheit komme der Beklagten selbst dann nicht zu, wenn es die Lebensgefährtin des Klägers unterlassen haben sollte, die Alarmanlage in Betrieb zu setzen (§ 7 Nr. 2 VHB, §§ 23, 25 VVG).

26

Das erweist sich im Ergebnis als zutreffend, ohne daß es auf die weiteren Voraussetzungen der Leistungsfreiheit nach den genannten Vorschriften ankommt. Denn das Berufungsgericht knüpft insoweit an ein Verhalten der Lebensgefährtin des Klägers an. Leistungsfreiheit des Versicherers setzt deshalb voraus, daß diese als Repräsentantin des Klägers anzusehen ist. Dafür aber besteht auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes kein Anhalt. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Lebensgefährtin des Klägers die Verantwortung für das versicherte Risiko vollständig übernommen haben könnte. Mehr als Mitobhut oder auch kurzfristig überlassene Alleinobhut über die versicherten Sachen hatte sie nach dem Vortrag der Parteien nicht. Das aber reicht nicht aus, um ein Repräsentantenverhältnis anzunehmen (Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).