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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1988, Az.: IVb ZB 191/87

Wiederaufnahme; Rechtsmittelverzicht; Widerruf; Nichtigkeitsgrund; Vertretung im Prozeß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1988
Aktenzeichen
IVb ZB 191/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • FamRZ 1988, 1158

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einem rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht kommt bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ein Widerruf in Betracht.

2. Es liegt kein Nichtigkeitsgrund i. S. des § 579 I Nr. 4 ZPO vor, wenn eine Partei geltend macht, daß die andere Partei im Prozeß nicht ordnungsgemäß vertreten war.