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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1993, Az.: X ZR 104/90
„Meßventil“

Wirtschaftlichen Vorurteil; Patentfähigkeit; Erfinderische Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1993
Aktenzeichen
X ZR 104/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14997
Entscheidungsname
Meßventil
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 2190 (amtl. Leitsatz)
  • GRUR 1994, 36-38 (Volltext mit amtl. LS) "Meßventil"
  • LM H. 2 / 1994 § 1 PatG 1981 Nr. 5
  • MDR 1994, 52-53 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 248-250 (Volltext mit amtl. LS) "Meßventil"

Amtlicher Leitsatz

1. Die Überwindung eines wirtschaftlichen Vorurteils vermag die erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.

2. Der wirtschafltiche Erfolg eines Produkts kann nur insoweit als Indiz für erfinderische Tätigkeit herangezogen werden, als er auf technischen Ursachen beruht.

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 14. April 1982 angemeldeten europäischen Patents 0 063 530 (Streitpatents) mit der Bezeichnung "Procédé de réglage du débit du fluide circulant dans une installation de chauffage central, et matériel destinéà sa mise en oeuvre". Für das am 6. Februar 1985 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte Streitpatent ist die Priorität der französischen Voranmeldung vom 17. April 1981 in Anspruch genommen. Anspruch 1 des Streitpatents betrifft ein Verfahren und hat folgenden Wortlaut:

2

"Procédé de réglage du débit d'un fluide caloporteur circulant dans une installation de chauffage central notamment au niveau des émetteurs de chaleur (2) en vue d'équilibrer leur émission, caractérisé en ce qu'il consiste à relever successivement le débit du fluide à tous les points de la tuyauterie (4) de l'installation qui sont voisins des émetteurs (2) en mesurant à la manière en soi connue la pression différentielle de part et d'autre d'un ajutage déterminé (9) disposé dans la tuyauterie a tous les points considérés, et à agir ensuite sur un étrangleur (5) voisin de chaque ajutage (9) jusqu'a ce que la valeur désirée du débit du fluide caloporteur soit obtenue.

3

Die weiteren Patentansprüche 2 bis 4 betreffen eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1. Insoweit wird auf die Patentschrift verwiesen.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, das Streitpatent sei im Hinblick auf den vorbekannten Stand der Technik nicht patentfähig und beantragt,

5

das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 0 063 530 für nichtig zu erklären.

6

Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß in Patentanspruch 1 das Wort "notamment" gestrichen wird.

8

Das Bundespatentgericht hat Patentanspruch 1 des Streitpatents für nichtig erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen.

9

Mit der Berufung begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Nichtigkeitsklage, soweit sie das Streitpatent verteidigt. Hinsichtlich seines erteilten Anspruchs 1 verteidigt die Beklagte das Streitpatent auch im Berufungsrechtszug nur in der Fassung, daß das Wort "notamment" gestrichen wird. Im übrigen beantragt sie,

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das angefochtene Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

12

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. H. Rosenberg, Inhaber des Lehrstuhls für Strömungslehre der Universität Kaiserslautern ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nunmehr Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung. Das Bundespatentgericht hat diesen Patentanspruch mit Recht für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

14

I. Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft ein Verfahren zur Regelung der Durchflußmenge der in einer Zentralheizungsanlage fließenden Heizflüssigkeit.

