Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1992, Az.: VII ZR 45/92
Werkvertrag; Verjährung; Grundstücksarbeiten; Gewährleistungsansprüche; Verjährungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1992
- Aktenzeichen
- VII ZR 45/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 121, 94 - 98
- BB 1993, 459-460 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1993, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1993, 1567 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1993, 159 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JR 1993, 287-289
- MDR 1993, 538-539 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 723-724 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 760-762 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1993, 47 (amtl. Leitsatz)
- ZfBR 1993, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist nicht erforderlich, daß Grundstücksarbeiten als solche Gegenstand der Planung waren (im Anschluß an BGHZ 72, 257 = NJW 1979, 214). Es reicht aus, daß Pläne eines Gasleitungsnetzes im Hinblick auf künftige Unterhaltungsmaßnahmen neu erstellt werden.
2. Für Gewährleistungsansprüche wegen Fehlern von Plänen, die Arbeiten am Grundstück dienen sollen, gilt die Verjährungsfrist von einem Jahr (im Anschluß an BGHZ 37, 341 = NJW 1962, 1764 = LM § 638 BGB Nr. 4; BGHZ 48, 257 [BGH 18.09.1967 - VII ZR 88/65] = NJW 1967, 2259 = LM § 638 BGB Nr. 9; BGHZ 58, 85 [BGH 20.01.1972 - VII ZR 148/70] = NJW 1972, 625 = LM § 635 BGB Nr. 27; BGHZ 58, 225 [BGH 09.03.1972 - VII ZR 202/70] = NJW 1972, 901 [BGH 09.03.1972 - VII ZR 202/70] = LM § 635 BGB Nr. 28).
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, verfügt über die Gasrohrnetze in verschiedenen Orten Oberfrankens. Sie hat die Beklagte mit der Erstellung von Plänen für diese Rohrnetze in diesen Gemeinden beauftragt. Die Beklagte sollte zunächst die Rohrleitungen einschließlich der Gebäudeanschlüsse einmessen und orten und auf dieser Grundlage die Pläne neu erstellen. Grund für diesen Auftrag war, daß das vorhandene Planwerk für notwendige Unterhaltungsmaßnahmen sowie für etwa erforderlich werdende Baumaßnahmen nicht mehr hinreichend zuverlässig war. Der Auftrag war am 7. April 1987 erteilt und später erweitert worden.
Die Klägerin hat die Beklagte vereinbarungsgemäß nach geleisteten Arbeitsstunden bezahlt. Die Beklagte hat die von ihr erbrachte Leistung monatlich nach Orten getrennt mit insgesamt 49 Rechnungen abgerechnet. Insgesamt hat die Klägerin rund 1,8 Mio. DM bezahlt, davon für die Stadt M. allein über 700.000 DM.
Die Klägerin fordert die Rückzahlung von 700.000 DM nebst Zinsen als Schadensersatz oder auch wegen Wandelung, da die von der Beklagten erstellten Pläne unbrauchbar seien. Sie hat hierfür Sachverständigenbeweis angeboten, der nicht erhoben worden ist, weil Landgericht und Berufungsgericht die Verjährungseinrede der Beklagten für begründet gehalten haben.
Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Erstellung eines Planwerks, wie vorliegend, als Werkvertrag oder als Werklieferungsvertrag über die Herstellung einer nicht vertretbaren Sache anzusehen ist. Jedenfalls, so meint das Berufungsgericht, sei der Anspruch verjährt. Die Verjährungsfrist betrage gemäß § 638 Abs. 1 BGB sechs Monate ab Abnahme des Werks. Die Beklagte habe kein Bauwerk erstellt. Die von ihr übernommenen Leistungen stellten auch keine Arbeiten an einem Grundstück i.S.d. § 638 Abs. 1 BGB dar. Solche Arbeiten setzten voraus, daß entweder am Grund und Boden selbst Eingriffe vorgenommen oder an den auf ihm errichteten Werken Arbeiten ausgeführt werden. Die Beklagte habe nur die Erstellung von Plänen übernommen, nicht aber Arbeiten, die in Grund und Boden eingriffen. Im Rahmen der Anfertigung der Pläne habe sie nur die bereits im Boden verlegten Leitungen mit Hilfe eines elektromagnetischen Verfahrens geortet. Ihre Pläne seien auch nicht Grundlage von konkret ins Auge gefaßten späteren Arbeiten am Grundstück, zu deren Ausführung es der Pläne notwendigerweise bedurft hätte. Sie gäben lediglich einen bereits vorhandenen Zustand wieder. Deshalb gehe der Hinweis der Klägerin auf die Zuordnung von vorbereitenden planerischen Arbeiten von Architekten, Statikern, Vermessern und anderen fehl. Die rund elf Monate nach der Abnahme der letzten Pläne (= letzte Zahlung für die Stadt M. am 1. Dezember 1989) erhobene Klage habe die Verjährung deshalb nicht mehr unterbrechen können.
