Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.1982, Az.: IVb ZB 925/80
Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens; Beurteilung der Erfolgsaussicht beim Prozesskostenhilfegesuch wenn während des Verfahrens eine erhebliche Rechtslage entschieden wird
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 925/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13384
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle
- LG Celle
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 564-565 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 1104 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Hausfrau Erna H. geb. W., St.-G.-Straße ..., C.
Prozessgegner
Steuerbevollmächtigten Heinz H., F. straße ... A, C.
Sonstige Beteiligte
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße ..., B., Vers.-Nr.: 50 ... H 020.
2. Landesversicherungsanstalt Ha., Lange We., L., Vers.-Nr.: 10 ... W.; 96 ... W 503.
Amtlicher Leitsatz
Wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger, ungeklärter Rechtsfragen abhängt, kann die Erfolgsaussicht des Rechtsbegehrens bejaht werden, ohne daß diese Fragen bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden müßten. Wird jedoch im Lauf des Prozeßkostenhilfeverfahrens die zunächst zweifelhafte Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinne hinreichend geklärt, so kann diesem die Prozeßkostenhilfe - auch für die zurückliegende Zeit - nicht mehr bewilligt werden.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Lohmann,
Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 27. Januar 1982
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsgegnerin wird für das Verfahren über die weitere Beschwerde die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat dabei den 28. Februar 1973 als Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) angenommen; ferner hat es in den Ausgleich Rentenanwartschaften einbezogen, die von den Parteien nach der Erhebung der Scheidungsklage durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für Zeiten begründet worden sind, die in die Ehezeit fallen. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) hat geltend gemacht, als Ende der Ehezeit müsse der 31. Mai 1979 zugrunde gelegt werden, weil der Ehemann (Antragsteller) erst im Folgemonat das Scheidungsverfahren, das bis dahin jahrelang geruht habe, wieder aufgenommen habe. Der Ehemann hat die Nichtberücksichtigung der durch die nachentrichteten Beiträge erworbenen Rentenanwartschaften erstrebt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen und auf das Rechtsmittel des Ehemannes die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, daß es nur die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in den Ausgleich einbezogen hat.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau weitere Beschwerde eingelegt und für dieses Rechtsmittel die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Nach einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den strittigen Fragen, insbesondere auf den Beschluß des Senats vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 196), hat die Ehefrau die weitere Beschwerde zurückgenommen. Sie bittet jedoch, gleichwohl ihrem Gesuch um Prozeßkostenhilfe (rückwirkend ab Antragstellung) stattzugeben.
II.
Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden.
1.
Der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe stünde nicht entgegen, daß das Verfahren in der Hauptsache bereits abgeschlossen ist. Wie der Senat mit Beschluß vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 = FamRZ 1982, 58 - entschieden hat, kann Prozeßkostenhilfe rückwirkend und auch noch nach Abschluß des Verfahrens bewilligt werden, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt worden ist. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag unter Beifügung der etwa erforderlichen Unterlagen von seiner Seite aus die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geschaffen hat.
2.
Es fehlt jedoch an der nach § 114 Abs. 1 ZPO für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erforderlichen (hinreichenden) Erfolgsaussicht der weiteren Beschwerde. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob einem Rechtsmittelführer, der sein Rechtsmittel zurückgenommen und damit einen Erfolg des Rechtsmittels selbst unmöglich gemacht hat, die Prozeßkostenhilfe schon aus diesem Grunde zu verweigern ist. Im vorliegenden Fall hätte das Rechtsmittel auch im Falle seiner Durchführung keine Aussicht auf Erfolg geboten.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB auch dann mit dem Ende des Monats endet, der der Erhebung des Scheidungsantrags (oder der Scheidungsklage nach früherem Recht) vorausgeht, wenn das Scheidungsverfahren über längere Zeit ausgesetzt war oder geruht hat, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 27. Februar 1980 - IV ZB 7/79 = FamRZ 1980, 552 ff.; Urteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 513/80 = FamRZ 1981, 944, 945). Gleiches gilt für die Nichteinbeziehung der Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich, die nach der Erhebung der Scheidungsklage durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind (Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 aaO).