15

Bei einer Zentralheizungsanlage ist eine Regelung der Durchflußmenge der Heizflüssigkeit durch die einzelnen Heizkörper erforderlich, um die Heizleistung der Gesamtanlage richtig auf die einzelnen Heizkörper zu verteilen und die Heizleistung an die Bedürfnisse in dem jeweils zu beheizenden Raum anzupassen. Dazu waren im Stand der Technik unstreitig zwei Möglichkeiten bekannt. Einmal können Drosselventile (z.B. sog. Thermostatventile) am Vorlauf jedes Heizkörpers angeordnet werden, die vom Benutzer des Raumes selbst über ein Handrad eingestellt werden. Zum anderen können Regelventile am Rücklauf der Heizkörper vorgesehen werden, die vom Heizungsinstallateur voreingestellt werden. Dazu werden vor der Installation Berechnungen durchgeführt, mit denen die unterschiedlichen Durchflußmengen (und die damit korrelierende Wärmeabgabe) der jeweils vorgesehenen Heizkörper entsprechend den Gegebenheiten der Räume bestimmt werden. Die nach diesen Berechnungen ermittelten Durchflußmengen der Heizkörper werden über Drosselventile eingestellt. Dazu liefern die Ventilhersteller Nomogramme, in denen die Druckverluste und die Durchflußmengen in Abhängigkeit von der Stellung der Ventilnadel oder des Ventilkegels des Drosselventils aufgezeichnet sind. Beim Einstellen werden ausgehend von einer vorgegebenen Stellung die Umdrehungen gezählt und mit den zugeordneten Druckverlusten und Durchflußmengen verglichen.

16

In der Patentbeschreibung wird beanstandet, daß das zuletzt genannte Verfahren zur Regulierung der Durchflußmenge der einzelnen Heizkörper eine aufwendige Berechnung verlange, daß die Einstellung der durch die Berechnung festgelegten Werte mit Hilfe der Nomogramme mühsam und ungenau und daß häufig eine schrittweise Nachregulierung erforderlich sei.

17

Nach Angabe der Streitpatentschrift soll die Erfindung diese Nachteile vermeiden, d.h. eine Einregulierung an den einzelnen Heizkörpern gestatten, die weniger aufwendig und damit kostengünstig, gleichwohl aber ausreichend genau ist.

18

Die in Patentanspruch 1 beschriebene Lösung besteht in einem Verfahren zur Regelung der Durchflußmenge der in einer Zentralheizungsanlage fließenden Heizflüssigkeit in der Ebene (auf dem Niveau) der Heizkörper (2) mit folgenden weiteren Merkmalen:

19

1. Die Regelung erfolgt

20

a) an allen Heizkörpern (2),

21

b) nacheinander.

22

2. Zunächst wird die Durchflußmenge (Ist-Menge) bestimmt und zwar

23

a) (in an sich bekannter Weise) durch Messung des Differentialdrucks (gemeint: Differenzdrucks),

24

b) an (allen) jeweils in der Nähe der Heizkörper liegenden Punkten der Leitung (4),

25

c) beidseitig einer dort in der Leitung angeordneten festgelegten Düse (9).

26

3. Anschließend wird der Soll-Wert eingestellt

27

a) durch Einwirken auf eine Drosselstelle (5),

28

b) in der Nähe einer jeden Düse (9),

29

c) bis zum Erreichen des gewünschten Wertes.

30

II. 1. Das in Patentanspruch 1 beschriebene Meß- und Regelverfahren ist zwar neu, es beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, sondern ergab sich durch eine naheliegende Abwandlung des vorbekannten Standes der Technik. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Bundespatentgerichts und des gerichtlichen Sachverständigen.

