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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1990, Az.: I ZR 207/88
„Order-Karte“

Bestellkarte; Zeitschrift; Widerrufsbelehrung; Wettbewerbswidrigkeit; Kündigungsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1990
Aktenzeichen
I ZR 207/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13864
Entscheidungsname
Order-Karte
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1990, 296-297
  • BB 1990, 2432 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1990, 1015-1016 (Volltext mit amtl. LS) "Order-Karte"
  • LM H. 7 / 1991 § 1 b AbzG Nr. 23
  • MDR 1991, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1990, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 3144-3145 (Volltext mit amtl. LS) "Orderkarte"
  • NJW-RR 1991, 120 (amtl. Leitsatz) "Orderkarte"
  • WM 1990, 1800-1802 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1991, 82-83 (Volltext mit amtl. LS) "Oder-Karte"
  • ZIP 1990, 1127-1129

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verwendung einer Bestellkarte für den Bezug einer Zeitschrift, die weder die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung noch die Möglichkeit der gesonderten Unterzeichnung noch die Aushändigung einer Abschrift vorsieht, ist auch dann wegen planmäßigen Ausnutzens der Rechtsunkenntnis der Besteller wettbewerbswidrig, wenn diesen ein jederzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt wird.

2. Die Bestellung einer Zeitschrift unterfällt auch dann der Vorschrift des § 1c Nr. 2 AbzG, wenn der Besteller den Vertrag jederzeit kündigen kann.

Tatbestand:

1

Die Beklagte warb für ein von ihr herausgegebenes Wirtschaftsmagazin mit einem sechsseitigen Faltblatt als Zeitschriftenbeilage. Auf der letzten Seite des Faltblatts waren verschiedene Veröffentlichungen der Zeitschrift und des dazugehörigen Leserdienstes in verkleinerter Form wiedergegeben. Auf ihr waren außerdem die nachfolgenden Angaben enthalten:

2

(folgt Grafik)

3

Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, darunter die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Verwendung der vorstehend abgebildeten Orderkarte als wettbewerbswidrig beanstandet, weil sie entgegen den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes keine Widerrufsbelehrung enthalte.

4

Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend einem in erster Instanz gestellten, allgemein gehaltenen, Antrag des Klägers zur Unterlassung verurteilt.

5

Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und der Beklagten - entsprechend einem auf die Verwendung der vorstehend abgebildeten "Orderkarte" eingeschränkten Antrag - untersagt, mit dieser im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Abonnentenwerbung für Zeitschriften zu werben.

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Die Beklagte verfolgt mit der Revision den Klageabweisungsantrag weiter.

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Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG bejaht. In dem Gebrauch der angegriffenen Orderkarte hat es einen Verstoß gegen § 1 UWG gesehen, weil diese im Widerspruch mit den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes (§ 1 c Nr. 2 i.V.m. § 1 b AbzG) stehe. Diese fänden vorliegend Anwendung. Abonnementverträge, für deren Abschluß die Beklagte im Streitfall werbe, fielen als Geschäfte, die mit dem Zeitungsbezug die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hätten, unter § 1 c Nr. 2 AbzG. Dem stehe nicht entgegen, daß der Besteller den Bezug jederzeit abbrechen könne. Denn ungeachtet dessen, komme zwischen dem Besteller und der Beklagten ein Vertrag im Sinne des § 1 c Nr. 2 AbzG zustande. Aus der demgemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1 b AbzG folge, daß die Beklagte den Kläger über sein mögliches Widerrufsrecht entsprechend den Vorschriften des § 1 b AbzG belehren müsse. Zwar sei die Schutzbedürftigkeit des Bestellers im Streitfall im Hinblick auf die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit gemindert. Jedoch müsse der Besteller zutreffend, umfassend und nachhaltig über seine Position als Abzahlungskäufer aufgeklärt werden, damit er nicht aus Unkenntnis davon absehe, seine Rechte auszuüben. Die Verwendung von insoweit unvollständigen und daher irreführenden Bestellkarten sei sittenwidrig.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

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1. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers zu Recht bejaht (BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 283 = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV); es ist ferner auf der Grundlage der dazu getroffenen Feststellungen ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der Kläger die Bestellkartenpraxis der Beklagten nicht rechtsmißbräuchlich beanstandet.

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2. Auch in sachlicher Hinsicht hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.

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a) Ohne Erfolg bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht § 1 c Nr. 2 AbzG für anwendbar erachtet hat. Sie meint, der Wortlaut der Vorschrift und der Gesetzeszweck erstreckten sich nicht auf ein Geschäft der vorliegend in Rede stehenden Art. Daß einzelne Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf die in § 1 c AbzG genannten Geschäfte entsprechend anwendbar seien, beruhe nicht auf der bei Abzahlungsgeschäften als Kreditgeschäften besonderen Gefahrenlage, sondern darauf, daß ein Käufer möglicherweise nicht in der Lage sei, kurzfristig die Dauer der ihn treffenden Bindungen zu überblicken; deshalb müsse dem Käufer durch die Widerrufsfrist eine kurze Überlegungsfrist eingeräumt werden. Da die Beklagte dem Besteller der beworbenen Zeitschrift aber das Recht einräume, jederzeit den Vertrag kündigen zu können, unterfielen die unter Verwendung der Orderkarte zustande gekommenen Geschäfte nicht dieser Vorschrift. Dem kann nicht beigetreten werden.

