Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.1989, Az.: IVb ZB 88/85
Regelung des Versorgungsausgleiches nach Ehescheidung; Berücksichtigung der aus der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Kassenärztlichen Vereinigung zustehenden Anrechte bei der Bemessung des Versorgungsausgleiches; Möglichkeit der Teilanfechtung des Versorgungsausgleiches; Berücksichtigung von Gesetzesänderungen während des laufenden Verfahrens; Ansehen der Versorgung im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch; Umrechnung auf der Grundlage des Barwerts; Überprüfung der Regelung einer Realteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZB 88/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 09.07.1985
- AG Langen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1989, 979 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 1026-1028 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Gudrun J. geb. G., S.straße 29, L.
Prozessgegner
Prof. Dr. med. Klaus J., H.straße 42, L.
Sonstige Beteiligte
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R.straße 2, B.-W., Vers .-Nr.: ... und ...
2. Landesärztekammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Versorgungswerk, Am L. 7, F.
3. Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, G.-V.-Straße 15, F.
Amtlicher Leitsatz
Zur Realteilung von Anrechten in der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 12. Mai 1989 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 1985 wird auf Kosten der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der vierte Absatz des Entscheidungssatzes folgende Fassung erhält:
Die von dem Antragsteller bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der Erweiterten Honorarverteilung erworbenen Versorgungsanwartschaften werden in der Weise real geteilt, daß der Antragsgegnerin gegen die Kassenärztliche Vereinigung Hessen aus eigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von DM 370,71, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 1977, zustehen. Das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen bestimmt sich nach § 6 b der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung in der Fassung vom 10. Dezember 1988 (Anspruchssatz: 3,1386 %).
Beschwerdewert: bis 5.000 DM
Gründe
I.
Die Parteien haben am 19. März 1960 geheiratet. Am 22. Dezember 1977 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. März 1960 bis 30. November 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, außerdem der Ehemann, von Beruf Arzt für Allgemeinmedizin, Anrechte beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen (weitere Beteiligte zu 2.) sowie aus der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (weitere Beteiligte zu 3.).
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1. - BfA) in Höhe von monatlich 41,30 DM, bezogen auf den 30. November 1977, auf die Ehefrau übertragen sowie den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften der Ehefrau von monatlich 77,30 DM, ebenfalls bezogen auf den 30. November 1977, bei der BfA den Betrag von 13.773,12 DM einzuzahlen.
Die Ehefrau hat die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit der Beschwerde angegriffen und geltend gemacht, daß auch vom Amtsgericht nicht berücksichtigte Anrechte des Ehemannes aus der EHV in den Ausgleich einzubeziehen seien. Der Ehemann hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausgleich durch Beitragsentrichtung erhoben. Im weiteren Verfahren hat er auf eingetretene Rechtsänderungen hingewiesen und entsprechende Modifizierungen des Ausgleichs beantragt.
Das Oberlandesgericht hat die im Wege des Splittings auf die Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf monatlich 30,35 DM herabgesetzt. Die Anrechte des Ehemannes beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen hat es nach der Neuregelung des § 1 Abs. 3 VAHRG ausgeglichen, indem es zu Lasten dieser Anrechte für die Ehefrau bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 123,69 DM, bezogen auf den 30. November 1977, begründet hat. Den Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der EHV hat es aufgrund von § 1 Abs. 2 VAHRG wie folgt vorgenommen:
"Die vom Antragsteller bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der Erweiterten Honorarverteilung erworbenen Versorgungsanwartschaften werden in der Weise real geteilt, daß der Antragsgegnerin gegen die Kassenärztliche Vereinigung aus eigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von 369,06 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.11.1977 zustehen. Das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Kassenärztlichen Vereinigung bestimmt sich nach § 6b der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung in der Beschlußfassung vom 15.12.1984."
Die Entscheidung ist in FamRZ 1985, 1269 veröffentlicht.
Die Ehefrau hat - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt. Zum einen macht sie geltend, daß die Anrechte des Ehemannes beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen einen höheren Wert besäßen als vom Oberlandesgericht angenommen. Sie seien nicht nur in der Leistungszeit, sondern auch in der Anwartschaftszeit volldynamisch. Zum anderen stellt sie zur Nachprüfung, ob der Ausgleich der Anrechte des Ehemannes aus der EHV durch Realteilung zutreffend vorgenommen worden ist.