31

In zwei Aufsätzen der Zeitschrift IKZ 1970, Heft 21, S. 50 ff. und IKZ 1974, Heft 23, S. 24 ff. wird ein Verfahren zur Regulierung einzelner Heizungsstränge einer Warmwasser-Zentralheizungsanlage vorgeschlagen. Es heißt dort, daß durch keine noch so sorgfältige Vorausberechnung und die aus ihr gezogenen Schlüsse für die Rohrdimensionierung und die Auswahl der Pumpe sichergestellt werden könne, daß in den einzelnen Heizsträngen tatsächlich die errechnete Auslegungswassermenge fließe (IKZ 1970, S. 53). Wer es genau wissen wolle, müsse Messungen vornehmen. In der Praxis scheide der Einbau von Durchsatz-Meßeinrichtungen, z.B. von Schwebekörper-Meßgeräten oder Wirkdruck-Meßeinrichtungen mit Meßblenden aus Kostengründen aus (IKZ 1970, S. 57). Es gebe aber eine - vom Verfasser der Aufsätze als kostengünstig angesehene - Möglichkeit, durch den Einsatz eines speziellen Strangventils die in den einzelnen Heizsträngen tatsächlich fließende Wassermenge zu messen und anschließend an der Drosselstelle die gewünschte Durchflußmenge einzustellen. Dazu werde der Differenzdruck über der Armatur gemessen (Differenz-Druckverfahren) und anschließend die Durchflußmenge (Soll-Menge) eingestellt. Zur Durchführung dieses Meß- und Regelverfahrens werden in den Aufsätzen Strangregulierventile (Drosselventile) vorgestellt, die über entsprechende Druckmeßstutzen zum Anschluß eines Manometers verfügen (IKZ 1974, S. 30 Abb. 8 u. 9; IKZ 1970, S. 58 Abb. 9).

32

Bei dem in IKZ 1970, S. 50 ff. und IKZ 1974, S. 24 ff. beschriebenen Verfahren zur Messung und Regulierung der Durchflußmenge der einzelnen Heizungsstränge wird nacheinander an jeweils in der Nähe der Abzweigungen zu den einzelnen Heizsträngen liegenden Punkten die Durchflußmenge dadurch bestimmt, daß an diesen Stellen der Differenzdruck beiderseits der Drosselstelle eines Strangregulierventils gemessen und anschließend an der Drosselstelle die gewünschte Durchflußmenge der Heizflüssigkeit eingestellt wird (IKZ 1970, S. 50 Abb. 1 u. S. 58 Abb. 10). Das beschriebene Verfahren, bei dem die Drosselstelle des Strangregulierventils (Drosselventils) als "Quasi-Meßblende" benutzt wird, wird sowohl zur Grundvoreinstellung der Soll-Werte bei der ersten Inbetriebnahme als auch zur nachträglichen Kontrolle der in den einzelnen Heizsträngen fließenden Volumenströme eingesetzt.

33

Das Verfahren nach dem Streitpatent unterscheidet sich von diesem bekannten Verfahren einmal dadurch, daß die Messung und Regelung der Durchflußmenge nicht am einzelnen Heizstrang, sondern an jedem einzelnen Heizkörper ("in der Ebene der Heizkörper") vorgenommen wird. Zum anderen ist bei dem Verfahren nach dem Streitpatent eine feste Düse (Blende) für die Messung der Druckdifferenz und daneben ein Drosselventil zur Einstellung der Durchflußmenge vorgesehen (vgl. Fig. 2 u. 5 der Streitpatentschrift, Bezugszeichen 9). Bei dem in IKZ 1970, S. 50 ff. und IKZ 1974, S. 24 ff. beschriebenen Strangregulierventil dient die Drosselstelle demgegenüber zugleich als (variable) Meßblende (vgl. IKZ 1970, S. 58 Abb. 9 u. 10).

34

Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, wird das in Rede stehende Verfahren zwar von entsprechend geschulten Heizungsmonteuren zur Einstellung einer eingebauten Heizungsanlage benutzt. Entwickelt werden solche Verfahren aber nicht von Heizungsmonteuren und Heizungsinstallationsfirmen, sondern im allgemeinen von Ingenieuren in Unternehmen, die sich mit der Konstruktion von Heizkörpern und Heizkörperarmaturen befassen, mit denen Heizströme möglichst optimal und energiesparend genutzt und gesteuert werden können. Diese Personen besitzen in der Regel eine abgeschlossene Fachhochschul-Ausbildung auf dem Gebiet der Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik. Sie verfügen über Kenntnisse der Strömungslehre und kennen insbesondere die im Bereich der Strömungstechnik üblichen Meßverfahren (z.B. Differenzdruck-Messung; Durchflußmeßverfahren nach dem Schwebekörperprinzip) sowie die dazu eingesetzten Meßgeräte.

