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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 04.11.1992, Az.: 1 BvR 79/85

Rechtsanwalt; Zulassung zur Anwaltschaft; Verweigerung wegen Zweitberufs; Berufsfreiheit; Beratung standesrechtlich ungebundener Arbeitgeber; Erwerbstätigkeit; Interessenkollision; Ausreichender Handlungsspielraum

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.11.1992
Aktenzeichen
1 BvR 79/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 87, 287 - 331
  • AnwBl 1993, 120-129 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1993, 460-463 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1993, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1993, 310-315 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1993, 466-470 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JuS 1993, XVIII Heft 4 (Volltext)
  • JuS 1993, 769 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 276-279 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 95 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 317-321 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1993, 217 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1993, 810-819 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, 40-46 (Volltext mit amtl. LS)
  • Zuck, JZ 93, 470

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vorschriften der BRAO, nach denen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verweigert, zurückgenommen oder widerrufen wird, wenn ein zweiter Beruf des Bewerbers mit dem Anwaltsberuf oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist (§ 7 Nr. 8 BRAO, § 15 Nr. 2 BRAO a. F., § 14 II Nr. 9 BRAO n. F.), verletzen nicht Art. 12 I GG.

2. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf auch nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Berufsbewerber in seinem Zweitberuf als Angestellter verpflichtet ist, Dritte im Auftrag eines standesrechtlich ungebundenen Arbeitgebers rechtlich zu beraten.

3. Kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten können den Ausschluß vom Beruf des Rechtsanwalts nur dann rechtfertigen, wenn sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet oder dem Berufsbewerber nicht genügend Zeit für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung steht.

4. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Rechtsprechung, soweit sie fordert, daß der Zweitberuf ausreichenden Handlungsspielraum für eine Anwaltstätigkeit läßt. Das gleiche gilt für die Rechtsprechung zu Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, soweit durch diese in den Augen der Öffentlichkeit die erforderliche Unabhängigkeit beeinträchtigt erscheint.

5. Die Freiheit der Berufswahl wird übermäßig beschränkt, soweit die Rechtsprechung einem Unvereinbarkeitsgrund schon darin sieht, daß der Zweitberuf keine "gehobene Position" vermittelt.