Während des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Kassenärztliche Vereinigung Hessen § 6b der Grundsätze der EHV zunächst mit Wirkung ab 1. Januar 1987, sodann mit Wirkung ab 1. Januar 1989 - jeweils mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde - geändert. Die nunmehr gültige Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
"Für die Errechnung des Versorgungsausgleichs gelten folgende Regelungen:
(1)
Für den geschiedenen Ehepartner wird vom tatsächlichen oder möglichen (vorausberechneten) Anspruchssatz des anspruchsberechtigten Mitglieds der Anteil errechnet, der sich aus der Dauer der Ehe während der dem Anspruch zugrunde liegenden Zeit kassenärztlicher Tätigkeit zur Gesamtzeit der kassenärztlichen Tätigkeit ergibt.(2)
Der so ermittelte Prozentsatz wird von der Durchschnitts-RVO-Honorarforderung der Kassenärzte im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen berechnet. Der Berechnung werden die letzten vier vor dem Ende der Ehezeit (§ 1587 (2) BGB) abgeschlossenen Quartale zugrunde gelegt. Der so festgestellte Betrag stellt den realen Wert dar, der zur Begründung eines Anrechts für den Ausgleichsberechtigten durch das Familiengericht zur Verfügung steht.(3)
Das vom Familiengericht begründete Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehepartners wird vom Anspruchssatz des berechtigten Mitgliedes in Abzug gebracht. Der endgültig festgestellte Gesamtanspruchssatz des Mitglieds darf durch die Aufteilung nicht überschritten werden.(4)
Mit dem vom Familiengericht gemäß Abs. 3 begründeten eigenständigen Anrecht wird der ausgleichsberechtigte Ehepartner bei. Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 1 g, in seiner eigenen Person in die Erweiterte Honorarverteilung einbezogen.(5)
Hat der Ausgleichsberechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Ansprüchen erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Falls eine Kürzung bereits erfolgt ist, wird diese von Beginn des auf den Todesfall folgenden Monats an rückgängig gemacht.Wurden bereits aus dem Versorgungsausgleich Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeiträge nicht übersteigen, so gilt vorstehende Regelung entsprechend, jedoch sind die gewährten Leistungen auf die Erhöhung des Anspruches des Ausgleichsverpflichteten anzurechnen.
(6)- (8)
...(9)
Der Ausgleichsberechtigte erhält eigenständige, vom Anspruchssatz des verpflichteten Mitgliedes gelöste Leistungen aus der Realteilung. Als Altersgrenze wird die Vorschrift des § 1 Abs. 2 zugrunde gelegt.Die Höhe des Realanteils bestimmt sich aus dem Verhältnis der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) während der Gesamtversorgungszeit zur Gesamtversorgungszeit.
Die Gesamtversorgungszeit ist die Zeit, die der Berechnung des EHV-Anspruchs bei Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt wird.
Die Höhe der Versorgungsausgleichsleistung aufgrund des festgestellten Anteils richtet sich nach den tatsächlichen Leistungen an Hinterbliebene. Sie errechnet sich aus der Formel:
Leistung aus der EHV × Monate Ehezeit während der Gesamtversorgungszeit
Monate der Gesamtversorgungszeit × 2
Die Neufassung des § 6 b der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung tritt ab 1.1.1989 in Kraft und findet auf alle Versorgungsausgleichsverfahren, die am 31.12.1988 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, Anwendung."
II.
Das Rechtsmittel der Ehefrau bleibt im wesentlichen erfolglos.
1.
a)
Soweit es den Ausgleich der Anrechte des Ehemannes beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen beanstandet, stehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung verfahrensrechtliche Gründe einer Sachprüfung nicht entgegen. Zwar hat die Ehefrau innerhalb der Frist zur Begründung der Erstbeschwerde (§§ 621e Abs. 3 Satz 2, 516 ZPO) lediglich geltend gemacht, das Amtsgericht habe zu Unrecht Versorgungsanrechte des Ehemannes aus der EHV unberücksichtigt gelassen. Nach damaliger Rechtslage hätte aber die Einbeziehung dieser Anrechte in den Versorgungsausgleich zu einer Modifizierung des vom Amtsgericht vorgenommenen Ausgleichs durch Beitragsentrichtung (§ 1587b Abs. 3 BGB) führen müssen, nämlich zu einer Erhöhung der bei der BfA zu begründenden Rentenanwartschaften sowie des Einzahlungsbetrages. Da die Regelung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587b Abs. 3 BGB insoweit nicht teilbar und damit einer Teilanfechtung nicht zugänglich ist (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455, 457 m.w.N.), ist sie dem Oberlandesgericht auf die Beschwerde insgesamt angefallen. In diesem Rahmen hatte das Gericht - unter Berücksichtigung eingetretener Rechtsänderungen - die dem Gesetz entsprechende Entscheidung zu treffen, ohne an Sachanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Die Anschlußbeschwerde des Ehemannes machte lediglich den Weg frei für eine Abänderung zu Ungunsten auch der Ehefrau (vgl. zu allem Senatsbeschluß BGHZ 92, 5 ff). Die Ehefrau ist daher aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gehindert, mit der weiteren Beschwerde zu rügen, durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Ausgleich der Anrechte des Ehemannes beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen in ihren Rechten beeinträchtigt zu sein (§ 20 Abs. 1 FGG).