II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Für die geltend gemachten Ansprüche gilt zumindest die einjährige Verjährungsfrist für Arbeiten am Grundstück.
1. a) Nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ist das Gasrohrnetz als solches ein Bauwerk i.S.d. § 638 BGB. Dies ergibt sich aus den Entscheidungen des Senats, nach denen eine Gleisanlage, ein Rohrbrunnen oder Straßenbauwerke als Bauwerke i.S.v. § 638 BGB anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1964 - VII ZR 44/63 = MDR 1964, 742 = BB 1964, 820; Urteil vom 16. September 1971 - VII ZR 5/70 = BGHZ 57, 60; Urteil vom 4. November 1982 - VII ZR 65/82 = NJW 1983, 567 = BauR 1983, 64 = ZfBR 1983, 82; Urteil vom 13. Januar 1972 - VII ZR 46/70 = VersR 1972, 375; Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 334/90 = ZfBR 1992, 161 = WM 1992, 1289). Rohrnetze der hier vorliegenden Art sind Tiefbauwerke, an deren Errichtung und Unterhaltung erhebliche bautechnische Anforderungen gestellt werden und die deshalb vom Zweck der Verjährungsfrist für Bauwerke in gleicher Weise wie die genannten Bauwerke erfaßt werden.
b) Geistige Leistungen, die der Errichtung eines Bauwerks dienen, das sind vor allem die Leistungen der Architekten und Sonderfachleute, sind der Errichtung des Bauwerks zuzuordnen, Auch für sie gilt nach der Rechtsprechung des Senats die Verjährungsregelung des § 638 BGB für Bauwerke (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1967 - VII ZR 88/65 = BGHZ 48, 257 [BGH 18.09.1967 - VII ZR 88/65]). Das ist bei den eigentlichen Bauarbeiten wie bei den zugehörigen geistigen Leistungen auch dann anzunehmen, wenn es um die grundlegende Erneuerung oder die Erweiterung eines Bauwerkes geht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR 360/82 = BauR 1984, 64 = ZfBR 1984, 38 = NJW 1984, 168).
c) Nicht anders verhält es sich, wenn es um Arbeiten am Grundstück geht. Für planerische Leistungen, die solche Arbeiten am Grundstück betreffen, gilt die gleiche Verjährung wie für die geplanten Arbeiten am Grundstück.
2. Dies alles hat das Berufungsgericht nicht verkannt, Es meint jedoch, für die Leistungen der Beklagten fehle es an einem hinreichenden Bezug zu solchen Arbeiten am Grundstück. Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Die hier erstellten Pläne sollen dem notwendigen laufenden Unterhalt der Anlage sowie etwa erforderlich werdenden größeren Baumaßnahmen dienen. Solche Unterhaltungsmaßnahmen am Bauwerk, durch die das Bauwerk nicht grundlegend erneuert werden soll, sind nach der Rechtsprechung des Senats den Arbeiten am Grundstück im Sinne von § 638 BG zuzuordnen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 110/63 = Schäfer/Finnern Z 2.414 Bl. 150; Urteil vom 9. März 1970 - VII ZR 200/68 = NJW 1970, 942). Das gilt auch für die von der Klägerin beabsichtigten Unterhaltungsmaßnahmen, denen u.a. das von der Beklagten erstellte Planwerk dienen soll.
b) Diesen Maßnahmen dienen die Arbeiten der Beklagten unmittelbar. Unstreitig hat die Klägerin die aufwendigen Pläne eben deshalb bestellt, weil ohne sie der notwendige Bauunterhalt nicht mehr zuverlässig zu gewährleisten war. Das ist ein hinreichender und auch für die Beklagte ohne weiteres erkennbarer Bezug zu Arbeiten am Grundstück.
c) Daß die Pläne selbst solche Arbeiten nicht betrafen, ist nicht von Bedeutung. Auch andere vorbereitende Arbeiten, die nicht die eigentlichen Bauarbeiten betreffen, sind wie diese zu behandeln, wenn sie als Grundlage für Arbeiten am Bauwerk dienen sollen. Das gilt etwa für Bodengutachten (Senatsurteil vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 249/77 = BGHZ 72, 257). So ist das auch hier zu beurteilen.
3. Nach alledem durfte das Berufungsgericht hier nicht eine Verjährung von sechs Monaten zugrunde legen. Es gilt jedenfalls die einjährige Verjährungsfrist für Arbeiten an Grundstücken, so daß zumindest hinsichtlich der am 1. Dezember 1989 abgenommenen Leistungen Gewährleistungsansprüche nicht verjährt sind. Es kann daher offenbleiben, ob die Planungsleistungen der Beklagten auch einen hinreichenden Bezug zu Arbeiten haben, die als "bei Bauwerken" erbracht zu werten sind.
III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, Es ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.