Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1992, Az.: IX ZR 45/92
Guthaben; Grundstücksverwalter; Sonderkonto; Konkurs; Aussonderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1992
- Aktenzeichen
- IX ZR 45/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 43 KO
Fundstellen
- BB 1993, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHWarn 1992, 764-766
- DB 1993, 728-729 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1993, 384-386
- IBR 1993, 128 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1993, 529-530 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 30
- NJW-RR 1993, 301-302 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 83-84 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1993, 115
- ZIP 1993, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Guthaben auf dem von einem Grundstücksverwalter geführten Sonderkonto im Konkurs des Verwalters ausgesondert werden kann.
Tatbestand:
Die Kläger haben sich zu einem Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Sie schlossen mit der F. S. Baubetreuungs- und Verwaltungs GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) einen Treuhandvertrag. Dieser sah vor, daß die Gemeinschuldnerin im eigenen Namen, aber für Rechnung der Kläger ein Erbbaurecht an einem Grundstück erwerben, es bebauen und verwalten sollte. § 7 des Treuhandvertrages lautet wie folgt:
"1. Die F. S. Baubetreuungs- und Verwaltungs GmbH verwaltet das zugeordnete Erbbaurecht im eigenen Namen für Rechnung der Fondsgesellschaft. Alle Einnahmen aus der Verwaltung sind auf ein projektbezogenes Konto einzuzahlen. Zu Lasten dieses Kontos werden alle Aufwendungen einschließlich der Kosten und Steuern aus dem Treuhandvertrag bestritten. Es werden Rücklagen nach kaufmännischen wohnungswirtschaftlichen Grundsätzen gebildet.
2. Den nicht verbrauchten jährlichen Überschuß hat die F. S. Baubetreuungs- und Verwaltungs GmbH jedem einzelnen Gesellschafter bis 31. Mai des folgenden Jahres entsprechend seiner Ergebnisbeteiligung abzuführen; Unterdeckungen haben die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote auszugleichen.
3. ..."
Nach dem Erwerb des Erbbaurechts und der Bebauung des Grundstücks mit Mehrfamilienhäusern übernahm die Gemeinschuldnerin die Verwaltung des Objekts. Sie richtete bei einer Bank drei Konten ein, ein "Mietkonto K. Damm C", ein Konto "Instandhaltungsrücklagen ab 1986" sowie ein Festgeldkonto mit der Bezeichnung "Lira C". Über diese Konten wurden ausschließlich Zahlungen abgewickelt, die die Verwaltung der Häuser betrafen.
Am 16. August 1989 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Zu dieser Zeit wiesen die drei Konten ein Guthaben von insgesamt 288.676,70 DM auf. Diesen Betrag zog der Beklagte zur Konkursmasse.
Mit der Klage begehren die Kläger die Auszahlung dieses Guthabens. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat einen Aussonderungsanspruch der Kläger nach § 43 KO verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei den Konten handele es sich nicht um Treuhandkonten, die im Konkurs des Treuhänders ausgesondert werden könnten. Die zum Zweck der Verwaltung des Grundstücks eröffneten Konten habe die Gemeinschuldnerin nicht treuhänderisch für die Kläger gehalten. Zum Teil hätten die Konten nur in ihrem eigenen Interesse bestanden, im übrigen sei die Gemeinschuldnerin im Innenverhältnis nicht zur Herausgabe der auf den Konten bestehenden Guthaben verpflichtet gewesen.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
II. Nach § 43 KO kann ein nicht dem Gemeinschuldner gehörender Gegenstand aus der Konkursmasse ausgesondert werden. Es ist allgemein anerkannt, daß bei einer uneigennützigen (Verwaltungs-)Treuhand der Treugeber im Konkurs des Treuhänders das Treugut aussondern kann (BGH, Urt. v. 7. April 1959 - VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1223, 1224; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 43 Rdnr. 10 b, jeweils m.w.N.). Das Treugut gehört zwar rechtlich zum Vermögen des Treuhänders. Wegen der im Innenverhältnis aufgrund des Treuhandvertrages bestehenden Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand jedoch sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen.