3.
Die Beschwerdeführerin verkennt dies nicht, meint aber, die Prozeßkostenhilfe müsse ihr gleichwohl bewilligt werden, weil ihr Rechtsmittel zumindest für die Zeit bis zum Erlaß des genannten Senatsbeschlusses vom 3. Juni 1981 erfolgversprechend gewesen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Allerdings war die Rechtsfrage, ob Rentenanwartschaften, die mittels nach der Ehezeit (und der Erhebung der Scheidungsklage) entrichteter freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, in den Versorgungsausgleich fallen, komplexer Natur und in Rechtsprechung und Literatur umstritten (Nachweise im Beschluß vom 3. Juni 1981 aaO). Die Ehefrau hatte im vorliegenden Verfahren die weitere Beschwerde bereits eingelegt und begründet und auch ihr Prozeßkostenhilfegesuch angebracht, ehe der Senat in dem genannten Beschluß die Frage in einem für sie ungünstigen Sinne entschieden hat. Danach wäre es möglich gewesen, daß ihr der Senat Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmittel bewilligt hätte, wenn er über den Bewilligungsantrag vor dem Erlaß des Beschlusses vom 3. Juni 1981 entschieden hätte. Die Beurteilung der Erfolgsaussicht für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfordert, wie sich insbesondere aus § 118 Abs. 2 ZPO ergibt, nur eine summarische Prüfung. Dies gilt in eingeschränktem Maße auch für die rechtliche Würdigung. Es ist in der Rechtspraxis, auch derjenigen des Bundesgerichtshofes, anerkannt, daß die hinreichende Erfolgsaussicht eines Rechtsbegehrens bejaht werden kann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger ungeklärter Rechtsfragen abhängt, ohne daß diese Fragen bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden müßten (BFH BB 1981, 1387; OLG Schleswig MDR 1979, 942 [OLG Schleswig 23.05.1979 - 11 W 13/79]; OLG Bamberg FamRZ 1979, 1059, 1060; OLG Frankfurt NJW 1979, 2214; Berkemann NJW 1980, 2027; aus der Kommentarliteratur, jeweils zu § 114 ZPO: Baumbach/Lauterbach/Hartmann 40. Aufl. Anm. 2 B a; Stein/Jonas/Leipold 20. Aufl. Rdn. 30; Thomas/Putzo 11. Aufl. Anm. 3 a; Wieczorek 2. Aufl. Anm. B III b 1; Zöller/Schneider 13. Aufl. Anm. VI 2 d).
Für eine summarische rechtliche Würdigung ist jedoch kein Raum mehr, wenn die für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen geklärt sind. Das Gericht muß dann die als zutreffend erkannte Rechtslage der Beurteilung der Erfolgsaussicht zugrunde legen. Das gilt auch dann, wenn eine zunächst zweifelhafte Rechtsfrage erst im Lauf des Prozeßkostenhilfeverfahrens durch eine höchstrichterliche Entscheidung hinreichend geklärt worden ist. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung ist der Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Entscheidung. Ein bedürftiger Verfahrensbeteiligter kann sich nicht darauf berufen, daß ihm die Prozeßkostenhilfe hätte bewilligt werden können, wenn das Gericht über sein Gesuch vor der Klärung der Rechtslage entschieden hätte. Das Gericht darf die Erfolgsaussicht nicht wider bessere Erkenntnis bejahen. Die Interessenlage fordert in Fällen der vorliegenden Art keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Der Bedürftige hat kein schutzwürdiges Interesse daran, daß ihm durch die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe die (weitere) Durchführung eines Hauptsacheverfahrens ermöglicht wird, das ihm keinen Erfolg bringen kann. Auch zur Entlastung von bereits entstandenen Kosten ist die rückwirkende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hier nicht geboten. Der bedürftige Rechtsmittelführer kann das Risiko der Belastung mit solchen Kosten dadurch vermeiden, daß er sich zunächst auf den Prozeßkostenhilfeantrag beschränkt und die Rechtsmitteleinlegung - erforderlichenfalls mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorige Stand - nachholt, wenn ihm die Prozeßkostenhilfe bewilligt wird.
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