b)
Das Rechtsmittel ist aber insoweit unbegründet. Das Oberlandesgericht hat sich die Beurteilung des in FamRZ 1984, 1024 veröffentlichten Beschlusses des 5. Familiensenats desselben Gerichtes zu eigen gemacht, wonach die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zu ermitteln, die Versorgung im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch anzusehen und bei der Bewertung für die Zwecke des Versorgungsausgleichs nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB eine Umrechnung auf der Grundlage des Barwerts vorzunehmen ist. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 21. Januar 1987 gebilligt (IVb ZB 155/84 - BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Teildynamik 1 = FamRZ 1987, 361). Neue Gesichtspunkte sind dem Vorbringen der weiteren Beschwerde nicht zu entnehmen. Die von ihr in diesem Zusammenhang erhobene Rüge mangelnder Begründung (§ 551 Nr. 7 ZPO i.V. mit § 27 Satz 2 FGG) kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil eine Aufhebung und Zurückverweisung nur zu einer Wiederholung der angefochtenen Entscheidung führen würde (vgl. BGHZ 39, 333, 338 f [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]; Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 41/85 - FamRZ 1988, 488). Auch die vom Oberlandesgericht eingesetzten Beträge und das Rechenwerk lassen nämlich keinen Fehler erkennen.
2.
Die weitere Beschwerde stellt weiter ohne spezifizierte Angriffe zur Nachprüfung, ob das Oberlandesgericht den Ausgleich des Anrechts des Ehemannes aus der EHV durch Realteilung zutreffend vorgenommen hat. Insoweit führt sie zu einer Anpassung an zwischenzeitliche Rechtsänderungen, ohne daß sich das Ergebnis wesentlich ändert.
a)
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VAHRG begründet das Familiengericht für den anderen Ehegatten ein Anrecht außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (Realteilung), wenn die für das Anrecht des Verpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen hat durch Beschluß der Abgeordnetenversammlung vom 15. Dezember 1984 in § 6 b der "Grundsätze" für die EHV eine solche Regelung geschaffen. Die während des Verfahrens der weiteren Beschwerde beschlossenen Änderungen sind zu berücksichtigen, da das Rechtsbeschwerdegericht derartige Regelungen in der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gültigen Fassung anzuwenden hat (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
b)
Ungeachtet des aus § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG folgenden Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung daraufhin zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587b Abs. 4 ergeben, und ob das Ergebnis angemessen erscheint (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - BGHR VAHRG § 1 Abs. 2 Prüfungspflicht 1 = FamRZ 1988, 1254). Jedenfalls gegen die seit 1. Januar 1989 geltende Fassung von § 6 b der Grundsätze der EHV bestehen aber insoweit keine Bedenken. Nach den Absätzen 4 und 9 erhält der Ausgleichsberechtigte ein eigenständiges Versorgungsanrecht, das nicht an die Person des Verpflichteten gebunden ist, insbesondere nicht mit dessen Tod vermindert wird oder gar erlischt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - FamRZ 1985, 799, 800). Auch ist nicht unangemessen, daß für den Berechtigten und den Verpflichteten nach Abs. 4 gleiche Leistungsvoraussetzungen gelten, insbesondere was den Beginn des Rentenbezugs betrifft, der grundsätzlich erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres einsetzt (vgl. Abs. 4 i.V. mit § 1 Abs. 2 der Grundsätze), ausnahmsweise - unter Herabsetzung des Anspruchssatzes - schon ab Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. 3 Abs. 1 Buchstabe g; vgl. dazu MünchKomm/Maier 2. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 41; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1 VAHRG Rdn. 10; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942).
