Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.1992, Az.: XII ZR 187/91
Auf die Frage der Grundsätzlichkeit und Divergenz beschränkte Annahmeprüfung einer Revision; Wertermittlungsstichtag im Teilungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1992
- Aktenzeichen
- XII ZR 187/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 15892
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bezirksgericht Erfurt - 11.07.1991
Rechtsgrundlagen
- § 39 DDR-FGB
- § 119 S. 2 ZPO
Prozessführer
Ralf A., Am W. 5, U.,
Prozessgegner
Carmen A., S. weg 18/0301, E.,
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 7. Oktober 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Dr. Hahne
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Bezirksgerichts Erfurt vom 11. Juli 1991 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 201.673,50 DM.
Der Beklagten wird als Revisionsbeklagten ab Antragstellung Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. K. beigeordnet. Sie hat auf die Prozeßkosten monatliche Raten von 120,00 DM ab 1. Dezember 1992 an die Bundeskasse zu leisten. Im übrigen wird ihr Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
Aufgrund der in der Revisionsinstanz gegebenen Prozeßlage ist nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 90, 1, 3[BGH 24.01.1984 - IX ZR 86/82] hinsichtlich der Revision des Klägers eine auf die Frage der Grundsätzlichkeit und Divergenz beschränkte Annahmeprüfung vorzunehmen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. In seinem Urteil vom 15. Januar 1992 (XII ZR 197/90 - FamRZ 1992, 421), in dem die bezirksgerichtliche Entscheidung zustimmend zitiert ist, hat der Senat bereits grundsätzlich zur Frage des Wertermittlungsstichtags im Teilungsverfahren nach § 39 DDR-FGB Stellung genommen. Durch dieses Senatsurteil ist geklärt, daß verfassungsrechtliche Gründe der Verhältnismäßigkeit und der Eigentumsgarantie es gebieten, den Erstattungsanspruch des weichenden Ehegatten nicht an Wertverhältnissen zu orientieren, die seit dem Wirksamwerden des Beitritts offensichtlich überholt sind. Wenn - wie hier - über die Eigentumszuweisung vor dem Beitritt bereits rechtskräftig durch Teilurteil entschieden worden ist, die Bemessung des Erstattungsanspruchs aber noch offen ist, kann nichts anderes gelten; es ist auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung abzustellen.
Ist danach die Annahme der Revision des Klägers abzulehnen, verliert die unselbständige Anschlußrevision der Beklagten gem. § 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO ihre Wirkung. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind in einem solchen Fall verhältnismäßig aufzuteilen (BGHZ 80, 146). Nach den vom Kläger und der Beklagten verfolgten Zielen war der volle Wert des Hausgrundstücks im Streit, ohne daß eine Bindung an die gestellten Anträge bestand (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1992 - XII ZR 240/90 - BGHR DDR-FGB § 39 Streitwert 1). Der Senat bemißt den Streitwert entsprechend den vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen mit 201.673,50 DM und hält eine Kostenaufhebung für angemessen.
Der Beklagten ist ab Antragstellung gemäß § 119 Satz 2 ZPO Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Revision des Klägers gegen monatliche Raten von 120,00 DM zu bewilligen, während ihr Antrag auf Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Anschlußrevision mangels Erfolgsaussicht abgelehnt werden muß (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - FamRZ 1982, 367 f).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 201.673,50 DM.
Krohn
Zysk
Knauber
Hahne