Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1987, Az.: IVb ZB 41/85
Ausgleich; Quasisplitting; Zahnärzteversorgung; Statischen Anwartschaftsstadium; Volldynamisches Leistungsstadium; Bewertung der Hessischen Zahnärzte-Versorgung im Anwartschaftsteil als statisch; Mittelbare Bewirkung einer Erhöhung der Versorgungsanrechte durch Einkommenssteigerungen; Berücksichtigung des Anrechts des Ehemannes auf Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungsausgleich; Aufrechterhaltung der Hauptversicherung durch die Versicherungsleistungen; Invaliditätsschutz als Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1987
- Aktenzeichen
- IVb ZB 41/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 13497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 26.03.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1988, 488
- LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 73. 36.
Redaktioneller Leitsatz
Zum Ausgleich durch Quasisplitting gem. § 1 Abs. 3 VAHRG bei Zahnärzteversorgungen, dem statischen Anwartschaftsstadium und volldynamischen Leistungsstadium.
Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 21. Oktober 1987
beschlossen:
Tenor:
Die weiteren Beschwerden der Antragsgegnerin und des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1985 werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Antragsgegnerin 3/4, der Antragsteller 1/4 zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 4.746,84 DM.
Gründe
I.
Die Parteien, deren Ehe vorab geschieden worden ist, streiten um den Versorgungsausgleich.
In der Ehezeit (1. April 1960 bis 30. November 1981,§ 1587 Abs. 2 BGB) hat lediglich der Ehemann (Antragsteller), von Beruf niedergelassener Zahnarzt, Versorgungsanrechte erworben, und zwar eine Anwartschaft auf Altersruhegeld im Nennbetrag von monatlich 3.492 DM bei der Hessischen Zahnärzte-Versorgung (weitere Beteiligte zu 2.), ferner einen Anspruch auf Kapitalversorgung mit Rentenwahlrecht beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (weitere Beteiligte zu 3. - Rückkaufswert zum Ehezeitende: 32.522,91 DM). Nach der Satzung dieses Versorgungswerks kommt neben der Kapitalleistung auch die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Betracht.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Hessischen Zahnärzte-Versorgung auf einem für die Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu errichtenden Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 454,43 DM, bezogen auf den 30. November 1981, begründet hat. Dabei hat es die Hessische Zahnärzte-Versorgung als im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil teildynamisch beurteilt und den Nennbetrag der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes in der Weise dynamisiert, daß es auf die Werte der Tabelle 1 der Barwert-Verordnung einen Zuschlag von 30 % gemacht hat. Beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe erworbene Rechte hat es im Ausgleich nicht berücksichtigt.
Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß der Ausgleichsbetrag mindestens bei etwa 850 DM monatlich liegen müsse. Die vom Amtsgericht angewendete Barwert-Verordnung verstoße in grober Weise gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung. Auch die Anwartschaft des Ehemannes auf Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe sei in den Ausgleich einzubeziehen.
Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Hessische Zahnärzte-Versorgung im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil volldynamisch sei. Gemäß der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 der Barwert-Verordnung hat es bei der Dynamisierung der Anwartschaft des Ehemannes einen Zuschlag von 60 % (statt lediglich 30 %) auf die für statische Versorgungen geltenden Werte gemacht. Den vom Amtsgericht angenommenen Ausgleichsbetrag (454,43 DM) hat es auf diese Weise auf 559,30 DM angehoben, im übrigen aber das Rechtsmittel der Ehefrau zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr zweitinstanzliches Begehren weiter, soweit es vom Oberlandesgericht abschlägig verbeschieden worden ist. Auch der Ehemann hat weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die amtsgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen.
II.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.
Die weitere Beschwerde der Ehefrau bekämpft die Beurteilung des Oberlandesgerichts, daß die Hessische Zahnärzte-Versorgung im Anwartschaftsteil statisch sei. Zu dieser - im bisherigen Verfahren kaum umstrittenen - Frage finden sich im angefochtenen Beschluß keine näheren Ausführungen. Es mag dahinstehen, ob - wie gerügt wird - deswegen ein Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO i.V. mit§ 27 S. 2 FGG vorliegt. Die von den Vorinstanzen getroffenen Ermittlungen ergeben jedenfalls, daß die Annahme des Oberlandesgerichts insoweit zutreffend und eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses daher nicht geboten ist (vgl. BGHZ 39, 333, 338 f.; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - NJW 1983, 2318, 2319 f.).