35

Für einen in dieser Weise ausgebildeten Fachmann mit durchschnittlichen Fähigkeiten war es ohne weiteres naheliegend, die Durchflußmenge an jedem einzelnen Heizkörper zu messen und einzuregeln, wenn er eine genauere Wärmeverteilung anstrebte. Es war unstreitig allgemein bekannt, nach der Installation von Zentralheizungsanlagen die Einregulierung der vorausberechneten Durchflußmenge (Soll-Wert) der Heizflüssigkeit durch im Rücklauf der einzelnen Heizkörper angebrachte Drosselventile mit Hilfe von Nomogrammen vorzunehmen. Auch in der Streitpatentschrift wird dieses Verfahren als bekannt beschrieben. Aus den angeführten Fachaufsätzen konnte der Fachmann entnehmen, daß durch die Messung des Differenzdrucks im Bereich der Abzweigungen der einzelnen Stränge eine genauere Einstellung der durch die jeweiligen Heizstränge fließenden Heizflüssigkeit als mit Hilfe von Nomogrammen möglich ist (vgl. IKZ 1970, S. 57 Mitte). Die Meßstelle vom Heizstrang in den Bereich des einzelnen Heizkörpers zu verlegen, wenn man die genauere Einregulierung der Durchflußmenge der Heizflüssigkeit (Soll-Wert) nicht nur für den einzelnen Heizstrang, sondern den einzelnen Heizkörper anstrebt, war selbstverständlich.

36

Auch der weitere Unterschied, daß die Durchflußmenge nach der Lehre des Streitpatents an einer festen Blende (Düse) gemessen wird (vgl. Fig. 2 u. 5 des Streitpatents, Bezugszeichen 9), während bei dem in den genannten Fachaufsätzen beschriebenen vorbekannten Strangregulierventil die Drosselstelle als (variable) Blende verwendet wird, vermag das in Patentanspruch 1 geschützte Verfahren nicht in den Rang einer Erfindung zu erheben. In Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, daß die Verwendung einer festen Meßblende zur Verengung des Rohrleitungsquerschnitts bei Strömungsmeßvorrichtungen nach dem Differenzdruck-Meßverfahren auch schon am Prioritätstag des Streitpatents allgemein üblich und dem einschlägigen Fachmann geläufig war. Darüber hinaus entnahm der Fachmann dem Aufsatz in IKZ 1970, S. 57 Mitte, daß die Messung und anschließende Regulierung der Durchflußmenge der Heizflüssigkeit bei Zentralheizungsanlagen grundsätzlich auch durch den Einbau von Wirkdruck-Meßeinrichtungen mit (festen) Meßblenden möglich ist. In der Praxis scheidet dies allerdings nach Ansicht des Verfassers wegen der zu hohen Kosten aus. Vorgeschlagen wird deshalb, auf eine gesonderte feste Meßblende zu verzichten, d.h. den für die Messung der Durchflußmenge nötigen Druckabfall nicht durch Querschnittsverengung der Rohrleitung mit einer festen Meßblende zu erreichen, sondern den für die Messung nötigen Druckabfall im Drosselventil selbst durch Veränderung des Ventilquerschnitts (Ventildrosselung) zu erzeugen. Dadurch werden der Drosselstelle des Strangregulierventils zwei Funktionen zugewiesen. Einmal wird diese als (variable) "Quasi-Meßblende" genutzt und zum anderen dient sie zur Einstellung der (vorausberechneten) Durchflußmenge (Soll-Wert) der Heizflüssigkeit. Das Zurückgreifen auf eine Durchfluß-Meßeinrichtung mit einer festen Meßblende, die in dem in Rede stehenden Fachaufsatz (IKZ 1970, S. 57) nur deshalb verworfen wird, weil die "damit verbundenen hohen Kosten" einen Einsatz in der Praxis nicht rechtfertigten, stellt keine erfinderische Leistung dar. Die Überwindung eines wirtschaftlichen Vorurteils vermag erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Der wirtschaftliche Erfolg eines Produkts kann nur insoweit als Indiz für erfinderische Tätigkeit herangezogen werden, als er auf technischen Ursachen beruht (BGH GRUR 1991, 120, 121 [BGH 18.09.1990 - X ZR 29/89] - "Elastische Bandage"; BGH, Urt. v. 04. 12. 1990 - X ZR 11/88, S. 14 - "Perücke"; BGH Liedl 1984/86 S. 313, 323 ff. - "Ätzen"; BGH Liedl 1974/77 S. 246, 256 - "Korrosionsschutzverfahren"; BGH Liedl 1967/68 S. 223, 237 - "Straßenbrücke"; BGH Liedl 1965/66 S. 34, 45 - "Spaltrohrpumpe").

