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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.08.1992, Az.: 4 StR 314/92

Pflicht des Gerichts, bei Wiedereintritt in die Verhandlung dem Angeklagten das letzte Wort zu erteilen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.08.1992
Aktenzeichen
4 StR 314/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 05.03.1992

Fundstelle

  • StV 1992, 551

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.

Amtlicher Leitsatz

Wird nach dem letzten Wort des Angeklagten im Zusammenhang mit einem zuvor gestellten Haftprüfungsantrag letzterer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wieder zurückgenommen, liegt darin ein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung. Wird dem Angeklagten nicht erneut das letzte Wort gewährt, führt dieser Verfahrensfehler zur Urteilsaufhebung auch im Schuldspruch, wenn der Angeklagte nicht voll geständig war.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. August 1992
an der teilgenommen haben:
der Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Nehm, Dr. Tolksdorf
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren verurteilt.

2

1.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt worden sei.

3

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27. Februar 1992 erhielten in diesem Termin nach Schluß der Beweisaufnahme die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger das Wort. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte unter anderem die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise seine Außervollzugsetzung. Sodann hatte der Angeklagte das letzte Wort. Er erklärte, daß er sich den Ausführungen seines Verteidigers anschließe. Über den weiteren Gang der Verhandlung ist in der Sitzungsniederschrift vermerkt:

"Der Verteidiger erklärte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, daß er den soeben gestellten Haftprüfungsantrag zurücknehme."

4

Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf den 5. März 1992 bestimmt. In diesem Termin wurde sogleich das Urteil verkündet.

5

Das Verfahren des Landgerichts verstößt gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO. Danach ist das Gericht bei Wiedereintritt in die Verhandlung grundsätzlich verpflichtet, dem Angeklagten noch einmal das letzte Wort zu erteilen (BGHSt 22, 278, 279 m.w.N.; st. Rspr.). Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge zur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluß haben können (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6 m.w.N.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Dabei mag auf sich beruhen, ob die "Erörterung der Sach- und Rechtslage" ausschließlich die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft zum Gegenstand hatte, was nach dem Gesamtzusammenhang des zitierten Auszugs aus der Sitzungsniederschrift und den Ausführungen der Revision jedenfalls naheliegt. Selbst wenn dies der Fall ist, hätte das Landgericht dem Angeklagten vor der Verkündung des Urteils erneut das letzte Wort gewähren müssen. Schon mit der Erörterung der Voraussetzungen des Haftbefehls - und damit auch des dringenden Tatverdachts - sowie der Möglichkeit seiner Außervollzugsetzung war das Gericht noch einmal in die Verhandlung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 3; BGH NStZ 1986, 470;  1984, 376).

6

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß es - auch hinsichtlich des Schuldspruchs - auf der Nichterteilung des letzten Wortes beruht. Allerdings hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nichterteilung des letzten Wortes nicht stets und ausnahmslos Auswirkungen auf das Urteil (BGHSt 22, 278, 280/281; BGH, Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 -). Ein Ausnahmefall, der etwa in Betracht kommt, wenn der Täter geständig war (vgl. BGHSt 22, 278, 280/281; BGH, Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92; vgl. auch Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 258 Rdnr. 33), liegt hier aber nicht vor. Der Angeklagte war nur teilweise geständig. Seine Beteiligung an dem räuberischen Überfall auf einen Kraftfahrer hat er bestritten. Hinsichtlich seiner Mitwirkung an der späteren räuberischen Erpressung hat er behauptet, daß er zu ihr durch Drohungen gezwungen worden sei.

7

2.

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich nach den getroffenen Feststellungen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer schuldig gemacht, mit Blick auf den - in Fällen dieser Art - erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Fahrtende und Überfall Bedenken begegnet (vgl. BGHSt 33, 378, 381 f [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]; BGH VRS 77, 224, 225). Insoweit wird es noch genauerer Feststellungen zum Tatplan bedürfen, der auf die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs gerichtet sein muß.

Salger
Steindorf
Nehm
Tolksdorf
Tepperwien