Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.08.1992, Az.: 5 StR 266/92

Voraussetzungen der Notwehr; Voraussetzungen für eine Entschuldigung nach § 33 Strafgesetzbuch (StGB); Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs als zulässige Verteidigungsverhalten im Rahmen der Notwehr gegen unbewaffnete Angreifer; Zur Frage, wann ein Angstgefühl den Begriff der Furcht erfüllt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.08.1992
Aktenzeichen
5 StR 266/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 30.01.1992

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessgegner

Karsten St. aus W., geboren am ... 1963 in H.,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Häger Basdorf Nack als beisitzende Richter,
Richterin am Amtsgericht Dr. ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt ..., als Vertreter des Nebenklägers B.,
Rechtsanwalt ..., als Vertreter der Nebenklägerin R.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Nebenkläger B. und R. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Januar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, durch zwei Straftaten einen Totschlag und einen versuchten Totschlag begangen zu haben. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger (des durch die eine Tat Verletzten und der Mutter des durch die andere Tat Getöteten) haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.

2

I.

In einer Diskothek kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten einerseits und den beiden Tatopfern R. und B. andererseits. In der sich entwickelnden "Rauferei" unterlag der Angeklagte. Er wich zurück, "ging mindestens einmal für kurze Zeit zu Boden und wurde möglicherweise auch geschlagen und wahrscheinlich mindestens einmal getreten, zumindest aber körperlich bedrängt." Nach weiterem Zurückweichen kam er auf einer Bank zum Sitzen. R. und B. "standen nunmehr unmittelbar vor ihm und bedrängten ihn weiter. Der Angeklagte fürchtete um seine Gesundheit und hatte - auf der Bank sitzend und von zwei Personen bedrängt - keine Möglichkeit, den körperlichen Attacken der beiden vor ihm stehenden Personen zu entkommen... Er war in Furcht und Schrecken geraten". In dieser Situation zog der Angeklagte ein Springmesser, öffnete es und "machte heftig fuchtelnde Abwehrbewegungen. Mindestens dreimal vollführte er auch mit Wucht stechende und schneidende Bewegungen", wobei er eine tödliche Verletzung seiner Opfer billigend in Kauf nahm. Zwei mit Wucht geführte Stiche trafen R. in der Brust und in der Leistenbeuge. Die Messerklinge drang jeweils nahezu vollständig in den Körper ein. R. verstarb alsbald am Tatort durch Verbluten. B. erlitt eine 20 bis 25 cm lange Stich-Schnittwunde mit einer Tiefe von fünf bis sechs cm am Oberschenkel. Die Vene wurde durchtrennt, die Arterie verletzt. Die Verletzung hätte zum Tode führen können. B. wurde durch notärztliche Versorgung und stationäre Krankenhausbehandlung gerettet.

3

Das Schwurgericht nimmt an, daß die Handlungen des Angeklagten durch Notwehr gerechtfertigt seien, er zumindest nach § 33 StGB entschuldigt sei, soweit er über das Maß der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen sein sollte.

4

II.

Das Urteil hält in verschiedener Hinsicht sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

5

1.

Es ist zu besorgen, daß der Tatrichter bei der rechtlichen Würdigung nicht vom festgestellten Tatgeschehen ausgegangen ist.

6

a)

In der rechtlichen Würdigung führt das Schwurgericht aus, es sei "gerechtfertigt, daß der Angeklagte das Messer gezogen und abwehrende Bewegungen damit vollführt hat" (UA S. 18). Es sei "erforderlich" gewesen, "daß der Angeklagte abwehrende Bewegungen mit dem Messer vollführte". "Abwehrende Bewegungen mit dem Messer" seien "auch geboten" gewesen (UA S. 19). In anderer Weise wird die Tathandlung des Angeklagten im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter dem Gesichtspunkt des § 32 StGB nicht bezeichnet. Dies legt die Annahme nahe, daß der Tatrichter seinen Erwägungen zur Notwehr nicht die Taten des Angeklagten in ihrer festgestellten Ausgestaltung, sondern Handlungen geringeren Gewichts und geringerer Gefährlichkeit zugrunde gelegt hat. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte nämlich nicht lediglich "abwehrende Bewegungen mit dem Messer" aus. Vielmehr setzte er "mit Wucht" und bedingtem Tötungsvorsatz Stiche gegen seine Opfer (UA S. 5, 6). Nach den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. M. und des Sachverständigen Professor Dr. T., denen die Kammer folgt, wurden die Verletzungshandlungen gegen beide Opfer sogar "mit großer Wucht ausgeführt" (UA S. 16).