Das Versorgungswerk selbst hat Auskunft dahin erteilt, daß das Altersruhegeld 20 % der bis zu seiner Gewährung geleisteten Beiträge betrage und daß die Versorgungsanwartschaften nicht dynamisiert würden. Lediglich bereits gewährte Versorgungsleistungen würden den veränderten Kaufkraftverhältnissen angepaßt, ohne daß hierzu eine Rechtspflicht bestehe. Es hat seine Darlegungen durch Vorlage einer Stellungnahme des Versicherungsmathematikers T. untermauert, der unter Bezugnahme auf die Grundsätze des Senatsbeschlusses BGHZ 85, 194 ff. und unter Hinweis auf die maßgebliche Bewertungsvorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, daß die Versorgung im Anwartschaftsteil statisch sei. Wenn die Rentenanwartschaften in einer dem § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB entsprechenden festen Beziehung zu den zuvor geleisteten Beiträgen stehen, ist dies für eine im Anwartschaftsteil statische Versorgung auch typisch (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362).
Die weitere Beschwerde leitet eine Dynamik daraus her, daß die an das Versorgungswerk zu entrichtenden Beiträge an das jeweilige Durchschnittseinkommen der Zahnärzte geknüpft seien, daß also Einkommenssteigerungen in diesem Rahmen auch Wertsteigerungen der Rentenanwartschaften nach sich zögen. Indessen hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß es für die Annahme einer Dynamik im Anwartschafts Stadium nicht ausreicht, wenn sich die Beiträge nach den Einkommen der Mitglieder richten und Einkommenssteigerungen deshalb mittelbar auch eine Erhöhung der Versorgungsanrechte bewirken (vgl. BGHZ 85, 194, 199; Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1120 und vom 21. Januar 1987 aaO). Das gilt sogar dann, wenn die Beiträge an eine regelmäßig angepaßte allgemeine Bemessungsgrundlage gekoppelt sind, etwa an den jeweiligen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen). In diesen Fällen ändert sich der durch die vollzogene Beitragszahlung einmal bestimmte Wert der Versorgungsanwartschaft bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nicht, während es bei den volldynamischen Versorgungen auch danach noch zu regelmäßigen, auf der allgemeinen Einkommensentwicklung beruhenden Anpassungen kommt. Die Annahme der Statik der Hessischen Zahnärzte-Versorgung im Leistungsteil durch das Oberlandesgericht ist somit nicht zu beanstanden.
2.
Die weitere Beschwerde des Ehemannes macht sich die Bedenken zu eigen, die die Hessische Zahnärzte-Versorgung dagegen erhoben hat, daß nach der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 der Barwert-Verordnung in der Fassung der Änderung vom 22. Mai 1984 (BGBl. I 692) bei im Leistungsteil volldynamischen Versorgungen ein Zuschlag in Höhe von 60 % auf die Werte zu machen ist, die für die Dynamisierung rein statischer Versorgungen gelten. Dieser Erhöhungssatz entspreche einer jährlichen Rentensteigerung von 5,5 %, während die derzeit zu prognostizierenden Dynamisierungssätze aller berufsständischen Versorgungswerke zwischen ca. 1 % und ca. 3,5 % schwankten. Für das Jahr 1984 habe der Steigerungssatz bei der Hessischen Zahnärzte-Versorgung 3 % betragen, langfristig sei am wahrscheinlichsten ein solcher von 1,5 %. Jedenfalls sei davon auszugehen, daß die in der Barwert-Verordnung zugrunde gelegten 5,5 % nahezu um die Hälfte unterschritten würden.
Zu dieser Frage hat der Senat inzwischen in seinem Beschluß vom 23. September 1987 (aaO) Stellung genommen. Die Entscheidung betrifft die Bayerische Apothekerversorgung, die eine ähnliche Struktur wie die Hessische Zahnärzte-Versorgung aufweist und für die Zukunft eine Dynamik von etwa 2 % bis 3 % jährlich erwartet. Danach kann schon nicht als gesichert angesehen werden, daß der in der Barwert-Verordnung berücksichtigte Rechnungszinsfuß von 5,5 % bedeutet, es werde von jährlichen Leistungssteigerungen der Versorgungen in dieser Höhe ausgegangen. Der Verordnungsgeber der Barwert-Verordnung hat bei der Bemessung des Zuschlags von 60 % in der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 Daten zugrunde gelegt, die ihm nach den seinerzeit vorliegenden versicherungsmathematischen Erkenntnissen gerechtfertigt erscheinen konnten. Bei einer langfristigen Verminderung der künftigen Anpassungsraten kann er den Zuschlag gegebenenfalls entsprechend ändern, ohne in der Zwischenzeit gegen Verfassungsgrundsätze zu verstoßen, zumal bisher nur ein sogenannter aktueller Trend vorliegt. Wegen der unumgänglichen Typisierung und Pauschalierung im Hinblick auf die in Betracht kommenden Versorgungen erscheint auch unbedenklich, wenn eine Dynamik im Ausmaß von etwa 1,5 bis 2 % jährlich durch die Bewertungsvorschriften der Verordnung nicht exakt erfaßt wird. Im einzelnen wird auf die Begründung des genannten Senatsbeschlusses verwiesen.
Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der weiteren Beschwerde nicht geeignet, den Bestand des angefochtenen Beschlusses zu gefährden. Zu Recht ist das Oberlandesgericht aufgrund von § 1 Abs. 3 der Barwert-Verordnung, wonach bei der Bewertung für die Zwecke des Versorgungsausgleichs der Barwert von Versorgungsanwartschaften ausschließlich mit Hilfe der der Verordnung anliegenden Tabellen zu ermitteln ist, der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 gefolgt. Auch sonst sind Fehler bei der Dynamisierung des Versorgungsrechts des Ehemannes bei der Hessischen Zahnärzte-Versorgung nicht ersichtlich.
3.
Die Angriffe der weiteren Beschwerde der Ehefrau dagegen, daß das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemannes auf Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe nicht im Ausgleich berücksichtigt hat, sind unbegründet. Die Versorgung ist hauptsächlich auf die Zahlung eines Kapitalbetrages im Todesfall oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres gerichtet. Es besteht zwar ein Rentenwahlrecht, dieses ist aber bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht ausgeübt worden. Wie die Ehefrau nicht bezweifelt, ist die Versorgung mit ihrer Hauptleistung nicht in den Versorgungsausgleich, sondern in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 88, 386 ff.).
Nach § 22 der Satzung des Versorgungswerks besteht auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung für den Fall, daß ein Mitglied aus gesundheitlichen Gründen seine zahnärztlichen Fähigkeiten auf nicht absehbare Zeit nicht nutzen kann. Als Leistungen sind vorgesehen das Erlöschen der Beitragspflicht für die Hauptversicherung (§ 22 Abs. 7 der Satzung) sowie die Zahlung einer Rente von jährlich 10 % des Kapitalanspruchs, die wiederum (§ 22 Abs. 8 der Satzung) bei Erreichen der Altersgrenze oder beim vorzeitigen Tod des Mitglieds durch die satzungsmäßige Kapitalleistung abgelöst wird. Die weitere Beschwerde hält die Einbeziehung des Anrechts auf Berufsunfähigkeitsrente in den Versorgungsausgleich vor allem deshalb für geboten, weil anders als bei privaten Invaliditätsversicherungen der Ehemann Pflichtmitglied sei, so daß es nicht in seinem Belieben stehe, nach dem Ende der Ehezeit die Beitragsleistungen einzustellen. Auch bleibe beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Versorgungswerk eine beitragsfreie Versicherung bestehen (§ 24 der Satzung).
Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Der Invaliditätsschutz des Ehemannes im Rahmen des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat den Charakter einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, da er nur in Abhängigkeit zu der auf Zahlung eines Kapitalbetrags gerichteten Hauptversicherung gewährt wird. Soweit die Versicherungsleistungen der Aufrechterhaltung der Hauptversicherung dienen (Beitragsfreistellung), entfällt wie bei dieser selbst eine Einbeziehung in den Versorgungsausgleich (vgl. MünchKomm/Maier§ 1587a Rdn. 301; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch/Körber 1. EheRG § 1587a Rdn. 160; Zimmermann, Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung - 1978 - S. 53 f.). Was die auf Zeit und nicht lebenslang zugesagten Rentenleistungen betrifft, hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344, 345), daß eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt. Daß es sich im vorliegenden Fall um eine solche im Rahmen einer berufsständischen Versorgung handelt, macht keinen Unterschied. Auch wenn es nicht im Belieben eines Mitglieds steht, die nach Ehezeitende fällig werdenden Beiträge zu leisten, wird vor dem Eintritt des Versicherungsfalles kein Deckungskapital für die Berufsunfähigkeitsrente gebildet und hängt die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, sofern der Versicherungsfall vor Ehezeitende nicht eingetreten ist, tatsächlich von Beitragszahlungen außerhalb der Ehezeit ab. Weiterhin ist von Bedeutung daß es bei gewöhnlichem Verlauf des Versicherungsverhältnisses zu dem Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit nicht kommt, so daß bei Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich der ausgleichspflichtige Ehegatte teilen müßte, was er mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst nicht erhält (vgl. insbesondere Schwab FamRZ 1978, 11, 12). Während der gesamten Anlaufphase kann von einem echten Versorgungswert nicht gesprochen werden (vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch/Körber a.a.O. § 1587a Rdn. 195).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 4.746,84 DM.
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp