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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.1993, Az.: AnwZ (B) 14/93

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit einer Vollzeitbeschäftigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1993
Aktenzeichen
AnwZ (B) 14/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AnwBl 1993, 536-537 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwaltskammer Köln, vertreten durch ihren Präsidenten, R. Straße ..., K.

Prozessgegner

Assessor Friedhelm G., Am W., L.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky,
die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz sowie
die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt
am 14. Juni 1993
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des ersten Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1992 aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 22. Juni 1992 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1950 geborene Antragsteller hat im Jahre 1979 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Er war zunächst bei Arbeitgeberverbänden tätig. Vom 1. Juli 1988 bis 30. September 1991 war er bei der D. S.-Werke GmbH in S. angestellt, seit dem 1. Oktober 1991 bei der S. Deutschland GmbH in H. als Fachabteilungsleiter im Zentralbereich Personal. Der Antragsteller wohnt mit seiner Ehefrau in L.. Für seine Tätigkeit in Hannover steht ihm eine Nebenwohnung zur Verfügung.

2

Mit Schreiben vom 31. Januar 1992 beantragte der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Leverkusen und dem Landgericht Köln. Er will die Praxis in seinem Haus in Leichlingen einrichten. Die Antragsgegnerin hat in ihrem im Zulassungsverfahren eingeholten Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Sie ist der Auffassung, daß der Antragsteller tatsächlich nicht in der Lage sei, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang auszuüben.

3

Gegen das Gutachten hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesem Antrag hat der Ehrengerichtshof stattgegeben und festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

4

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 3 u. 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg.

5

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (BGHZ 33, 266, 268;  71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77];  100, 87, 93) [BGH 23.02.1987 - AnwZ B 43/86]. Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. November 1992 (NJW 1993, 317, 319) [BVerfG 04.11.1992 - 1 BvR 79/85] ausdrücklich gebilligt worden. Wie das Bundesverfassungsgericht betont, soll der vom Senat aufgestellte Grundsatz ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts gewährleisten. Er ist dazu geeignet und auch erforderlich, um den reinen "Feierabend-Anwalt" auszuschließen und die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel werden zu lassen.

6

2.

Der Antragsteller ist entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs nicht in der Lage, den Beruf eines Rechtsanwalts in nennenswertem Umfang auszuüben. Die Tätigkeit des Antragstellers bei der S. Deutschland GmbH in H. ist eine Vollzeitbeschäftigung. Nach seinen eigenen Angaben muß er drei Tage in der Woche in Hannover anwesend sein. In der übrigen Zeit betreut der Antragsteller Tochtergesellschaften seines Arbeitgebers u.a. in S., D., M. und M.. Dafür steht ihm in Solingen ein Zweitbüro zur Verfügung. Die Entfernung zwischen seinem Hauptarbeitsplatz in H. und der geplanten Kanzlei in Leichlingen beträgt 280 km; zwischen dem Zweitbüro in S. und seiner Wohnung liegen 17 km. Der Antragsteller beabsichtigt, am Freitag nachmittag sowie an einem weiteren Nachmittag ab 16.00 Uhr in seiner Kanzlei in Leichlingen der anwaltlichen Tätigkeit nachzugehen.

7

Auf diese Weise läßt sich eine anwaltliche Tätigkeit, die einen nennenswerten Umfang erreicht, nicht ordnungsgemäß ausüben. Ein Rechtsanwalt muß in der Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den Dienststunden zu erledigen sind, auch innerhalb dieser Zeit auszuführen. Dazu gehört vor allem die Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Diese lassen sich nicht auf zwei Spätnachmittage in der Woche zusammendrängen, sie fallen vielmehr an wechselnden Tagen und zu wechselnden Tageszeiten an. Es ist nicht erkennbar, wie der Antragsteller es bewerkstelligen will, mehrmals in der Woche von Hannover aus Gerichtstermine in Köln und Leverkusen wahrzunehmen. Außerdem muß ein Rechtsanwalt auch ausreichend Zeit für Gespräche mit seinen Mandanten haben. Diese Gespräche müssen in Eilfällen auch kurzfristig möglich sein. Es mag zwar sein, daß die Ehefrau des Antragstellers Nachrichten für ihn entgegennehmen kann und daß er auch in S. und Hannover sowie auf seinen zahlreichen Geschäftsreisen telefonisch erreichbar ist. Das vermag aber nichts daran zu ändern, daß dem Antragsteller für die eigentliche anwaltliche Tätigkeit am Ort der Kanzlei nur eine sehr beschränkte Zeit zur Verfügung steht, die nur sehr starr eingeplant werden kann, weil jede Fahrt von Hannover nach Leichlingen einen Zeitaufwand von mehreren Stunden erfordert.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.

Odersky
Ulsamer
Groß
Schmitz
Weise
Müller
Salditt