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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1989, Az.: X ZR 15/87
„Computerträger“

Patentfähigkeit einer auf dem Stand der Technik beruhenden Lehre; Voraussetzungen für die Bewertung einer Leistung als erfinderisch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1989
Aktenzeichen
X ZR 15/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13325
Entscheidungsname
Computerträger
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 23.09.1986

Fundstellen

  • GRUR 1990, 596
  • GRUR 1991, 517-518 (Volltext mit red. LS) "Tastaturträger"
  • GRUR 1990, 594-596 (Volltext mit red. LS u. Anm.) "Computerträger"

Prozessführer

B. Systems + Co.,
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter N. B., U. (Sch.)

Prozessgegner

Kaufmann Günther Kr., L.straße ..., K.

Amtlicher Leitsatz

Das Erkennen und Zusammenstellen von Vorgaben für einen Computerträger ist eine Leistung auf kaufmännischem Gebiet, nicht hingegen erfinderisch konstruktive Tätigkeit. War die konstruktive Verwirklichung bei gestellter Aufgabe nicht mehr erfinderisch, so fehlt die Erfindungshöhe für ein Patent.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 23. September 1986 abgeändert.

Das Patent 33 25 647 wird für nichtig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des ersten Rechtszuges, die Klägerin die des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 33 25 647 (Streitpatents), das sich auf eine schwenkbare Vorrichtung zum Aufnehmen einer mit einem Büroinformationsgerät verbundenen Tastatur bezieht und dessen Anmeldung am 15. Juli 1983 erfolgte. Die Priorität der deutschen Anmeldung 33 08 535.8 vom 10. März 1983 ist in Anspruch genommen. Patentanspruch 1 in der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung lautet:

"1.
Schwenkbare Vorrichtung zum Aufnehmen einer mit einem Bildschirmgerät über Kabel verbundenen Tastatur mit einer Führungseinrichtung zum Führen einer Tastaturhalterung bei Hineinschieben der Tastatur in und beim Herausziehen der Tastatur aus der Vorrichtung, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung unter Bildung eines zum Aufnehmen der Tastaturhalterung dienenden, in Horizontalrichtung nach drei Seiten offenen Raumes (10) aus einer Grundplatte (3), einer Deckplatte (4), einer Rückwand (6) und nur im hinteren Bereich der Vorrichtung vorgesehenen Seitenwänden (5) besteht.

2

Die Patentansprüche 2 bis 4 lauten:

"2.
Schwenkbare Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß eine mit der Tastaturhalterung verbundene Führungseinrichtung im vorderen Bereich durch Rollen auf der Unterlage abgestützt ist.

3.
Schwenkbare Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Tastaturhalterung (8) um eine vertikale Achse (22) relativ zur Führungseinrichtung (9, 18) schwenkbar ist.

4.
Schwenkbare Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 und 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Führungseinrichtung (9, 18) um eine vertikale Achse (21) relativ zum Gehäuse der Vorrichtung (2) schwenkbar ist."

3

Wegen der übrigen Patentansprüche 5 und 6 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

4

Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei im Hinblick auf die vorveröffentlichte Europäische Patentanmeldung 94 376 und die deutschen Offenlegungsschriften 25 54 477 und 31 01 592 nicht neu, jedenfalls aber nicht erfinderisch. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.

5

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und die Klage im Umfang der verteidigten Fassung abgewiesen.

6

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Begehren, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären, nunmehr unter weiterer Geltendmachung der vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschriften 31 32 015 und 29 51 541 weiterverfolgt.

7

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie gegen die Kombination der Merkmale aus den Ansprüchen 1 (Fassung des Bundespatentgerichts) bis 3 gerichtet ist,

alternativ hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie gegen die Kombination der Merkmale der Ansprüche 1 (Fassung des Bundespatentgerichts), 3 und 4 gerichtet ist, und

äußerst hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie gegen die Kombination der Merkmale der Ansprüche 1 (Fassung des Bundespatentgerichts) bis 4 gerichtet ist.

8

Professor Dr.-Ing. Rudolf H., Leiter des Instituts für Maschinenkonstruktionslehre der Universität Ka.,

9

hat als gerichtlicher Sachverständiger schriftlich und mündlich Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Berufung hat Erfolg.