37

2. Dem von der Beklagten gestellten Beweisantrag, das Gutachten eines Fachmanns für die Planung und Konstruktion von Zentralheizungsanlagen zu der Behauptung einzuholen, das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents habe in der Praxis einen wesentlichen, von den Fachleuten nicht erwarteten Fortschritt im Hinblick auf das Ziel gebracht, den hydraulischen Abgleich bei einer Zentralheizungsanlage möglichst einfach, genau und mit dem Ergebnis größtmöglicher Rationalisierung und Kostenersparnis zu erreichen, war nicht stattzugeben. Der für die Entscheidung des Senats erhebliche Sachverhalt ist durch das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und seine mündlichen Erläuterungen geklärt.

38

Der gerichtliche Sachverständige hat im einzelnen dargelegt, daß und welche technischen Vor- und Nachteile das patentgemäße Verfahren des Einsatzes einer (zusätzlichen) festen Meßblende gegenüber dem in den genannten Aufsätzen beschriebenen Verfahren mit variabler Meßblende hat. Wird die Drosselstelle selbst als variable Meßblende genutzt, ändert sich mit jeder Verstellung des Ventils zur Einregulierung der Durchflußmenge (Soll-Wert) zugleich auch der Querschnitt der Meßblende. Der Regulierungsaufwand wird deshalb größer. Da es kein festes Querschnittsverhältnis zwischen (fester) Meßblende und Rohrdurchmesser gibt, korreliert die gemessene Druckdifferenz nicht unmittelbar mit einer bestimmten Durchflußmenge. Zum Einstellen der Durchflußmenge bedarf es daher eines zusätzlichen Diagrammes, dem für die jeweilige Voreinstellung des Regulierventils (Blendenöffnung) die dem Differenzdruck zugeordnete Durchflußmenge entnommen werden kann. Der Aufwand bei der Einstellung und Regulierung der Soll-Menge wird dadurch größer. Nach Auffassung des Bundespatentgerichts und des gerichtlichen Sachverständigen hält sich der zusätzliche Regulierungsaufwand allerdings in Grenzen, weil die benötigte Durchflußmenge der einzelnen Heizkörper durch die erforderliche Berechnung der Auslegung der Zentralheizungsanlage festgelegt ist und das Regulierungsventil am einzelnen Heizkörper entsprechend voreingestellt werden kann. Das Einstellen aufgrund der Messung diene insoweit nur der "Feinregulierung". Diesem höheren Regulierungsaufwand steht nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen der Vorteil gegenüber, daß infolge der Nutzung der Drosselstelle als "Quasi-Meßblende" der mit jeder Drosselung verbundene Energieverlust klein gehalten wird. Feste Blenden hätten den Nachteil, daß permanent vorhandene Engpässe des Rohrleitungssystems vorhanden seien. Der dadurch eintretende Energieverlust vermehre sich mit der Anzahl der Heizkörper und könne dazu führen, daß eine höhere Pumpenleistung installiert werden müsse.

