Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.1993, Az.: XII ZB 38/93
Betriebliche Organisation ; Bundespost; Postlaufzeiten; Verschulden; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Neue Bundesländer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.1993
- Aktenzeichen
- XII ZB 38/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 14902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1993, 1190-1191 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1994, 495-496 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Der Bürger darf sich aufgrund der betrieblichen Organisation der deutschen Bundespost von der Einhaltung der üblichen und festgelegten Postlaufzeiten verlassen; ihn trifft daher im Falle des Versagens dieser Organisation kein Verschulden, wenn er deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Für diese Beurteilung ist die mehr oder weniger starke Belastung der Leistungsfähigkeit der Post unerheblich; derartige Kriterien sind, ebenso wie die Vorhaltung, daß in den neuen Bundesländern derartige Erfahrungen nicht unüblich sind, unzulässig.
Gründe
I. Auf die im März 1988 eingegangene Scheidungsklage des Antragstellers und den Antrag der Antragsgegnerin hat das Kreisgericht am 4. Dezember 1991 die Ehe der Parteien vor ab geschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.
In den Folgesachen hat die Antragsgegnerin zuletzt beantragt, den Hausrat entsprechend einem von ihr aufgestellten Plan zu verteilen (Antrag zu 2), dem Antragsteller für die Hausratszuweisung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.655 DM aufzuerlegen (Antrag zu 3), den Antragsteller zu verurteilen, über die Höhe seiner während der Ehe angesammelten Ersparnisse und den Wertzuwachs eines Hausgrundstücks Auskunft zu erteilen und zu belegen (Antrag zu 4), den Antragsteller ggf. zu verurteilen, die Vollständigkeit seiner Auskünfte an Eides Statt zu versichern (Antrag zu 5) und den Antragsteller ggf. zu verurteilen, die Hälfte des sich aus dem Antrag zu 4 ergebenden Zugewinns an sie zu zahlen (Antrag zu 6).
Das Kreisgericht hat durch Endurteil vom 29. September 1992 den Hausrat unter die Parteien verteilt und im übrigen die Anträge der Antragsgegnerin angewiesen. Die Entscheidung ist ihr zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten am 2. Oktober 1992 zugestellt worden. Sie hat dagegen am 2. November 1992 beim Bezirksgericht Gera Berufung eingelegt und sie mit am 3. Dezember 1992 dort eingegangenem Schriftsatz, in dem sie sich gegen die Abweisung ihrer Anträge zu 4 bis 6 wendet, begründet. Auf den ihrem Anwalt nach seinen Angaben am 21. Dezember 1992 zugegangenen Hinweis des Gerichts, die Berufungsbegründungsfrist sei versäumt, hat die Antragsgegnerin mit am 28. Dezember 1992 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen:
Die Berufungsbegründungsschrift sei am 30. November 1992 um die Mittagszeit in den Hauptbriefkasten am Postamt in Jena, dem Sitz der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten, eingeworfen worden. Nach den bisherigen Erfahrungen der die Postlaufzeit zwischen Jena und Gera habe ihr Anwalt davon ausgehen dürfen, daß die Berufungsbegründung 2. Dezember 1992 - damit rechtzeitig - beim Bezirksgericht in Gera eingehen werde. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine Fotokopie des Postausgangsbuchs der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten sowie eine eidesstattliche Versicherung von dessen Mitarbeiterin Frau F. vorgelegt.
Das Bezirksgericht Gera hat durch Beschluß vom 27. Januar 1993 - zugestellt am 4. Februar 1993 - den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die am 8. Februar 1993 beim Bezirksgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II. 1. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 519b Abs. 2 ZPO, Art. 8 i.V. mit Anlage I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 Buchst. d Satz 2 des Einigungsvertrages i.V. mit §§ 519b Abs. 2, 621d Abs. 2 ZPO statthaft. Mit ihrer Berufung wendet sich die Antragsgegnerin ausschließlich gegen die Abweisung ihrer Anträge, die sie aus Ansprüchen aus dem ehelichen Güterrecht (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) herleitet (vgl. auch Senatsbeschluß vom 20. März 1991 - XII ZR 202/90 - FamRZ 1991, 794). Die sofortige Beschwerde ist auch fristgerecht binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO und zulässigerweise bei dem Bezirksgericht eingelegt worden (§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
a) Die Antragsgegnerin hat allerdings die Frist zur Begründung der Berufung, die am 2. Dezember 1992 endete, versäumt. Der Antragsgegnerin ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren.