Das Reichsgericht hat ein Aussonderungsrecht des Treugebers allerdings nur anerkannt, wenn der Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers übertragen erhalten hat (vgl. RGZ 84, 214, 216; 91, 12, 14). Von diesem Grundsatz der Unmittelbarkeit hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme für den Fall gemacht, daß von dritter Seite Geld auf ein sogenanntes Anderkonto eingezahlt oder überwiesen wird, das offenkundig zu dem Zweck bestimmt ist, fremde Gelder zu verwalten (BGH, Urt. v. 5. November 1953 - IV ZR 95/53, NJW 1954, 190, 191). In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Überweisung von Geldbeträgen auf ein nicht als Anderkonto eingerichtetes Postscheckkonto genügen lassen, sofern die den Zahlungen zugrundeliegenden Forderungen nicht in der Person des Treuhänders, sondern unmittelbar in der Person des Treugebers entstanden waren (BGH, Urt. v. 7. April 1959 aaO. S. 1225). Auch in diesem Fall könne man noch sagen, daß die Gelder dem Treuhänder von dem Forderungsinhaber anvertraut seien (BGH aaO.).
1. Beide Fallgestaltungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die von der Gemeinschuldnerin eingerichteten Konten waren keine offenkundigen Treuhandkonten. Sie waren nicht als solche bezeichnet. Die Bezeichnung des Mietkontos verwies lediglich auf ein bestimmtes Grundstück und ließ nicht erkennen, ob es wirtschaftlich einem anderen gehörte. Auch die Firmenbezeichnung der Gemeinschuldnerin deutete nicht mit der nötigen Klarheit auf ein Treuhandkonto hin.
Die den auf das Mietkonto geleisteten Zahlungen zugrundeliegenden Forderungen waren nicht in der Person der Kläger, sondern der Gemeinschuldnerin entstanden. Diese war als Inhaberin des Erbbaurechts im Grundbuch eingetragen und hat die Mietverträge im eigenen Namen abgeschlossen. Die Gemeinschuldnerin hat somit eigene, ihr als Vermieterin zustehende Forderungen eingezogen. Daß sie dies im wirtschaftlichen Interesse der Kläger getan hat, reicht nicht aus, um den treuhänderischen Charakter des Mietkontos zu begründen. Das Mietkonto diente in erster Linie der Abwicklung eigener Geschäfte der Gemeinschuldnerin. Sie zog darauf ihr zustehende Forderungen ein. Mit dem Geld bezahlte sie Verbindlichkeiten, die ihr als Vermieterin oblagen. Außerdem entnahm sie dem Konto ihre eigene Vergütung. Einmal im Jahr mußte sie abrechnen und einen eventuellen Überschuß an die Kläger auszahlen.
Dieser Auszahlungsanspruch ist einem schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch vergleichbar, der ebenfalls nicht zur Aussonderung im Konkurs des Schuldners berechtigt. Wer für Rechnung seines Auftraggebers einen Gegenstand von dritter Seite im eigenen Namen erwirbt, ist nur schuldrechtlich verpflichtet, den erworbenen Gegenstand auf den Auftraggeber zu übertragen. Dem Auftraggeber steht an dem Gegenstand kein Aussonderungsrecht im Konkurs des Beauftragten zu (BGHZ 111, 14, 18) [BGH 15.03.1990 - III ZR 131/89]. Ebenso war die Gemeinschuldnerin verpflichtet, die von ihr im eigenen Namen für Rechnung der Kläger erwirtschafteten Gelder - nach Abzug ihrer Vergütung - an die Kläger zu übereignen. Die Guthaben auf den von ihr zu diesem Zweck auf ihren Namen eingerichteten Konten stellen jedoch kein Treugut dar, welches die Kläger im Konkurs aussondern könnten. Hier fehlt es an der notwendigen "Verdinglichung" der Rechtsstellung des Treugebers, die gegeben sein muß, um seine wirtschaftliche Inhaberschaft im Rahmen der Aussonderung der rechtlichen Inhaberschaft gleichstellen zu können (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht 4. Aufl. Rdnr. 279).
2. Die vorstehenden Überlegungen gelten nicht nur für das Mietkonto, sondern auch für das Rücklagenkonto und das Festgeldkonto. Auch diese Konten waren nicht als Treuhandkonten gekennzeichnet. Die Guthaben auf diesen Konten waren der Gemeinschuldnerin nicht von den Klägern anvertraut. Sie waren vielmehr von der Gemeinschuldnerin im eigenen Namen erwirtschaftet worden. Lediglich der Überschuß mußte schuldrechtlich an die Kläger ausgekehrt werden.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß auf dem Festgeldkonto neben Rücklagen auch von den Klägern geleistete Vorauszahlungen auf den Erbbauzins verbucht wurden. Diese Vorauszahlungen kommen zwar aus dem Vermögen der Kläger. Sie sind aber auf dem Festgeldkonto mit anderen im Eigentum der Gemeinschuldnerin stehenden Guthaben vermischt worden. Damit sind auch die eingezahlten Erbbauzinsen kein Treugut zugunsten der Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69, NJW 1971, 559, 560).