11

I.

Das Streitpatent betrifft nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung eine schwenkbare Vorrichtung zum Aufnehmen einer mit einem Bildschirmgerät über Kabel verbundenen Tastatur, wobei eine Führungseinrichtung zum Führen der Tastaturhalterung das Einschieben und Herausziehen der Tastatur aus der Vorrichtung ermöglicht.

12

Wie in der Einleitung der Patentbeschreibung ausgeführt wird, waren schwenkbare Vorrichtungen in verschiedenen Ausgestaltungen bekannt, bei denen die Bildschirmeinheit und die Bedienungstastatur getrennt ausgebildet sind und die Tastatur, wenn sie nicht benötigt wird, in die unter dem Bildschirm angeordnete Vorrichtung zurückgeschoben werden kann, um freien Arbeitsraum im vorderen Bereich des Schreibtisches zu haben. Als nachteilig sieht es die Beschreibung bei diesen Vorrichtungen an, daß nur Tastaturen eingeschoben werden können, die schmaler sind als die als Halterung dienende Schublade. Außerdem sei die Tastatur in ausgezogener Stellung auf Rollen gelagert und damit nicht gegen unbeabsichtigtes Verschieben während der Benutzung gesichert. Zudem könne mit dieser schubladenartigen Tastaturführung die Tastatur nicht den jeweiligen Arbeitsbedingungen entsprechend umgestellt oder verschoben werden.

13

Hiervon ausgehend will das Streitpatent, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, eine schwenkbare Vorrichtung zum Aufnehmen einer mit einem Bildschirmgerät verbundenen Tastatur schaffen, die für die Aufnahme beliebig breiter Tastaturen geeignet ist und bei der sich die Tastatur möglichst einfach und freizügig verschieben läßt.

14

Nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung wird deshalb eine Vorrichtung zum Aufnehmen einer Tastatur vorgeschlagen, die über Kabel mit einem Bildschirmgerät verbunden ist:

  1. 1.

    Die Vorrichtung ist schwenkbar.

  2. 2.

    Sie hat einen nach drei Seiten offenen Raum zur Aufnahme einer Tastaturhalterung

  3. 3.

    und besteht aus einer Grundplatte, einer Deckplatte, einer Rückwand und nur im hinteren Bereich vorgesehenen Seitenwänden,

  4. 4.

    Sie hat eine Führungseinrichtung, die eine Tastaturhalterung führt, wenn die Tastatur in die Vorrichtung hineingeschoben oder aus ihr herausgezogen wird.

15

II.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung erweist sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht patentfähig. Zwar ist die von Patentanspruch 1 des Streitpatents erfaßte Lehre gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik neu, was die Klägerin nicht mehr in Abrede stellt. Die Lehre des Patentanspruchs 1 beruht jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit; vielmehr ergibt sie sich für den Fachmann, einen an einer Technikerschule im Maschinen- bzw. Gerätebau ausgebildeten Konstrukteur mit praktischen Erfahrungen in der Konstruktion und Entwicklung von einfachen Bürogeräten und deren Zubehör, auf der Grundlage seines allgemeinen Fachwissens und seines Könnens in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. In dieser Beurteilung folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen.

16

Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 82 12 927, das die Streitpatentschrift als nächstliegenden Stand der Technik bezeichnet, war bereits eine schwenkbare Vorrichtung zum Aufnehmen einer Tastatur für ein Bildschirmgerät bekannt. Die Vorrichtung besteht aus einem Kasten, der durch Boden- und Deckplatte, Rück- und Seitenwände gebildet ist und in dessen vordere Öffnung eine schubladenartige Auflage für eine Tastatur eingeschoben und herausgezogen werden kann. Abweichend von der Vorrichtung nach der Lehre des Streitpatents, wonach Seitenwände nur im hinteren Bereich der Vorrichtung vorgesehen sind, so daß der Raum zur Aufnahme der Tastatur nach drei Seiten offen ist, und nach der die Führung der Tastaturhalterung auf dem Boden der Vorrichtung vorgesehen ist, schlägt die Gebrauchsmusterschrift eine Schublade zur Aufnahme der Tastatur vor, wobei die Schublade durch Teleskopführungen gebildet, mit denen eine Tastaturmulde (2) zur Aufnahme der Tastatur (20) verbunden ist. Daher können nur Tastaturen unter den Bildschirm eingeschoben werden, die schmaler sind als die als Halterung dienende Schublade.

