Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1992, Az.: VIII ZR 188/91
Leasingvertrag; EDV-Anlage; Leasingbedingungen; Gewährleistungsansprüche; Abtretung; Wirksamkeit ; Wandelung ; Prozeßvergleich; Geschäftsgrundlage; Rückabwicklung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1992
- Aktenzeichen
- VIII ZR 188/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- CR 1993, 685-688 (Volltext mit red. LS)
- WM 1992, 1609-1612 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. August 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin und die Beklagte zu 1 schlossen am 1. Juni/7. Juli 1987 einen Leasingvertrag auf unbestimmte Dauer über eine EDV-Anlage. Der Vertrag ersetzte eine am 13. Oktober/31. Oktober 1986 getroffene Vereinbarung. Der Beklagte zu 2 übernahm durch schriftliche Erklärung vom 1. Juni 1987 gegenüber der Klägerin gesamtschuldnerisch alle Verpflichtungen der Beklagten zu 1 aus dem Vertrag. In den zum Vertragsbestandteil gewordenen, vorgedruckten Leasing-Bedingungen der Klägerin heißt es u.a.:
"§ 8 Gewährleistung
1. Die Auswahl des Verkäufers und des Leasinggegenstandes erfolgt ausschließlich durch den Leasingnehmer, der die Bedingungen des Kaufvertrages mit dem Verkäufer ausgehandelt und akzeptiert hat. N. Leasing (= Klägerin) übernimmt keine Gewähr für zugesicherte Eigenschaften, Mängelfreiheit und Nutzbarkeit des Leasinggegenstandes sowie die Bonität und Leistungsfähigkeit des Verkäufers. Insoweit sind Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen N. Leasing ausgeschlossen.
2. Zum Ausgleich tritt N. Leasing hiermit ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer, insbesondere das Recht auf Wandlung und Minderung sowie ihre Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung an den Leasingnehmer ab; dieser nimmt die Abtretung an. N. Leasing ist unbeschadet dieser Abtretung berechtigt, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
3. Der Leasingnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die ihm abgetretenen Ansprüche auf seine Kosten unverzüglich gegen den Verkäufer geltend zu machen. Notfalls hat der Leasingnehmer rechtzeitig Klage zu erheben und Beweise zu sichern. Sofern der Leasingnehmer Zahlungsansprüche geltend macht, hat er Zahlung an N. Leasing zu verlangen. Er hat N. Leasing laufend über den Gang des Verfahrens zu unterrichten.
.
.
."
Die EDV-Anlage, bestehend aus Hard- und Software, die sich die Beklagte zu 1 vor Abschluß des Leasingvertrages bei der Firma CTM-Computertechnik M. GmbH, später Firma I.-GmbH (im folgenden: Lieferantin), ausgesucht hatte, wurde Ende 1986 an die Beklagte zu 1 ausgeliefert. Mit Schreiben an die Klägerin vom 5. Mai 1987/11. Mai 1987 bestätigte die Beklagte zu 1, den gesamten Leasinggegenstand "ohne Vorbehalt" (Software) bzw. "ohne Vorbehalte" (Hardware) von der Lieferantin übernommen zu haben. Die Klägerin überwies daraufhin den Kaufpreis in Höhe von 99.926,70 DM an die Lieferantin. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Anlage jemals in ihrer Gesamtheit technisch betriebsbereit gewesen ist. Nachdem mehrere Nachbesserungsversuche der Lieferantin in den Jahren 1987 bis 1989 nicht zur Zufriedenheit der Beklagten zu 1 endeten, stellte sie im Juli 1989 unter Hinweis auf die behaupteten Mängel die Zahlung der Leasingraten ein. Die Summe der bis dahin an die Klägerin gezahlten Leasingraten beläuft sich auf 54.924,79 DM. Mit Schreiben vom 25. August 1989 erklärte die Beklagte zu 1 gegenüber der Lieferantin die Wandelung der Kaufverträge. Von der Klägerin forderte sie, ebenfalls mit Schreiben vom 25. August 1989, die bereits bezahlten Leasingraten zurück. Da ihr Begehren erfolglos blieb, erhob die Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1989 Klage gegen die Lieferantin, mit der sie Wandelung geltend machte und - jeweils aus eigenem Recht - Zahlung von 60.982,83 DM (= aufgewendete Leasingraten, Mietsonderzahlung, Wartungs- und Einarbeitungskosten) an sich, Zug um Zug gegen Rückgabe der EDV-Anlage, hilfsweise Zahlung von 99.926,70 DM an die Klägerin, Zug um Zug gegen Rückgabe der Hard-, und Software beanspruchte. Dieser Rechtsstreit, von dem die Beklagte zu 1 die Klägerin bei Einreichung der Klageschrift in Kenntnis setzte, wurde am 27. April 1990 durch Abschluß eines Prozeßvergleichs folgenden Inhalts beendet:
"§ 1
Die Parteien sind sich einig, daß die ... streitgegenständlichen Verträge gewandelt werden.