c)
Die weitere Beschwerde bezeichnet es als nicht nachvollziehbar, daß das Oberlandesgericht die Frage, ob es sich bei der EHV um eine teildynamische oder eine volldynamische Versorgung handelt, unentschieden gelassen hat. In der Tat ist diese Frage jedoch für die Entscheidung unerheblich. Nach der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts sind eigene Versorgungsanwartschaften der Ehefrau voll im Rahmen des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB berücksichtigt worden, so daß beim Ausgleich der weiteren Anrechte des Ehemannes durch Quasi-Splitting und Realteilung keine Gegenrechnung mit Anrechten der Ehefrau erforderlich ist. Nur bei einer solchen Gegenrechnung hätte aber die Dynamik der EHV beurteilt werden müssen, da in eine Ausgleichsbilanz nicht volldynamische Anrechte nur mit einem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert einzustellen sind (vgl. dazu Rolland VAHRG § 1 Rdn. 59; Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O. Rdn. 11; OLG Frankfurt FamRZ 1989, 70).
d)
Zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsbetrages enthält § 6b Abs. 1, 2 und 9 der Grundsätze eine Regelung, die im wesentlichen dem sonst anwendbaren § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b BGB entspricht. Daher bestehen insoweit keine Bedenken, zumal der Versorgungsträger das Teilungsverfahren verbindlich bestimmen kann, soweit es nicht zu unangemessenen, mit dem Halbteilungsgrundsatz des Gesetzes schlechthin unvereinbaren Ergebnissen führt (vgl. den bereits angeführten Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - FamRZ a.a.O. S. 1255 = BGHR VAHRG § 1 Abs. 2 Teilungsverfahren 1). Gegenüber dem vom Oberlandesgericht errechneten Betrag von monatlich 369,06 DM ergibt sich aufgrund der Berechnungsformel, deren Anwendung in Abs. 9 nunmehr vorgeschrieben ist, der geringfügig abweichende Betrag von monatlich 370,71 DM, wie ihn auch das Versorgungswerk selbst errechnet hat. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung abzuändern.
e)
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 ff) kann der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen, wenn etwa das Anrecht des Verpflichteten gekürzt bleibt, obgleich der Berechtigte verstirbt, ohne aus dem übertragenen Anrecht mehr als geringfügige Leistungen erhalten zu haben, oder wenn der Versicherungsfall beim Pflichtigen früher eintritt als beim Berechtigten und der Pflichtige ihm trotz Kürzung seiner Versorgung Unterhalt leisten muß. Der Gesetzgeber hat dem in den §§ 4 ff VAHRG Rechnung getragen. Nach § 10 VAHRG sind diese Vorschriften auf das erweiterte Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) sinngemäß anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung auf die Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) ist nicht vorgeschrieben; der Gesetzgeber hat es dem Versorgungsträger überlassen, diese Fragen bei Einführung einer solchen Ausgleichsform selbst zu regeln (vgl. BT-Drucks. 9/2296 S. 16). § 6b der Grundsätze der EHV enthält in Abs. 5 zwar eine mit dem § 4 VAHRG vergleichbare Härteregelung für den Fall des Vorversterbens des Berechtigten, nicht aber auch eine solche, die dem § 5 VAHRG entspricht, nämlich den Fall betrifft, daß der Verpflichtete trotz Kürzung seiner Versorgung an den Berechtigten Unterhalt leisten muß. Welche Folgerungen aus einer in solcher Weise unvollkommenen Härteregelung zu ziehen sind, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (vgl. Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 27; MünchKomm/Maier a.a.O. § 1 VAHRG Rdn. 55; Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O. Rdn. 19; Rolland a.a.O. § 10 Rdn. 5 ff; Gutdeutsch/Lardschneider FamRZ 1983, 845, 849; Friederici NJW 1983, 785, 787) [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80]. Der Senat braucht hierzu nicht abschließend Stellung zu nehmen. Abzulehnen ist jedenfalls die Auffassung von Friederici (aaO), wonach das Familiengericht eine fehlende Härteregelung durch Richterspruch ersetzen kann und muß. Ebenso wie die Einführung der Realteilung selbst, muß ihre Ausgestaltung Sache des Versorgungsträgers bleiben. Eine unzureichende Härteregelung kann allenfalls dazu führen, daß das Familiengericht so entscheidet, als ob die Möglichkeit einer Realteilung nicht bestünde, das Anrecht also in anderer Form ausgleicht (vgl. Rolland aaO). Weiter braucht der Frage aber schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht nachgegangen zu werden. Die weitere Beschwerde der Ehefrau kann nur Erfolg haben, wenn dem Oberlandesgericht ein Rechtsfehler zu ihrem Nachteil unterlaufen ist. Bei der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Härteregelung geht es aber ausschließlich um den Schutz des ausgleichsverpflichteten Ehegatten vor Kürzungen seiner Versorgung.
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp