Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1993, Az.: III ZR 33/92
Kürzung eines Schadensersatzanspruches wegen entgangener Pensionseinnahmen aufgrund der hierauf zu zahlenden Einkommenssteuer; Herabsetzung des entgangenen Gewinns um die darauf fiktiv zu zahlende Einkommensteuer im Wege der Vorteilsausgleichung ; Versteuerung von Schadensersatzleistungen; Ausgleich eines auf den Schaden anrechenbaren Steuervorteiles durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1993
- Aktenzeichen
- III ZR 33/92
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1993, 16847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.01.1992
- LG Bochum - 03.08.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1993, 1643 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Josef F., H., B.,
Prozessgegner
Dr. med. vet. Peter C., N. straße ..., B.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt,
Dr. Rinne,
Dr. Wurm und
die Richterin Dr. Deppert
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Januar 1992 teilweise aufgehoben. Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 3. August 1988 wird auf die Berufung des Klägers weiter abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 11.448,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.968,00 DM seit 18. Mai 1988, aus weiteren 2.968,00 DM seit 5. Dezember 1988 und aus weiteren 5.512,00 DM seit 5. November 1990 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 5/8, dem Beklagten zu 3/8 auferlegt. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges fallen dem Kläger 3/4, dem Beklagten 1/4 zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Landwirt und besitzt einen Bauernhof in Wattenscheid. Er vermietete dem Beklagten, einem Facharzt für Pferdekrankheiten, seinen zuvor umgebauten Kuhstall zum Betrieb einer Tierklinik. In einem Zusatzvertrag verpflichtete sich der Beklagte, seine Patientenpferde in den Stallungen des Klägers unterzubringen. Der Kläger übernahm die Fütterung der eingestellten Pferde für einen Pensionspreis von zunächst 12,00 DM, der sich in den folgenden Jahren erhöhte. Im Jahre 1980 baute er eine Reithalle, in der er dem Beklagten weitere Boxen zur Verfügung stellte.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. August 1987 kündigte der Beklagte den Mietvertrag und den Zusatzvertrag zum 1. November 1987. Seit September 1987 brachte er auf dem Hof des Klägers keine Pferde mehr unter. In einem gegen den Beklagten geführten Rechtsstreit erwirkte der Kläger die Feststellung, daß das Vertragsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten nicht beendet worden ist.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger Unterbringungskosten für Klinikpferde, Schadensersatz für nicht bei ihm untergestellte Klinikpferde und entgangenen Gewinn verlangt. Im ersten Rechtszuge hat er einen Gesamtbetrag von 64.180,92 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger 170.498,80 DM begehrt und hilfsweise gegenüber dem Zahlungsantrag in Höhe von 58.564,80 DM Stufenklage erhoben. Weiter hilfsweise hat er die Klageforderung in zeitlicher Reihenfolge auf den entgangenen Gewinn ab 1. Dezember 1988 gestützt. Das Berufungsgericht hat der Klage lediglich in Höhe von 51.300,00 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision, mit der der Kläger seine Klageanträge, soweit sie abgewiesen worden sind, in vollem Umfang weiterverfolgt hat, hat der Senat durch Beschluß vom 19. November 1992 in Höhe von 11.448,00 DM angenommen; im übrigen hat der Senat die Annahme abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Über die Revision des Klägers war, soweit sie angenommen worden ist, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81).
Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg und führt zur Verurteilung des Beklagten.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung Schadensersatz wegen entgangener Pensionseinnahmen (§ 252 BGB) für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. Dezember 1989 in Höhe von insgesamt 51.300,00 DM zugebilligt. Der Anspruch des Klägers für diesen Zeitraum beläuft sich aber auf insgesamt 62.748,00 DM. Zu Recht rügt die Revision nämlich in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht die nicht erzielten Einnahmen von 2.324,00 DM monatlich mit Rücksicht auf die hierauf zu zahlende Einkommensteuer auf 1.900,00 DM gekürzt hat. Dem Kläger steht der Betrag von monatlich 2.324,00 DM ungeschmälert zu, so daß sich eine weitere Forderung von 11.448,00 DM (424,00 DM á 27 Monate) zuzüglich der Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) ergibt.
1.
Eine Herabsetzung des entgangenen Gewinns um die darauf fiktiv zu zahlende Einkommensteuer im Wege der Vorteilsausgleichung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Geschädigte die Einnahmen hätte versteuern müssen, die von dem Schädiger zu erbringende Schadensersatzleistung hingegen steuerfrei ist (BGHZ 53, 132). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Soweit die Einnahmen, die der Kläger durch die Versorgung der Pferde erzielt hat, nach § 13 EStG als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern waren (vgl. die Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 3 EStG), gilt dies gleichermaßen für die Schadensersatzleistung des Beklagten. Als zu versteuernde Einkünfte im Sinne der jeweiligen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind nämlich auch die Entschädigungen anzusehen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt worden sind (BGHZ 53, 132, 135; BGH, (Versäumnis-)Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 204/86 - BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 2 = WM 1988, 220; vgl. auch Entscheidung des Großen Senats BFHE 132, 244, 255 f [BFH 10.11.1980 - GrS - 1/79]; vgl. BFHE 121, 57 [BFH 15.12.1976 - I R 4/75]; 104, 134). Da der Kläger demnach die Ersatzleistung nach § 13 EStG nachversteuern müßte, sind die ersparten Steuern nicht abzusetzen (BGH, Urteile vom 25. Februar 1988 - VII ZR 152/87 - BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 11 und vom 11. Mai 1989 - VII ZR 12/88 - BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 12 = WM 1989, 1286). Nach der Rechtsprechung wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht ausgeglichen, ohne daß die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen (BGHZ 74, 103, 116; BGH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 - BGHR BGB § 843 Abs. 1 Verdienstausfall 2 = NJW 1987, 1814 [BGH 10.02.1987 - VI ZR 17/86]).
2.
Der Kläger hat allerdings, eine Steuerpflichtigkeit seiner Einkünfte aus der Verpflegung der Pferde vorausgesetzt, für seine Ersatzleistung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 a EStG nur einen geringeren Steuersatz zu entrichten. Die Entschädigung, die er von dem Beklagten erhält, ist als Ersatz für entgangene Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG anzusehen. Zwar unterfällt eine Schadensersatzleistung dann nicht dieser Vorschrift, wenn sie bei Abwicklung eines gegenseitigen Vertrages zum Ausgleich des Erfüllungsinteresses gewährt wird (BFHE 125, 271; 126, 158, 165 und 169; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz 11. Aufl. § 24 Anm. 2 a). Vielmehr muß der an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (Schmidt/Seeger a.a.O. § 24 Anm. 2 a <2>). Dies ist hier aber der Fall. Dem Kläger ist dadurch, daß er ab Oktober 1987 keine vertraglichen Ansprüche gegen Pferdebesitzer mehr erwerben konnte, ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten, also gegen einen Dritten, aufgrund einer neuen Anspruchsgrundlage erwachsen (vgl. Schmidt/Seeger a.a.O. § 24 Anm. 3 b unter "Omnibusunternehmer" und "Zeitschriftengroßhändler").
Gleichwohl müßte sich der Kläger eine Steuerersparnis nicht anrechnen lassen. Wenn eine Entschädigung einem ermäßigten Steuersatz unterliegt, kommt diese Vergünstigung nicht ohne weiteres dem Schädiger zugute (BGHZ 74, 103, 116). Schadensbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten werden dem Schädiger zwar grundsätzlich gutgebracht; dies gilt aber nur dann, wenn nicht gerade - wie im Falle des § 34 Abs. 2 EStG - der Zweck der Steuervergünstigung solcher Entlastung entgegensteht (BGH, Urteil vom 24. September 1985 - VI ZR 65/84 - NJW 1986, 245; BGH, Urteil vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 5 und 6 = VersR 1989, 855). Da die Steuerermäßigung nach § 34 EStG das Ziel hat, Härten zu vermeiden, die in der Regel durch erhöhte Steuerbelastungen infolge einer Zusammenballung der außerordentlichen Einkünfte entstehen (BFHE 137, 487 [BFH 19.01.1983 - I R 57/79]; 102, 381; Schmidt/Seeger a.a.O. § 34 Anm. 1 und 8), soll allein der steuerpflichtige Geschädigte begünstigt werden. Aus diesem Grunde verbietet es sich, diese Steuerersparnis zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen.
Engelhardt
Rinne
Wurm
Deppert