Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1988, Az.: IVb ZB 191/87
Wiederaufnahme; Rechtsmittelverzicht; Widerruf; Nichtigkeitsgrund; Vertretung im Prozeß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZB 191/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1988, 1158
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einem rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht kommt bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ein Widerruf in Betracht.
2. Es liegt kein Nichtigkeitsgrund i. S. des § 579 I Nr. 4 ZPO vor, wenn eine Partei geltend macht, daß die andere Partei im Prozeß nicht ordnungsgemäß vertreten war.