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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.1992, Az.: 5 StR 545/92

Teilweise Abänderung des Schuldspruchs in tateinheitlicher Begehung wegen Zusammenfallens zweier fortgesetzter Handlungen in einem Handlungsakt; Gesonderte Berechnung der Verjährungsfrist bei tateinheitlich zusammenfallenden Delikten; Annahme eines Gesamtvorsatzes in Fällen des fortgesetzten Kindesmissbrauchs bei vor Beginn der ersten Tat nicht feststehender Handlungsanzahl und Dauer des gesamten Vorgehens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1992
Aktenzeichen
5 StR 545/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 09.06.1992

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. November 1992
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes sowie des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist;

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung sachlichen Rechts. Er führt dazu insbesondere aus, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB verneint.

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

3

Den Feststellungen des Landgerichts zufolge verging sich der Angeklagte von 1980 bis April 1990 in einer Vielzahl von Fällen an seinen beiden leiblichen Töchtern Tamara (geboren am ... 1973) und Natalia (geboren am ... 1974) sowie an dem ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn seiner Ehefrau, dem am ... 1975 geborenen Cristian.

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1.

Der Angeklagte hat glaubhaft eingeräumt, seit 1980 mit Tamara mindestens einmal wöchentlich gegen deren Willen den sexuellen Verkehr oral und vaginal bis zum Samenerguß durchgeführt zu haben. Im Jahr 1984 gelang es ihr, sich zu entziehen und dem Angeklagten deutlich zu machen, daß sie nicht mehr bereit sei, seine Übergriffe hinzunehmen. Daraufhin kam es zwischen dem Angeklagten und Tamara zu keinen sexuellen Handlungen mehr. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten für schuldig befunden, ohne zu berücksichtigen, daß die Taten nach § 174 Abs. 1 und § 173 Abs. 1 StGB zum Zeitpunkt der ersten Verjährungsunterbrechenden Handlung (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB) am 11. September 1991 bereits verjährt waren. Auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen bestimmt sich die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGHR StGB § 78 I Tat 1, 2 jeweils m.w.N.). Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts berichtigt.

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2.

Seit Mitte 1981 nahm der Angeklagte seinen Angaben zufolge regelmäßig zwei- bis dreimal wöchentlich auch sexuelle Handlungen an seiner Tochter Natalia vor. Anfänglich ließ er sich von ihr manuell befriedigen, nach wenigen Monaten führte er den oralen, sodann spätestens seit Frühjahr 1986 den vaginalen und analen sexuellen Verkehr mit ihr durch. Während der gleichen Zeit - beginnend 1981 - wandte sich der Angeklagte auch Cristian zu und ließ ihn regelmäßig zwei- bis dreimal wöchentlich ins Schlafzimmer kommen. Er faßte ihn am Körper und am Geschlechtsteil an und führte mit ihm den Analverkehr aus. Nachdem Cristian 1988 dreizehn Jahre alt geworden war, gelang es ihm, dem Angeklagten zu widerstehen und sich den Übergriffen zu entziehen. Diese Taten hat das Landgericht jeweils als fortgesetzten sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und - soweit Natalia betroffen war - in weiterer Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten gewertet. Dabei hat es nicht bedacht, daß der Angeklagte nach den Feststellungen im Jahre 1982 in einem Fall versuchte, Natalia und Cristian zu sexuellen Handlungen miteinander zu animieren. Er ließ Natalia das Geschlechtsteil ihres Bruders anfassen und verlangte, daß die beiden Kinder miteinander den Geschlechtsverkehr ausführen sollten; dies lehnten beide ab (UA S. 9). Damit trafen die zwei in sich fortgesetzten Handlungen nach § 176 StGB - einerseits zum Nachteil von Natalia, andererseits zum Nachteil von Cristian - in einem Einzelakt zusammen, so daß die beiden Handlungsreihen zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (BGHR StGB § 176 I Konkurrenzen 1, 2). Der Senat hat den Schuldspruch in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe entsprechend geändert. Die gegen beide Kinder gerichteten Taten verletzen § 176 StGB in Tateinheit mit § 174 StGB, die gegen Natalia außerdem § 173 StGB, § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.

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3.

Die Nachprüfung des Urteils hat im übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluß vom 6. Juli 1992 - 5 StR 302/92 - = NStZ 1992, 553, 554) [BGH 06.07.1992 - 5 StR 302/92] fest, daß in Fällen der vorliegenden Art, bei denen es zu einer Vielzahl von sexuellen Mißbrauchshandlungen in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise, zudem - wie hier - in zeitlich dichter Folge, im Rahmen eines Beziehungsgeflechtes bei gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen kommt, es der Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht entgegensteht, wenn der Täter zu Beginn seiner Handlungen die Anzahl der beabsichtigten sexuellen Handlungen und die Dauer seines Vorgehens noch nicht im voraus bestimmt hat (vgl. auch BGHR StGB vor § 1 f H Gesamtvorsatz 38; dazu krit. BGH Beschluß vom 12. August 1992 - 3 StR 304/92).

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Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt erkennen, daß der Angeklagte nicht nur bei sich bietender Gelegenheit mit den Kindern sexuelle Handlungen vornehmen wollte, sondern von Anfang an die Kinder in seinem häuslichen Umfeld für seine sexuellen Interessen verfügbar machte und sich ihrer nach seinem Belieben bediente. Wenn das Landgericht auf dieser Grundlage einen Gesamtvorsatz bejaht, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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II.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB im Hinblick auf den Lebensweg des Angeklagten und angesichts der von den Sachverständigen bekundeten neurotischen Persönlichkeitsstörungen, die in Verbindung mit den Folgen der erlittenen Folterungen zu einer massiven Kontakt- und Beziehungsstörung geführt haben, nochmals zu überprüfen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß es bei der hier in Betracht kommenden schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht darauf ankommt, ob dieser "ein Krankheitswert" (UA S. 14) beizumessen ist (BGHSt 34, 22, 24[BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86];  35, 76, 79 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 6, 9, 19). Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die Persönlichkeitsstörungen in ihrer Gesamtheit das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert und vergleichbare Folgen wie die einer krankhaften seelischen Störung verursacht haben. Dies erfordert eine die Taten einschließende Ganzheitsbetrachtung (BGHR a.a.O. 1, 4, 9, 21, 24).

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