Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1992, Az.: XII ZB 144/92
Unwiderrufbarkeit und Unanfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichts nach Abgabe einer Prozesserklärung an das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1992
- Aktenzeichen
- XII ZB 144/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 22.10.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1993, 694 (Volltext mit red. LS)
- JR 1994, 21-22
- Zeiss, JR 94, 22
Amtlicher Leitsatz
Der Verzicht auf Einlegung eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und nicht wegen Willensmängeln anfechtbar, soweit nicht das Gesetz einen Widerruf ausdrücklich gestattet oder ein Restitutionsgrund vorliegt.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn. Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 1992 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
- 2.
Beschwerdewert: 15.400,00 DM.
Gründe
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung im Schrifttum, daß eine Prozeßerklärung wie hier der Rechtsmittelverzicht, der von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht abgegeben wurde, als bestimmende Prozeßhandlung unwiderruflich und nicht wegen Willensmängeln anfechtbar ist, soweit nicht das Gesetz einen Widerruf ausdrücklich gestattet oder das Urteil wegen des Vorliegens eines Restitutionsgrundes der Restitutionsklage nach § 580 ZPO unterläge (BGHZ 12, 284, 285 [BGH 15.02.1954 - IV ZB 1/54], Senatsurteil BGHZ 80, 389, 392 [BGH 27.05.1981 - IVb ZR 589/80]; Senatsbeschlüssevom 8. Mai 1965 - IVb ZB 56/84 - FamRZ 1985, 801, 802;25. Juni 1986 IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089;2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496;11. Mai 1988 - IVb ZB 191/87 - FamRZ 1988, 1158, 1159; BGH Beschluß vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89 - NJW 1990, 1118; BGH Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - JR 1985, 423, 424 m Anm. Zeiss; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 51. Aufl. Grundzüge vor § 128 Rdn. 56, 58; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO § 514 Rdn. 7; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. vor § 128 Rdn. 228; Thomas-Putzo ZPO 17. Aufl. § 514 Anm. 3 c; Zöller/Schneider ZPO 17. Aufl. § 514 Rdn. 8, 14). Das fordert das vorrangige Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit des Verfahrens, insbesondere was den Verfahrensabschluß betrifft. Die von der Beschwerdeführerin zitierte abweichende Auffassung im Schrifttum (Orfanidis, Die Berücksichtigung von Willensmängeln im Zivilprozeß, Prozeßrechtliche Abhandlungen Heft 54, 1982; derselbe, Die Berücksichtigung von Willensmängeln beim Rechtsmittelverzicht am Beispiel der arglistigen Täuschung, ZZP 100 (1987) S. 63 ff.; Zeiss aaO) gibt dem Senat keinen Anlaß, von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Daß die Ehefrau bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts in dem Irrtum befangen war, mit der Scheidung, der Durchführung des Versorgungsausgleichs und dem vereinbarten gegenseitigen Unterhaltsverzicht seien zugleich alle weiteren Ansprüche, insbesondere auf güterrechtliche Auseinandersetzung, erledigt, rechtfertigt keine Anfechtungsmöglichkeit.
Hahne