Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1992, Az.: XII ZB 53/91
Familienrecht; Versorgungsausgleich; Realteilung; Härteregelung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1992
- Aktenzeichen
- XII ZB 53/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14429
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 607-610
- FamRZ 1993, 298-299 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 5 / 1993 VAHRG Nr. 52
- MDR 1993, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1993, 173-174 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung einer von einem öffentlichrechtlichen Versorgungsträger eingeführten Realteilung, wenn die hierfür maßgebende Regelung keine den §§ 4 ff. VAHRG vergleichbare Härteregelung vorsieht.
Gründe
I. Die Parteien haben am 26. Juli 1974 geheiratet. Am 4. Juli 1989 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Juli 1974 bis 30. Juni 1989, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) erworben, die das Oberlandesgericht nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit monatlich 318,10 DM festgestellt hat. Der Ehemann, von Beruf Zahnarzt, hat bei der Versorgungsanstalt der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz (LZK - weitere Beteiligte zu 2) ein volldynamisches Versorgungsanrecht in Höhe von monatlich 2.400,50 DM erlangt. Die Satzung der LZK enthält in § 22 folgende Regelung:
"(11) Wird die Ehe eines Teilnehmers geschieden, findet Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.02.1983 statt, indem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht auf Altersruhegeld begründet wird, das zu Zuzahlungen nicht berechtigt.
(12) Der ausgleichspflichtige Teilnehmer kann sein aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürztes Anrecht durch Zahlung eines Kapitalbetrages ganz oder teilweise wieder auffüllen. Die Berechnung des Kapitalbetrages erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, wobei die Abgabeneinheit gemäß § 17 (1) mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Zahlung in Ansatz gebracht wird."
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und später den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Quasisplittings zu Lasten des Versorgungsanrechts des Ehemannes bei der LZK auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 1.041,20 DM begründet hat.
Hiergegen hat die BfA Beschwerde eingelegt, mit der sie gerügt hat, daß das Amtsgericht die Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB nicht beachtet habe, wonach die Begründung von Anwartschaften nur in Höhe von monatlich 799,80 DM zulässig sei. Die LZK hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und geltend gemacht, daß sie durch ihre Satzung die Realteilung eingeführt habe, so daß ein Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG ausscheide. Der Ehemann hat im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertreten, daß eine Realteilung deshalb nicht durchgeführt werden könne, weil die Satzung der LZK keine Härteregelung entsprechend den §§ 4 ff VAHRG enthalte.
Das Oberlandesgericht hat die amtsgerichtliche Entscheidung wie folgt geändert:
"Von dem Anwartschaftskonto des Antragstellers bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz - Versorgungsanstalt - werden auf ein bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz - Versorgungsanstalt - zugunsten der Antragsgegnerin Frau 1. D. geb. J. zu errichtendes Anrechtskonto Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 1.041,20 DM, bezogen auf die Ehezeit vom 1. Juli 1974 bis 30. Juni 1989 übertragen."
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann seinen Rechtsstandpunkt weiter, daß eine Realteilung nicht durchgeführt werden könne. Er erstrebt ein Quasisplitting zugunsten der Ehefrau in Höhe von monatlich 799,80 DM; darüber hinaus sei der schuldrechtliche Ausgleich vorzubehalten.
II. 1. Die Auffassung der weiteren Beschwerde, wonach die von der LZK eingeführte Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) wegen Fehlens einer den §§ 4 ff VAHRG entsprechenden Härteregelung nicht zum Zuge kommen könne, teilt der Senat nicht.
a) In seinem Beschluß vom 12. Mai 1989 (IVb ZB 88/85 - BGHR § 1 Abs. 2 VAHRG Prüfungspflicht 2 = FamRZ 1989, 951, 953) hat er u.a. ausgeführt, daß der Gesetzgeber in § 10 VAHRG die sinngemäße Anwendung der §§ 4 ff VAHRG nur auf das Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG vorgeschrieben und es den Versorgungsträgern überlassen hat, bei Einführung der Realteilung selbst eine dementsprechende Vorsorge gegen mögliche verfassungswidrige Auswirkungen des Ausgleichs zu treffen. Er ist der Auffassung von Friederici (NJW 1983, 785, 787) [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80] entgegengetreten, wonach das Familiengericht eine fehlende Härteregelung in diesem Sinne durch Richterspruch zu ersetzen habe, weil die nähere Ausgestaltung der Ausgleichsform der Realteilung alleinige Sache des Versorgungsträgers ist. Da seinerzeit nur über ein Rechtsmittel des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu entscheiden war, der durch eine den §§ 4 ff VAHRG entsprechende Härteregelung nicht geschützt wird, ist letztlich offengeblieben, wie zu entscheiden ist, wenn ein solcher Mangel von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten gerügt wird.
b) Das Schrifttum steht überwiegend auf dem Standpunkt, daß das Familiengericht auch dann, wenn der Versorgungsträger bei Einführung der Realteilung eine Härteregelung nicht geschaffen hat, diese Ausgleichsform anzuwenden hat, weil der Mangel lediglich Auswirkungen des Ausgleichs in besonders gelagerten Ausnahmefällen betreffe. Die Entscheidung darüber könne den zuständigen Fachgerichten überlassen werden, die von dem Ausgleichspflichtigen ggf. gegen die Kürzung seiner Versorgung angerufen werden könnten (vgl. Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. § 1 VAHRG Rdn, 27; Münch-Komm/Maier 2. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 55, Gutdeutsch/Lardschneider FamRZ 1983, 845, 849). Nur vereinzelt wird vertreten, daß das Familiengericht dann von der Realteilung abzusehen habe, weil es sonst einen Ausgleich bewirke, dessen verfassungsmäßige Abwicklung nicht gewährleistet sei (Rolland VAHRG § 10 Rdn. 8). Teilweise wird auch nur von öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern die Schaffung einer Härteregelung verlangt. Ohne die Einführung der Realteilung sei nämlich in diesen Fällen das erweiterte Quasisplitting gem. § 1 Abs. 3 VAHRG durchzuführen, wobei gem. § 10 VAHRG die gesetzliche Härteregelung sinngemäß gelte; dem könne sich der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger nicht entziehen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 19).
c) Die vom Gesetzgeber geschaffene Härteregelung der §§ 4 ff VAHRG geht zurück auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 ff = FamRZ 1980, 326 ff). Darin wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zwar generell als verfassungskonform beurteilt, zugleich aber ausgeführt, daß in besonderen Fällen verfassungswidrige Auswirkungen entstehen könnten, denen der Gesetzgeber Rechnung zu tragen habe. Genannt wurden insbesondere Fälle, in denen eine Versorgungskürzung bestehenbleibt, obwohl der Ausgleichsberechtigte frühzeitig verstorben ist und deswegen keine oder nur geringfügige Rentenleistungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich erhalten hat (vgl. § 4 VAHRG), sowie Fälle, in denen der Verpflichtete trotz einer Kürzung seiner Versorgung Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Berechtigten, bei dem der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, nachkommen muß (vgl. § 5 VAHRG). In einer späteren Entscheidung wurde bestätigt, daß der Gesetzgeber insbesondere durch die Gestaltung des § 4 VAHRG dem Auftrag in zureichender Weise nachgekommen ist (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 827 ff). Der oben angeführten überwiegenden Auffassung im Schrifttum, die bei der Realteilung zwischen der Ausgleichsform als solcher und nur denkbaren verfassungswidrigen Auswirkungen unterscheidet, liegt offenbar der Gedanke zugrunde, daß auch bei Fehlen ausdrücklicher Härteklauseln in der Regelung des Versorgungsträgers ein aus dem Grundgesetz folgender Schutz des Ausgleichspflichtigen hinreichend in einem gesonderten nachfolgenden Verfahren gewährleistet werden kann. Insoweit wird auch vertreten, daß der Gesetzgeber privaten Versorgungsträgern nicht auferlegen konnte, bei Einführung der Realteilung die gesetzliche Härteregelung zu übernehmen (vgl. Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221, 226; s.a. Ellger FamRZ 1986, 513, 514).
Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer abschließenden Beurteilung dieser Fragen. Es liegt der Sonderfall eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers freier Berufe mit Zwangsmitgliedschaft vor, dessen Versorgungsanrechte ohne Einführung der Realteilung durch das erweiterte Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen wären, wobei gemäß § 10 VAHRG die §§ 4 bis 9 VAHRG sinngemäß gelten würden. Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn es der Disposition eines solchen Versorgungsträgers unterläge, bei der Ersetzung einer Form des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs durch eine andere den aus den §§ 4 ff folgenden Schutz des Ausgleichspflichtigen in Härtefällen wesentlich zu verkürzen, wenn auch nicht zu fordern ist, daß die von ihm geschaffene Regelung unbedingt mit den §§ 4 bis 9 VAHRG gleichlaufen muß, wie es etwa nach der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung der Fall ist (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255). Wenn allerdings ein Versorgungsträger der hier erörterten Art bei Einführung der Realteilung einen den §§ 4 ff VAHRG entsprechenden Schutz des Ausgleichspflichtigen eindeutig versagen will, wird das Familiengericht von vornherein so entscheiden müssen, als ob die Möglichkeit der Realteilung nicht bestünde, also das Quasisplitting mit den damit verbundenen weitgehenden Erstattungspflichten (vgl. die Darstellung bei BVerfG FamRZ 1989 aaO. S. 831) anordnen. Denn dann besteht auch Grund für die Annahme, daß die Ausgleichsform der Realteilung in Kenntnis des Umstandes, daß eine solche Tangierung des Schutzes des Ausgleichspflichtigen rechtlich nicht möglich ist, gar nicht eingeführt worden wäre. Eine andere Frage ist, ob die Verwerfung der Realteilung auch dann gerechtfertigt ist, wenn die maßgebende Regelung des Versorgungsträgers zu dieser Frage lediglich schweigt; hier kann etwa irrtümlich angenommen worden sein, es bestehe insoweit kein Regelungsbedarf. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben: Die LZK hat im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen, das Schweigen ihrer Satzung zur Frage einer Härteregelung beruhe auf der Auffassung ihres Justitiars, die Realteilung ersetze das Quasisplitting nur der Form nach, so daß die Vorschriften der §§ 4 bis 9 VAHRG auch ohne ausdrückliche Übernahme anzuwenden seien. Es ist daher davon auszugehen, daß nach Aufdeckung dieses Rechtsirrtums die Satzung entsprechend ergänzt und zwischenzeitlich nach der Rechtsauffassung des Justitiars verfahren wird. Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, zum Schutze des Ehemannes die von der LZK eingeführte Realteilung nicht anzuwenden, Sollte ein der gesetzlichen Härteregelung vergleichbarer Schutz bei Eintritt einer der einschlägigen Fallgestaltungen verweigert werden, könnte sich der Ehemann dagegen in dem in § 30 der Satzung vorgesehenen Verfahren erfolgreich zur Wehr setzen. Im Ergebnis ist danach nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht vorliegend den Versorgungsausgleich in Form der Realteilung durchgeführt hat.
2. Die weitere Beschwerde wendet sich nicht dagegen, daß das Oberlandesgericht das Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der LZK als volldynamisch beurteilt und den ehezeitlich erworbenen Anteil mit monatlich 2.400,50 DM festgestellt hat. Insoweit sind Rechtsfehler auch nicht ersichtlich.
3. Die angefochtene Entscheidung kann jedoch aus einem anderen Grunde nicht bestehenbleiben, Die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung, die für die Bemessung des Ausgleichsbetrages gegenzurechnen sind, hat das Oberlandesgericht aufgrund der Auskunft der BfA vom 28. Dezember 1989 mit monatlich 318,10 DM festgestellt. Zwischenzeitlich ist das Rentenreformgesetz 1992 in Kraft getreten, das gegenüber den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu abweichenden Bewertungen führt (vgl. Kemnade FamRZ 1992, 151). Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts ergehen, müssen die neue Rechtslage berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791 [BGH 11.03.1992 - XII ZB 172/90] und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91XII ZB 58/91 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Sache muß daher zu den insoweit erforderlichen Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Sollte sich danach ergeben, daß der Wertunterschied der beiderseits in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte größer ist als bisher angenommen, folgt allerdings aus dem auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich geltenden Verschlechterungsverbot, daß eine Erhöhung des Ausgleichsbetrages von monatlich 1.041,20 DM zu Lasten des Ehemannes nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 28/88 - FamRZ 1989, 957, 958).