b) Das Bezirksgericht hat ein schuldhaftes Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten, das sie sich zurechnen lassen müsse, darin gesehen, daß er nicht darauf habe vertrauen dürfen, die Berufungsbegründungsschrift werde noch recht zeitig vor Ablauf des 2. Dezember 1992 beim Bezirksgericht eingehen. Es hat ausgeführt, zwar seien einem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung, die er nicht zu vertreten habe, nicht anzulasten. Eine Partei oder der sie vertretende Rechtsanwalt dürften sich auch bei einem baldigen Fristablauf auf eine erfahrungsgemäß pünktliche Beförderung durch die Post innerhalb der amtlichen Brieflaufzeit verlassen. In den neuen Bundesländern betrage die Brieflaufzeit jedoch bei Sendungen von außerhalb eines Ortes regelmäßig mehr als zwei Tage, nicht selten noch länger, gelegentlich auch nur zwei Tage, wobei von wesentlicher Bedeutung sei, ob die Briefsendung am Morgen oder erst am Nachmittag eingeworfen werde. Deshalb habe der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin nicht darauf vertrauen dürfen, daß die erst um die Mittagszeit des 30. November 1992 in Jena zur Post gegebene Begründungsschrift noch vor Fristablauf beim Bezirksgericht eingehen werde.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Bundespost nicht als Verschulden angerechnet werden. Für die Beförderung von Briefen hat die Deutsche Bundespost das gesetzliche Monopol. Der Bürger kann darauf vertrauen, daß die von ihr nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch eingehalten werden. Versagen diese Einrichtungen, so darf das dem Bürger, der darauf keinen Einfluß hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (BVerfG NJW 1992, 1952 m.N.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Januar 1993 - II ZB 18/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen m.w.N.). Differenzierungen danach, ob die Verzögerung auf einer zeitweise besonders starken Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post, etwa vor Feiertagen, oder auf einer verminderten Dienstleistung der Post, etwa an Wochenenden, beruht, sind unzulässig. Von Verfassungs wegen ist es erforderlich, alle Fälle, in denen sich der Bürger zur Durchsetzung seines Rechts den Diensten der Deutschen Bundespost anvertraut, gleich zu behandeln (BVerfG aaO. m.N.).
Mit diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Bezirksgerichts nicht vereinbar.
Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Postamts Jena, zu der die Parteien Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen, erreicht nach den Leitvorgaben der Bundespost eine Briefsendung, die Montag bis Freitag bis 18.00 Uhr in den Hauptbriefkasten am Postamt in Jena 1 eingeworfen wird, den Empfänger am nächsten Tag in Gera. Danach ist davon auszugehen, daß bei ordnungsgemäßem Beförderungsablauf die am 30. November 1992 (einem Montag) um die Mittagszeit in den Hauptbriefkasten am Postamt in Jena eingeworfene Begründungsschrift am 1. Dezember 1992 - und damit innerhalb der Begründungsfrist beim Bezirksgericht in Gera eingegangen wäre. Auf die Einhaltung der Leitvorgaben der Deutschen Bundespost durfte der Anwalt der Antragsgegnerin vertrauen. Eine Einschränkung dahin, daß in den neuen Bundesländern die Erfahrung gegen die Zuverlässigkeit der Leitvorgaben der Deutschen Bundespost spreche, durfte das Bezirksgericht in diesem Zusammenhang nicht vornehmen, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Es war ihm deshalb verwehrt, davon auszugehen, der Anwalt habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, weil er in Thüringen mit einer Verzögerung der Briefbeförderung durch die Post habe rechnen müssen (vgl. auch BFH NJW 1991, 1704).
3. Da der Anwalt der Antragsgegnerin die Berufungsbegründungsschrift so rechtzeitig zur Post gegeben hat, daß sie nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigem Betriebsablauf das Bezirksgericht vor Fristablauf erreicht hätte, war der Antragsgegnerin auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der Frist des § 234 ZPO ordnungsgemäß nachgeholt worden (§ 236 Abs. 2 ZPO). Unerheblich ist, daß die Begründungsschrift - neben dem PKH-Gesuch - keinen förmlichen Berufungsantrag enthält, da sich aus ihrem Inhalt eindeutig ergibt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil des Kreisgerichts angefochten werden soll (Senatsbeschluß vom 1. April 1987 - IVb ZB 86/86 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Anfechtungsumfang 1).