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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1992, Az.: I ZR 73/91
„Widerrufsbelehrung“

Belehrung; Widerruf; Vertragsschluß; Willenserklärung; Beginn der Widerrufsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1992
Aktenzeichen
I ZR 73/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14664
Entscheidungsname
Widerrufsbelehrung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 121, 52 - 58
  • BB 1993, 526-528 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHWarn 1992, 835-838
  • DB 1993, 629-630 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 953-954 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 286 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 1013-1014 (Volltext mit amtl. LS) "Widerrufsbelehung"
  • VuR 1993, 168 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1993, 589-591 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1993, 392-394 (Volltext mit amtl. LS) "Widerrufsbelehrung"
  • ZBB 1993, 117
  • ZIP 1993, 361-363 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Beinhaltet die Belehrung über den Widerruf einer auf einen Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung nicht gleichzeitig eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist, so ist der Vertrag aus diesem Grunde anfechtbar.

Tatbestand:

1

Die Beklagte verwendet beim Vertrieb von Staubsaugern, anderen elektrischen Geräten und Gegenständen des Zubehörs, die sie über Handelsvertreter an private Endverbraucher absetzt, Bestellformulare, mit denen sie ihre Kunden über das im Haustürgeschäftewiderrufsgesetz und im Verbraucherkreditgesetz vorgesehene Widerrufsrecht in folgender Weise belehrt:

2

"Der Käufer kann diese Bestellung innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an ...".

3

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, hat unter anderem beanstandet, daß aus den in den Bestellformularen enthaltenen Belehrungen nicht der Beginn der Widerrufsfrist, wie dies geboten sei, zu entnehmen sei. Die Kunden würden insbesondere nicht darauf hingewiesen, daß die Widerrufsfrist nach den vorgenannten Gesetzen erst mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen beginne. Der in den Bestellformularen enthaltenen Belehrung entnähmen die Kunden, der Lauf der Frist beginne bereits mit der Abgabe der auf eine Bestellung gerichteten Willenserklärung, die zeitlich vor der Aushändigung der Bestellung liegen könne.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

6

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Falle eines dem Abzahlungsgesetz oder dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften unterliegenden Vertragsabschlusses eine Widerrufsbelehrung wie folgt zu erteilen:

7

"Der Käufer kann diese Bestellung innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an ...".

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

In zweiter Instanz hat der Kläger beantragt,

10

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Anbahnung von Verträgen, die dem Verbraucherkreditgesetz oder dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften unterliegen, eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, bei der nicht auch darüber belehrt wird,

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1. wann der Lauf der Widerrufsfrist beginnt,

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2. daß die Widerrufsfrist erst endet

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- um 24.00 Uhr

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- desjenigen Tages der folgenden Woche, welcher durch seine

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Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begann

16

- wobei, wenn dieser letzte Tag der Frist auf einen Sonntag,

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einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder

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Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der

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nächste Werktag tritt.

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Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

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Mit der Revision verfolgt der Kläger den in zweiter Instanz gestellten Antrag nur noch insoweit weiter, als die Beklagte eine Widerrufsbelehrung verwendet, bei der sie nicht über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten, auch über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren, verneint. Es hat dazu ausgeführt: Weder dem Wortlaut des § 2 HTürGG (HWiG) noch dem des § 7 VerbrKrG sei eine Verpflichtung zu entnehmen, auch über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren; obwohl die Vorschriften eingehende Regelungen über den Inhalt und die Ausgestaltung der Belehrung enthielten, besagten sie hierzu nichts. Da die Frage, ob über den Fristbeginn belehrt werden müsse, bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Verbraucherkreditgesetzes für die gleichlautenden Vorschriften des Abzahlungsgesetzes und des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes streitig gewesen sei, deute das Schweigen des Gesetzgebers darauf hin, daß er eine dahingehende Belehrung nicht für erforderlich gehalten habe. Sinn und Zweck der Vorschrift über die Belehrung des Kunden nötigten ebenfalls nicht dazu, in jedem Fall auch Angaben zum Fristbeginn zu verlangen. In den meisten Fällen dürften insoweit auch keine Zweifel bestehen, da in aller Regel das Kaufvertragsformular mit der Widerrufsbelehrung ausgehändigt werde, wenn der Kunde die Bestellung aufgebe. Da somit Fehlvorstellungen nicht zu befürchten seien, verstoße die Beklagte mit der von ihr vorgenommenen Belehrung weder gegen § 1 UWG noch gegen § 3 UWG.

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II. Die Revision hat Erfolg. Mit der Verwendung der Kaufvertragsformulare, mit denen die Beklagte nicht darüber belehrt, wann das dem Verbraucher nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz zustehende Widerrufsrecht beginnt, genügt die Beklagte nicht den nach diesen Gesetzen gestellten Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und verstößt zugleich gegen § 1 UWG.

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1. Die gesetzlichen Regelungen verlangen für Abzahlungsgeschäfte, wie sie die Beklagte durch Handelsvertreter abschließt, aber auch für Geschäfte, die ohne Ratenzahlungsvereinbarungen an der Haustür abgeschlossen werden, eine Belehrung des Kunden über den Widerruf seiner Willenserklärung, den ihm das Gesetz für solche Fälle einräumt (vgl. § 7 Abs. 1 VerbrKrG und - für die Rechtslage bis zum 1. Januar 1991 - § 1 b AbzG; § 1 Abs. 1 HTürGG). Die Vertragsformulare, mit denen die Beklagte insoweit ihren Belehrungspflichten nachzukommen sucht, genügen diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Beklagte belehrt nur darüber, daß die Bestellung innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen werden kann und daß zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Sie belehrt nicht über den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist. Das beanstandet der Kläger zu Recht. Neben den von der Beklagten gegebenen Hinweisen zur Ausübung des Widerrufs ist auch eine Belehrung über den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist erforderlich.

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2. Zwar ist der Wortlaut des Widerrufs vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Aber der Zielrichtung des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes ebenso wie der des früheren Abzahlungsgesetzes entspricht es, den regelmäßig rechtsunkundigen Abnehmer der Waren auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn über die Berechnung nicht im Unklaren zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall ein solches Bedürfnis besteht. Die Gesetze bezwecken den Schutz der Verbraucher. Mit dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz soll der Gefahr der Überforderung des Kunden in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit vorgebeugt werden. Mit dem Verbraucherkreditgesetz soll eine möglichst umfassende Verbraucherinformation im Interesse der Transparenz der Kreditkonditionen sichergestellt werden. Der mit der Einräumung des befristeten Widerrufsrechts beabsichtigte Schutz des Verbrauchers macht aus diesen Gründen eine möglichst umfassende, unmißverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung erforderlich. Diesem Anliegen wird durch die vom Gesetz geforderten Formvorschriften und durch die inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung Rechnung getragen. Dazu gehört auch, daß es dem Verbraucher - auch mit Rücksicht auf die Kürze der ihm eingeräumten Überlegungsfrist - ermöglicht wird, auf der Grundlage der in seinem Besitz befindlichen Unterlagen den Beginn der Frist ohne weiteres zu erkennen, da sich mögliche Fehlvorstellungen zu seinen Lasten auswirken. Nur wenn der Verbraucher auch insoweit belehrt wird, kann die Widerrufsfrist ihren Sinn wirklich erfüllen. Aus zutreffenden Erwägungen hat deshalb das Oberlandesgericht Hamburg (Urt. v. 1. 11. 1990 - 3 U 88/90, zu § 1 b Abs. 2 AbzG) angenommen, daß es zu den Obliegenheiten des Verkäufers im Falle von Abzahlungsgeschäften gehört, eine Belehrung über den Fristbeginn vorzunehmen, und auf dem gleichen Standpunkt steht die überwiegende Meinung im Schrifttum (vgl. Bruchner in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 1992, § 7 Rdn. 30; Bülow, Kommentar zum Verbraucherkreditgesetz 1991, § 7 Rdn. 31; v. Heymann, WuM 1991,1285, 1291; MünchKomm/Ulmer, BGB, 2. Aufl., § 1 b AbzG Rdn. 31; § 2 HWiG Rdn. 6; Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 1992, § 7 Rdn. 31; Palandt/Putzo, BGB, 50. Aufl., § 1 AbzG Rdn. 14; 51. Aufl., § 2 HWiG Rdn. 7 mit Einschränkung Rdn. 9; § 7 VerbrKrG Rdn. 6; RGRK/Kessler, BGB, 12. Aufl., § 1 b AbzG Rdn. 5; Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz, 1991, § 7 Rdn. 9; Soergel/Hönn, BGB, 12. Aufl. 1991, § 1 b AbzG Rdn. 10; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl. 1987, § 2 HWiG Rdn. 8; Vortmann, Verbraucherkreditgesetz 1991, § 7 Rdn. 19; Werner/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz 1990, § 2 Rdn. 20; v. Westphalen in v. Westphalen/Emmerich/Kessler, Verbraucherkreditgesetz 1991, § 7 Rdn. 31; a.A. Erman/Weitnauer-Klingsporn, BGB, 8. Aufl., § 1 b AbzG Rdn. 12; Klauss-Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl. Rdn. 348; Münstermann in Emmerich/Münstermann/Wagner-Wieduwilt, Praktische Umsetzung des Verbraucherkreditgesetzes 1991, S. 59; Münstermann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz 1991, § 7 Rdn. 349; Wassermann, JuS 1990, 723, 725; Jerusalem, AfP 1987, 379, 381).