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aa) Nach § 1 c Nr. 2 AbzG gelten die Vorschriften des § 1 b AbzG über das Widerrufsrecht des Käufers entsprechend, wenn dessen Willenserklärung auf den Abschluß eines Geschäftes gerichtet ist, das die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat. Damit unterfällt auch eine mit Hilfe der "Orderkarte" erfolgte Zeitschriftenbestellung dieser Vorschrift. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verpflichtet sich der Verwender der "Orderkarte" durch deren Unterzeichnung, die von der Beklagten beworbene Zeitschrift zum fortlaufenden Bezug zu bestellen (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 119/84, GRUR 1986, 819, 820 - Zeitungsbestellkarte; Urt. v. 7.12.1989 - I ZR 139/87, NJW-RR 1990, 562 - Börseninformationsblatt; Urt. v. 7.12.1989 - I ZR 237/87, ZIP 1990, 329, 330 - Abruf-Coupon). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei in der Möglichkeit, jederzeit den Bezug der Zeitschrift ohne Einhaltung einer Frist abbrechen zu können, nur die Einräumung eines Rechtes gesehen, durch dessen Ausübung der Vertrag zu beliebiger Zeit beendet werden kann.

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bb) § 1 c Nr. 2 AbzG kann im Streitfall auch nicht deshalb für unanwendbar erachtet werden, weil der Schutzzweck des Gesetzes im Hinblick auf das den Bestellern eingeräumte jederzeitige Kündigungsrecht nicht berührt sei. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Schutzbedürftigkeit des Bestellers bei einer Sachlage wie der vorliegenden zwar vermindert, aber nicht in einem Maße aufgehoben ist, daß es gerechtfertigt wäre, die vorliegende Fallgestaltung als nicht mehr vom Regelungszweck des § 1 c Nr. 2 AbzG erfaßt anzusehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang berücksichtigt, daß auch die Besteller, die die von der Beklagten gestaltete "Orderkarte" verwenden, ein schützenswertes Interesse daran haben, umfassend und nachhaltig über ihre Position als Abzahlungskäufer unterrichtet zu werden; denn es bedeutet einen Unterschied, ob der Vertrag mit den dadurch begründeten Rechten und Pflichten angesichts eines Widerrufs nach § 1 b AbzG überhaupt nicht wirksam zustande kommt oder ob der gültige Vertrag nach einer gewissen Zeit durch Kündigung des Abonnements für die Zukunft beendet wird.

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b) Danach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß § 1 b AbzG auf die vorliegend zu beurteilende Bestellung Anwendung findet. Das bedeutet im Streitfall, daß die Beklagte, um den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes zu genügen, auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 1 b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AbzG hätte achten müssen, die vorliegend nicht eingehalten worden sind. Widerrufsbelehrung, Unterzeichnung auf gesondertem Textabschnitt und Aushändigung einer Abschrift der Urkunde fehlen.

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3. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung kann dazu führen, daß der die Rechtslage nicht überblickende Besteller davon absieht, von seinem Recht zum Widerruf Gebrauch zu machen. Im Hinblick darauf beanstandet der Kläger das angegriffene Werbeverhalten der Beklagten zu Recht als einen Verstoß gegen § 1 UWG. Denn im Hinblick auf deren sachlich unzutreffenden Gehalt und die davon ausgehende irreführende Bedeutung sind solche Bestellkarten geeignet, den Besteller von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten und seine sachgemäße Entscheidung über das Wirksamwerden des Bestellvertrags durch Unterlassen des Widerrufs zu verhindern. Die Verwendung der beanstandeten Bestellkarten läuft daher auf die Ausnutzung der Rechtsunkenntnis der Besteller hinaus. Das steht mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang (BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 119/84, GRUR 1986, 819, 820 - Zeitungsbestellkarte). Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß sie den Bestellern ein jederzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt und hierauf hingewiesen habe. Wie ausgeführt, bleibt die Anwendung der Bestimmungen der §§ 1 c Nr. 2, 1 b Abs. 2 und 3 AbzG mit der formalisierten Verpflichtung zur Belehrung, Unterzeichnung und Aushändigung davon unberührt. Das den Bestellern von der Beklagten eingeräumte Kündigungsrecht beseitigt damit auch nicht die Wettbewerbswidrigkeit der planmäßigen Ausnutzung der möglichen Rechtsunkenntnis der Kunden. Wie ausgeführt hat das jederzeitige Kündigungsrecht nicht die gleiche rechtliche Bedeutung wie das Widerrufsrecht mit seiner besonderen Warnfunktion der formalisierten Hervorhebung, der Unterzeichnung und der Aushändigung der Urkunde. Überdies wird auf das Kündigungsrecht zwar hingewiesen, aber nicht in einer den Bestimmungen des § 1 b Abs. 2 und Abs. 3 AbzG gleichkommenden Weise.

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III. Die Revision der Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.