Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.1993, Az.: XII ZB 6/93
Steuerberater; Interesse; Erteilung einer Auskunft; Zeitaufwand; Kostenaufwand; Überschuß; Werbungskosten; Honorar; Schätzung; Belegung; Kapitalvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1993
- Aktenzeichen
- XII ZB 6/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 15291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
- AG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1993, 1027-1028 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Das Interesse des Verurteilten, eine Auskunft, wegen derer Erteilung er verklagt wurde, nicht erteilen zu müssen, stellt den nach §§ 2, 3 ZPO festzustellenden Wert der Beschwer dar. Das Gericht hat den Zeit- und Kostenaufwand, der für eine hinreichend sorgfältige Erteilung anzustellen ist, bei der Festsetzung zu berücksichtigen.
2. Wird ein Steuerberater damit beauftragt, den Überschuß der Einnahmen im Verhältnis zu den Werbungskosten bei den Einkünften festzustellen,ergibt sich die Höhe seines Honorars aus der Gebührenverordnung für Steuerberater; der Wert der Beschwer des Beklagten kann durch Schätzung ermittelt werden, wobei dieses Honorar zugrundgegelegt wird.
3. Zur Belegungspflicht von Einkünfte aus Kapitalvermögen im Normalfall.
Gründe
Die Ehe der Parteien wurde am 18. September 1986 geschieden. Die Klägerin verlangt nachehelichen Unterhalt und hat Stufenklage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte und die erteilten Auskünfte zu belegen (erste Stufe), die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft eidesstattlich zu versichern und an sie entsprechend der erteilten Auskunft eine monatliche Unterhaltsrente zu zahlen. Der Beklagte ist der Ansicht, schon dem Grunde nach nicht zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin verpflichtet zu sein. Das Familiengericht hat durch Teilurteil über die erste Stufe der Klage entschieden und den Beklagten verurteilt, die beantragte Auskunft zu erteilen und seine Angaben zu belegen. Der Tenor des Teilurteils lautet wie folgt:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung über
a) seine Bruttoeinkünfte einschließlich Sonderzuwendungen für den Zeitraum von Juli 1990 bis Juni 1991 und die hierauf vorgenommenen Abzüge für Kranken-, Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge sowie für Steuern nebst Erläuterung der steuerlichen Abzüge;
b) seine sonstigen Einkünfte, insbesondere aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung unter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge nebst Erläuterung dieser Abzüge für die Monate Juli 1990 bis Juni 1991.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, die erteilten Auskünfte zu belegen durch
a) Vorlage einer vollständigen, auch die Sonderzuwendungen und alle Abzüge erfassenden Gehaltsbescheinigung für die Monate Juli 1990 bis Juni 1991;
b) Vorlage von geeigneten Beweisurkunden, aus welchen sich die sonstigen Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung ergeben ... .
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Teilurteil durch Beschluß vom 26. November 1992 als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungssumme des § 511a ZPO sei nicht erreicht. Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 519b Abs. 2, 621d Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, sie ist aber nicht begründet. Nach § 511a Abs. 1 ZPO (in der damals geltenden Fassung) wäre die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Teilurteil nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM übersteigt. Die Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Sind - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte gegeben für ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten, so ist abzustellen auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl. Beschluß vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - FamRZ 1989, 730; Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, jeweils mit Nachweisen). Die Bewertung des Aufwandes durch das Berufungsgericht unterliegt in der Rechtsmittelinstanz nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, insbesondere ob es alle wesentlichen Umstände des Falles in seine Betrachtung einbezogen hat (BGH aaO.). Das Berufungsgericht hat sich mit allen Einzelheiten, die der Beklagte bezüglich des bei der Erteilung der Auskunft zu erwartenden Aufwandes vorgetragen hat, beschäftigt und diesen Aufwand mit 800 DM bewertet. Daß ihm dabei Ermessensfehler unterlaufen sind, hat die sofortige Beschwerde nicht aufgezeigt. Es gibt im Gegenteil keine überzeugenden Gründe, den zu erwartenden Aufwand höher zu bewerten.
Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Beklagte die geforderte Auskunft erteilen kann, ohne sich der Hilfe eines Steuerberaters zu bedienen. Der Beklagte gibt seine jährlichen Einkünfte mit ca. 95.000 DM an (vgl. die von ihm vorgelegte Bescheinigung seines Steuerberaters GA 106). Diese Einkünfte setzen sich zusammen aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kann der Beklagte hinreichend belegen durch die Vorlage einer Bescheinigung seines Arbeitgebers, ebenso die in diesem Zusammenhang anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Eine solche Arbeitgeberbescheinigung kann er sich im Normalfall, von dem mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist, ohne nennenswerten Aufwand beschaffen.
Auf welche Weise der Beklagte Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ist nicht vorgetragen, ebensowenig welchen Anteil diese Einkunftsarten an den Gesamteinkünften des Beklagten ausmachen. Einnahmen aus Sparguthaben, Festgeldanlagen oder Wertpapieren u.ä. kann man im Normalfall durch eine Bankbescheinigung belegen, für die lediglich eine geringe bankübliche Gebühr zu zahlen ist. Ebensowenig macht es im Normalfall besondere Mühe, die monatlichen Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Wohnung, eines Hauses oder eines Geschäftslokals und die damit zusammenhängenden Belastungen (z.B. für Grundsteuer, Versicherungen und Darlehenskosten) anzugeben. Anhaltspunkte dafür, daß bei dem Beklagten Verhältnisse vorliegen, die nicht diesen Normalfall darstellen, sind nicht vorgetragen.
Der von dem Berufungsgericht angenommene Beschwerdewert wäre aber selbst dann nicht zu gering bemessen, wenn man dem Vortrag des Beklagten folgend davon ausginge, er müsse einen Steuerberater einschalten, weil er bezüglich seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung den Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten selbst nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit ermitteln könne. Auch dann wäre es nicht - wie der Beklagte meint - erforderlich, den Steuerberater mit der "Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung" zu beauftragen, für das nach § 22 StBGebV als Mindestgebühr eine volle Gebühr nach Tabelle A zu zahlen wäre (bei einem Gegenstandswert von 95.000 DM: 1.824 DM zuzüglich MwSt.). § 27 Abs. 1 StBGebV regelt ausdrücklich, welches Honorar dem Steuerberater zusteht, wenn er beauftragt wird, den Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstiger Einkünfte zu ermitteln. Für diese Tätigkeit kann er (je nach Schwierigkeitsgrad: vgl. § 11 StBGebV) 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A beanspruchen. Wie hoch das in diesem Zusammenhang anfallende Honorar des Steuerberaters wäre, läßt sich nicht exakt ermitteln. Erstens wäre der Steuerberater nur zu beauftragen wegen der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung (nicht: aus nichtselbständiger Arbeit) und die Höhe dieser Einkünfte ist nicht vorgetragen. Zweitens sind keine Einzelheiten vorgetragen, welcher Schwierigkeitsgrad bezüglich der Arbeit des Steuerberaters anzunehmen wäre. Fest steht aber, daß das Honorar deutlich niedriger wäre als die von dem Berufungsgericht angenommenen 800 DM (erst recht: niedriger als die Berufungssumme von 1.200 DM). Selbst wenn man einen mittleren Schwierigkeitsgrad zugrunde legt (also den Mittelwert zwischen der Mindestgebühr und der Höchstgebühr des § 27 Abs. 1 StBerG), so würde das Honorar nach dem vollen Gegenstandswert von 95.000 DM nur 592,80 DM zuzüglich MwSt. betragen. Würde ein Steuerberater beauftragt wegen Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung von z.B. je 25.000 DM, so würde sein Honorar 2 x 297,05 DM = 594,10 DM (zuzüglich MwSt.) betragen.