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Demgegenüber kann aus der Tatsache, daß der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht ausdrücklich anordnet, nicht hergeleitet werden, daß der Gesetzgeber eine solche Belehrung nicht für erforderlich gehalten hat. Auch aus den unterschiedlichen Auffassungen im Schrifttum zu dieser Frage zur Zeit des Erlasses des Verbraucherkreditgesetzes ergeben sich Anhaltspunkte dafür nicht. Der Entstehungsgeschichte des Abzahlungsgesetzes, an das hinsichtlich der hier in Rede stehenden Frage das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz und das Verbraucherkreditgesetz angeknüpft haben, ist vielmehr die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, dem Kunden eine eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist zukommen zu lassen. Im Gesetzgebungsverfahren über das Abzahlungsgesetz war ein Änderungsvorschlag, der die wörtliche Aufnahme des notwendigen Inhalts der Belehrung in das Gesetz vorsah und in dem auch der Hinweis auf den Beginn der Frist enthalten war, lediglich im Interesse der Straffung des Gesetzestextes nicht in das Gesetz übernommen worden, wobei aber Übereinstimmung darüber herrschte, daß der Gesetz gewordene Text seinem Inhalt nach mit dem Änderungsvorschlag übereinstimmte (vgl. dazu BT-Drucks. 7/598; Stenogr. Prot. des Rechtsausschusses, 7. Wahlperiode, 19. Sitzung v. 7. 11. 1973, S. 6 ff., 12 f., 19, 21; Beschlußprotokoll der 19. Sitzung, S. 4; Stenogr. Prot. der 20. Sitzung des Rechtsausschusses v. 28. 11. 1973, S. 44, 55).

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Wie erwähnt haben an die so zustande gekommene Regelung des Abzahlungsgesetzes über die Widerrufsbelehrung das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz und das Verbraucherkreditgesetz lediglich angeknüpft. Das steht der Annahme entgegen, die Ausführlichkeit der gesetzlichen Regelung im übrigen spreche dafür, daß über den Beginn der Widerrufsfrist nicht belehrt zu werden brauche.

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3. Die Belehrung über den Beginn der Frist hat keineswegs nur theoretische Bedeutung. In einer Vielzahl von Fällen, nämlich immer dann, wenn dem Kunden im Zusammenhang mit der Abgabe seiner Willenserklärung - im Streitfall bei Entgegennahme des Auftrags durch den Handelsvertreter der Beklagten - das Auftragsformular mit der Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird, spielt die Frage keine Rolle. Denn wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, können Zweifel dann nicht entstehen, wenn der Kunde im Rahmen eines einheitlichen Geschehens seine Erklärungen unterschreibt und ihm sogleich eine Abschrift der Bestellurkunde mit der Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird. In einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen können sich Zweifel über den Beginn der Widerrufsfrist aber dann ergeben, wenn dem Kunden die Vertragsurkunde und die Widerrufsbelehrung erst später zugesandt werden, wenn das Bestellformular überhaupt nicht übergeben wird oder wenn es um Bestellungen im Versandhandel geht. Für all diese Fälle kann der Auffassung nicht beigetreten werden, daß die Belehrung über den Beginn der Frist eine bloße Förmelei sei.

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Die Regelung des Gesetzes verlangt daher der Beklagten die Belehrung auch insoweit ab, als es um den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist geht. Auf die Umstände des Einzelfalls kommt es dabei nicht an. Zum Schutz des Verbrauchers verlangt das Gesetz die Widerrufsbelehrung generell auch insoweit und nicht nur in Fällen, in denen sich für den Kunden Zweifel über Beginn und Berechnung der Widerrufsfrist ergeben können.

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4. Die Verwendung von Widerrufsbelehrungen, die - wie im Streitfall - wegen des Fehlens von Hinweisen auf den Beginn der Widerrufsfrist den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes nicht entsprechen, ist mit § 1 UWG nicht zu vereinbaren. Solche Widerrufsbelehrungen begründen die Gefahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Kunde davon absieht, von seinem Recht zum Widerruf Gebrauch zu machen, und den Vertrag mit der Folge erfüllt, daß sein Widerrufsrecht trotz fehlender ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HTürGG oder § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG erlischt. Das Ausnutzen einer derartigen Rechtsunkenntnis steht aber, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang (BGH, Urt. v. 7. 5. 1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; Urt. v. 7. 6. 1990 - I ZR 207/88, GRUR 1990, 1015, 1016 = WRP 1991, 82 - Orderkarte).

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III. Danach war auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Berufung auch insoweit zurückgewiesen hat, als der Kläger beantragt hat, der Beklagten zu untersagen, Widerrufsbelehrungen zu verwenden, ohne dabei auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Auf die Berufung des Klägers war dementsprechend auch das Urteil des Landgerichts zu ändern.

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Die Kostenentscheidung für die zweite Instanz folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, im übrigen aus § 91 Abs. 1 ZPO.