7

b)

Die Besorgnis, daß das Schwurgericht der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 StGB nicht die festgestellten Tathandlungen, sondern ein minder gewichtiges Tatverhalten zugrunde gelegt hat, wird durch die Urteilsausführungen zu § 33 StGB bestärkt: Dort knüpft das Landgericht zur Begründung seiner Annahme, daß der Schuldausschließungsgrund des § 33 StGB vorliege, wenn der Angeklagte über das Maß der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen sein sollte, allerdings an die "mit Wucht geführten stechenden bzw. schneidenden Bewegungen" an (UA S. 19, ähnlich UA S. 20). Indes bezeichnet das Schwurgericht diese als "einen im Vergleich zum erlaubten Einsatz des Messers relativ geringfügig intensiveren Gebrauch" (UA S. 20). Damit wird zwischen den (festgestellten) "mit Wucht geführten stechenden bzw. schneidenden Bewegungen" einerseits und dem "erlaubten Einsatz des Messers" andererseits jedenfalls eine Differenz angenommen, mag der Tatrichter diese auch als "relativ geringfügig" erachten.

8

2.

Zudem ist zu besorgen, daß das Schwurgericht die Anforderungen übersehen hat, die an das zulässige Verteidigungsverhalten im Rahmen der Notwehr zu stellen sind.

9

Zunächst fand zwischen dem Angeklagten und seinen Gegnern eine "Rauferei" ohne Waffen statt, wobei den Gegnern des Angeklagten offenbar unbekannt war, daß dieser ein Springmesser bei sich führte. Gleichwohl setzte der Angeklagte das Messer mit (bedingtem) Tötungsvorsatz und mit tödlicher Folge ein, ohne einen solchen Einsatz - jedenfalls ausdrücklich - angedroht zu haben.

10

Gegen ohne Waffen kämpfende Gegner kann der Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen; er kann nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 6). Gegen unbewaffnete Angreifer reicht regelmäßig die Drohung mit der lebensgefährlichen Waffe aus. Deshalb ist es, wenn dem Angreifer die Existenz der lebensgefährlichen Waffe bis dahin unbekannt war, je nach Kampfläge vom Verteidiger regelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHSt 26, 256, 258 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 7; Verteidigung 1, 3). Diese Gesichtspunkte werden vom Schwurgericht nicht erörtert. Die festgestellten "heftig fuchtelnden Abwehrbewegungen" (UA S. 5) genügen als Androhung in dem genannten Sinne nicht, weil ihr zeitliches Verhältnis zu den tödlichen und verletzenden wuchtigen Stichen nicht festgestellt ist.

11

3.

Schließlich nimmt der Tatrichter im Rahmen der Erörterungen zu § 33 StGB an, daß der Angeklagte "befürchten mußte, weiteren Attacken des Zeugen B. und des Frank R. hilflos ausgeliefert zu sein. Diese Furcht und der Schreck darüber, nicht mehr entkommen zu können, waren bestimmend für die Intensität des Einsatzes des Messers" (UA S. 20). Darüber hinaus ist hierzu lediglich festgestellt, daß der Angeklagte "um seine Gesundheit" fürchtete (UA S. 5).

12

Dies belegt nicht, daß die Voraussetzungen des § 33 StGB vorgelegen haben oder nicht auszuschließen waren. Nicht jedes Angstgefühl erfüllt den Begriff der Furcht im Sinne des § 33 StGB; vielmehr muß ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (BGH Beschluß vom 20. Mai 1980 - 5 StR 275/80 -; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 33 Rdn. 3; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 33 Rdn. 4; zu anderen Fallgestaltungen vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 1, Nothilfe 1).

13

Zudem ist im angefochtenen Urteil nicht belegt, worauf der Tatrichter seine Annahme der Furcht des Angeklagten gestützt hat. Der Angeklagte hat sich nach der mitgeteilten Einlassung auf eine solche Furcht nicht einmal berufen.

14

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte der Angeklagte durch sein anfängliches Verhalten die Auseinandersetzung provoziert haben (vgl. UA S. 4, 7), so träfen ihn erhöhte Zurückhaltungspflichten (BGHSt 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3, 4, 8; BGH NStZ 1988, 269).

Laufhütte
Horstkotte
Häger
Basdorf
Nack