39

Nach der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen sind sowohl das vorbekannte als auch das patentgemäße Verfahren - von besonderen Einsatzfällen abgesehen - "sinnlos", worunter er ein Mißverhältnis zwischen wirtschaftlichem Aufwand und erzielbarem technischen Nutzen versteht. Sowohl das vorbekannte Strangregulierverfahren wie das patentgemäße Verfahren seien vom Prinzip her iterative Verfahren, die eine Nachregulierung erforderlich machten, wenn man eine genaue Einregulierung der vorausberechneten Durchflußmenge anstrebe und insoweit Ungenauigkeiten vermeiden wolle. Darüber hinaus genüge eine Regulierung der Durchflußmenge nicht, wenn man die tatsächliche Wärmeabgabe an der einzelnen Heizstelle optimieren wolle, vielmehr müsse zusätzlich die Temperatur der Heizflüssigkeit berücksichtigt werden. Denn jede Drosselung führe nicht nur zu einer Verminderung der Durchflußmenge durch den Heizkörper, sondern auch zu einer Verlängerung der Verweildauer und diese wiederum zu einer Veränderung der Temperaturdifferenz der Heizflüssigkeit, was sich um so stärker auswirke, je mehr Heizkörper durch Drosselung der Durchflußmenge reguliert würden. Für besondere Einsatzfälle könne das patentgemäße Verfahren gleichwohl vorteilhaft sein, weil der technische Aufwand trotz der Ungenauigkeit noch in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehe. Ein technisches Vorurteil, eine Messung und Regelung der Durchflußmenge an den einzelnen Heizkörpern mit einem nach dem Wirkdruck-Verfahren arbeitenden Meßventil unter Einsatz des patentgemäßen Verfahrens durchzuführen, habe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bestanden. Der Fachmann wisse, daß wissenschaftlich exakte Messungen von Durchflußmengen nach dem Wirkdruck-Meßverfahren wegen der an der Drosselstelle auftretenden Strömungsturbulenzen ungestörte Rohrstrecken vor und hinter dem Drosselgerät voraussetzen (vgl. DIN 1952 S. 11). Die Anordnung einer festen Meßblende in einem Heizungsventil führe zwar wegen der durch die Baulänge bedingten kurzen Meßstrecke zu Meßungenauigkeiten. Diese nehme der Fachmann jedoch hin, wenn im konkreten technischen Einsatzbereich auf eine besondere, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Meßgenauigkeit verzichtet werden könne.

40

Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen belegen, daß der Einsatz des patentgemäßen Verfahrens in besonderen Einsatzbereichen technisch fortschrittlich und sinnvoll sein kann. Mit der technischen Fortschrittlichkeit allein kann aber die erfinderische Tätigkeit nicht begründet werden. Zwar kann im technischen Fortschritt ein Indiz für das Ausmaß der erfinderischen Leistung gesehen werden. Voraussetzung dafür ist aber, daßüberhaupt eine schöpferische Leistung, wenn auch geringen Grades, vorliegt (BGHZ 39, 333, 350 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]; BGH Liedl 1963/64 S. 662, 669 - "Schichtschleifscheibe"). Im übrigen zeigen die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, daß die Frage, ob das Verfahren nach dem Streitpatent angewendet wird, sich letztlich allein auf Grund von kaufmännischen Überlegungen oder danach entscheidet, welchen ökologischen Stellenwert der Nutzer einer in dieser Weise voreingestellten Heizungsanlage einer dadurch möglicherweise erreichbaren Energieeinsparung beimißt. Ein auf solchen Umständen beruhender wirtschaftlicher Erfolg (Markterfolg) kann nicht als Indiz für eine erfinderische Leistung herangezogen werden, weil er nicht auf technischen Ursachen beruht (BGH GRUR 1990, 594 [BGH 12.12.1989 - X ZR 15/87] - "Computerträger"; BGH GRUR 1953, 438).