17

Diese Kastenform der Vorrichtung hinderte den Fachmann nicht, ohne erfinderisches Bemühen zu der Lehre des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Wurde nämlich bei der Kastenform als nachteilig empfunden, daß nur Tastaturen unter das Bildschirmgerät angeordnet werden konnten, die schmaler sind als die lichte Breite der Schubladenmulde, so lag es, um diesen Nachteil zu überwinden, nahe, den Kasten entweder entsprechend breiter zu gestalten, oder aber die Seitenwände des Kastens, soweit hinderlich, wegzulassen. Bei einer Vergrößerung des Kastens entsprechend der Lösung des deutschen Gebrauchsmusters 82 12 927 hätte der Konstrukteur eine größere Auflagefläche für das Bildschirmgerät und damit insgesamt eine größere und schwerere, zugleich platzaufwendigere Konstruktion in Kauf nehmen müssen, einen Nachteil, den es angesichts des erstrebten Zieles, Platz für weitere Büroarbeiten auf dem Schreibtisch zu schaffen, zu vermeiden galt und der deshalb diesen Lösungsweg von vornherein ausschloß. Folgte der Konstrukteur, um diesen Nachteil zu vermeiden, der Überlegung, durch Weglassen der Seitenwände, soweit diese zur Sicherung der Stabilität nicht erforderlich waren, Raum für beliebig breite Tastaturen zu schaffen, ohne auf die bewährte, fertigungstechnisch günstige, stabile und dennoch leichte Konstruktion verzichten zu müssen, so wies ihm die deutsche Offenlegungsschrift 31 32 015 einen Weg, wie er eine Führung für die Tastaturhalterung vorsehen konnte, die oberhalb der Bodenplatte und im hinteren Teil des kastenförmigen Raumes untergebracht werden konnte. Diese Druckschrift betrifft nämlich eine schwenkbare Vorrichtung zum Aufnehmen einer Bedienungstastatur, die ebenfalls wie das deutsche Gebrauchsmuster 82 12 927 von der Kastenform ausgeht, aber auf eine schubladenähnliche Tastaturhalterung mit seitlicher Führung verzichtet. Vielmehr wird die Trageplatte (9) mit der Bedienungseinheit (10) für das Bildschirmgerät (8) mittels Teleskopschienen (11) in den Tragekasten hineingeschoben und herausgezogen, die auf dem Boden der Vorrichtung vorgesehen sind. Den Lösungsvorschlag des Streitpatents, die störenden Seitenwände des Tragkastens teilweise wegzulassen und die Führungseinrichtung für die Tastaturhalterung im Bodenbereich des Tragkastens vorzusehen, um auf diese Weise Tastaturen beliebiger Breite aufnehmen zu können, hat der gerichtliche Sachverständige nicht als eine das Können eines durchschnittlichen Konstrukteurs übersteigende Leistung bezeichnet. Sie kann nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend gewertet werden.

18

III.

Die Lehre des Streitpatents erweist sich auch nicht insoweit als patentfähig, als der Beklagte nunmehr hilfsweise die Kombination der Merkmale aus den Patentansprüchen 1 bis 3 und - kumulativ - der Patentansprüche 1, 3 und 4 oder die Merkmalskombination der Patentansprüche 1 bis 4 geltend macht.

19

1.

Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß die Merkmale aus den Patentansprüchen 2, 3 und 4 für sich genommen keine erfinderische Leistung bedeuten. Die in Patentanspruch 2 beanspruchte Abstützung der Führungsvorrichtung durch im vorderen Bereich angeordnete Rollen sei bereits durch das deutsche Gebrauchsmuster 82 12 927 nahegelegt, das in Anspruch 7 ebenfalls Rollen oder Kugeln zur Abstützung der Tastaturhalterung auf der Schreibtischplatte vorsieht. Die in Patentanspruch 3 des Streitpatents unter Schutz gestellte vertikale Achse (22), um die die Tastaturhalterung (8) relativ zur Führungseinrichtung (9, 18) schwenkbar ist, gehe nicht über das Können eines Durchschnittskonstrukteurs hinaus, zumal die Verschwenkbarkeit einer Platte zur Aufnahme einer Tastatur bereits aus der deutschen Offenlegungsschrift 29 15 541 vorbekannt sei. Auch die in Patentanspruch 4 vorgesehene Anordnung von zwei weiteren Drehgelenken dahin, daß die Führungseinrichtung (9, 18) um eine vertikale Achse (21) relativ zum Gehäuse der Vorrichtung (2) schwenkbar ist, sei eine rein konstruktive Maßnahme, welche der Konstrukteur, der sich vor die Aufgabe gestellt sehe, weitere Bewegungsfreiheiten für die Tastaturhalterung zu schaffen, ohne erfinderisches Bemühen bewerkstelligen könne.

20

2.

Der Senat folgt hingegen nicht der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen, bereits die Zusammenstellung und die bloße Fülle der Kombinationsmerkmale der Patentansprüche 1 bis 4 seien als eine erfinderische Leistung zu bewerten. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, daß er die erfinderische Leistung in dem Erkennen und Zusammenstellen der Vorgaben sieht. Hierzu sei ein Konstrukteur durchschnittlichen Könnens nicht in der Lage. Allerdings, so hat der gerichtliche Sachverständige weiter ausgeführt, sei dieser Fachmann ohne weiteres und ohne erfinderisches Bemühen im Stande, entsprechende konstruktive Maßnahmen vorzusehen, wenn er vor die Aufgabe gestellt werde, eine schwenkbare Vorrichtung zum Aufnehmen einer Bedienungstastatur für ein Bildschirmgerät so zu gestalten, daß beliebig breite Tastaturen aufgenommen werden könnten, eine Abstützung der Tastaturhalterung auf dem Schreibtisch erfolge und entsprechend den Anforderungen des Bedienungspersonals weitere Beweglichkeiten der Tastaturhalterung und der Führungseinrichtung zu schaffen seien.

21

War der Fachmann hierzu aber auf Grund seines Fachwissens ohne weiteres in der Lage, so war auch die Kombination sämtlicher Merkmale gemäß den Patentansprüchen 1 bis 4 naheliegend. Die Vorgaben entsprechend den büroorganisatorischen Erfordernissen zu erkennen und sie in brauchbaren und preiswerten Erzeugnissen zu realisieren, ist in erster Linie ein wirtschaftliches Problem, das mit der jeweiligen Lage auf dem einschlägigen Markt zusammenhängt. Die Leistung des Beklagten lag deshalb darin, die aus der Bedienung der Geräte folgenden Notwendigkeiten vor seinen Mitbewerbern erkannt und eine entsprechende Lösung auf den Markt gebracht zu haben, die es platzsparend erlaubt, bei ein und derselben Vorrichtung beliebig breite Tastaturen für Bildschirmgeräte zu verwenden und durch erhöhte Bewegungsfreiheiten der Tastaturhalterung den Anforderungen des Bedienungspersonals gerecht zu werden. Diese Leistung beruht auf einer kaufmännischen Entscheidung, nicht hingegen auf einer über das konstruktivhandwerkliche Können des Durchschnittsfachmanns hinausgehende erfinderischen Tätigkeit.

22

IV.

Die Unteransprüche 5 und 6 befassen sich mit näheren Ausgestaltungen der Lehre nach Patentanspruch 1. Da sie keinen eigenen erfinderischen Inhalt besitzen, haben auch sie keinen Bestand.

23

V.

Auf die Berufung der Klägerin ist daher das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und das Patent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG i.V.m. §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Der Klägerin sind nach § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten der Berufungsinstanz aufzuerlegen, weil erst die im Berufungsverfahren von der Klägerin vorgelegte deutsche Offenlegungsschrift 31 32 015 zur Nichtigerklärung des Streitpatents geführt hat.

Bruchhausen
Rogge
Maltzahn
Jestaedt
Broß