§ 2
In Erfüllung ihrer Rückgewährverpflichtung zahlt die Firma I.-GmbH z.H. Rechtsanwalt H. den Betrag von 40.000,00 DM.
§ 3
Zug um Zug gegen Zahlung wird das Eigentum an den von der Firma CTM gelieferten streitgegenständlichen Soft- und Hardwaregegenständen an die Firma I.-GmbH in der Weise übertragen, daß der Firma I.-GmbH diese Gegenstände bei der Firma P. übergeben werden.
§ 4
Mit dem Abschluß dieses Vergleichs sind alle streitgegenständlichen Ansprüche der Parteien gegeneinander abgegolten."
In Vollziehung des Vergleichs zahlte die Lieferantin an die Beklagte zu 1 40.000 DM; im Gegenzug übergab die Beklagte zu 1 der Lieferantin die EDV-Anlage.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagten auf Zahlung noch offener Leasingraten für die Zeit von Juli 1989 bis Juni 1990 in Höhe von 23.442,84 DM zuzüglich einer Entschädigung von 44.932,11 DM wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung, die die Klägerin in dem an sie gerichteten Schreiben der Beklagten zu 1 vom 25. August 1989 sieht, jeweils nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Höhe der Entschädigung hat sie anhand von § 13 ihrer Leasingbedingungen errechnet.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die im Prozeßvergleich vom 27. April 1990 vollzogene Wandelung müsse sie sich aus mehreren Gründen nicht entgegenhalten lassen. Abweichend von § 8 Nr. 3 der Leasingbedingungen habe die Beklagte zu 1 in dem Vergleich nicht Zahlung an die Klägerin, sondern an sich selbst vereinbart. Auch habe ein die Wandelung rechtfertigender Mangel der EDV-Anlage nicht vorgelegen. Die Beklagte zu 1 sei aus keinem Gesichtspunkt berechtigt gewesen, mit einer vergleichsweisen Vereinbarung auf Rückzahlung von nur 40.000 DM auf insgesamt 59.926,70 DM zu Lasten der Klägerin zu verzichten.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie meinen, die Klägerin müsse die gezahlten Leasingraten (54.924,79 DM) zurückgewähren. Eine Nutzungsentschädigung sei hierauf nicht anzurechnen, weil die EDV-Anlage allenfalls zu 20 % nutzbar gewesen sei, das wichtige EFOS-Programm überhaupt nicht. Unter Berücksichtigung der Vergleichssumme hat die Beklagte zu 1 daher widerklagend einen Betrag von 14.924,88 DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 45.001,92 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Klage im übrigen und die Widerklage hat es abgewiesen. Die hiergegen - jeweils im Umfang ihres Unterliegens - gerichtete Berufung der Beklagten und Anschlußberufung der Klägerin sind vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klagabweisungs- und Widerklagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß § 8 der Leasingbedingungen der Klägerin unwirksam sei, weil der Beklagten zu 1 die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche nicht vorbehaltlos übertragen worden seien. Gleichwohl könne sich die Klägerin als Verwenderin dieser Bedingungen nicht auf deren Unwirksamkeit berufen und müsse das Ergebnis der im Prozeßvergleich zwischen der Beklagten zu 1 und der Lieferantin vom 27. April 1990 vollzogenen Wandelung hinnehmen. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten zu 1 mit der Lieferantin lägen nicht vor. Mit der vollzogenen Wandelung sei die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages entfallen. Er sei daher nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln. Hierbei hätten grundsätzlich auch die von der Beklagten zu 1 aus den Leasinggegenständen gezogenen Nutzungen Berücksichtigung zu finden. Der zwischen den Parteien streitige Umfang der Nutzungen könne jedoch offenbleiben, weil der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zustehe, der zusammen mit dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung jedenfalls den Betrag von 59.926,70 DM ausmache. Der Schadensersatzanspruch ergebe sich daraus, daß sich die Beklagte zu 1, ohne hierzu im Verhältnis zur Klägerin berechtigt gewesen zu sein, mit der Lieferantin in dem Prozeßvergleich vom 27. April 1990 auf einen Rückerstattungsbetrag von nur 40.000 DM geeinigt habe. Der Klägerin als Käuferin der EDV-Anlage habe aber der volle Kaufpreis zugestanden. Damit stehe dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Leasingraten in Höhe von 54.924,79 DM eine Forderung der Klägerin von 59.926,70 DM gegenüber. Außerdem habe die Beklagte zu 1 der Klägerin die aus der Durchführung der Wandelung erzielten 40.000 DM auszukehren, so daß die Klage letztlich in Höhe von 45.001,92 DM begründet sei. Im übrigen seien Klage und Widerklage abzuweisen.
II. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß § 8 der Leasingbedingungen der Klägerin unwirksam ist. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich der Leasinggeber von der mietrechtlichen Gewährleistung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen freizeichnen kann (BGHZ 68, 118, 123 f [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]; 81, 298, 301 f; 94, 44, 47 f). Voraussetzung für die Angemessenheit und damit Wirksamkeit einer solchen, der typischen Interessenlage beim Leasingvertrag entsprechenden Vertragsgestaltung ist aber, daß der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt wird, sondern Sachmängelansprüche nach kaufrechtlichem Vorbild unmittelbar gegenüber dem Verkäufer der Leasingsache geltend machen kann. Dabei ist den Interessen des Leasingnehmers nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn ihm die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte unbedingt und vorbehaltlos übertragen werden (BGHZ 109, 139, 143 [BGH 25.10.1989 - VIII ZR 105/88] m.w.Nachw.).
Diesen Anforderungen wird § 8 der Leasingbedingungen der Klägerin nicht gerecht, da sich die Klägerin in Nr. 2 der genannten Regelung das Recht vorbehalten hat, unbeschadet der Abtretung die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz auch rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß ein Leasinggeber ungeachtet einer solchen Unwirksamkeit der Abtretung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche das Ergebnis einer dennoch geführten gewährleistungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Leasingnehmer und Lieferanten - von dem Fall eines, hier nicht festgestellten, kollusiven Zusammenwirkens beider abgesehen (vgl. dazu BGHZ 94, 44, 52) - hinnehmen muß (BGHZ 94, 44, 47; 109, 139, 143 [BGH 25.10.1989 - VIII ZR 105/88]und Senatsurteil vom 27. April 1988 - VIII ZR 84/87 = WM 1988, 979, 984).
c) Im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es für die Bindung des Leasinggebers an dieses Ergebnis unerheblich ist, auf welchem Wege es erzielt worden ist (vgl. BGHZ 94, 44, 51).
2. Nicht gefolgt werden kann ihm dagegen, soweit es den Standpunkt vertritt, mit der unter § 1 des Prozeßvergleichs vom 27. April 1990 getroffenen Regelung sei die Wandelung der Kaufverträge über die Hard- und Software vollzogen worden und damit die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages entfallen. Das Berufungsgericht hat hierbei erhebliche rechtliche Gesichtspunkte außer acht gelassen.
a) Der zwischen der Beklagten zu 1 und der Lieferantin geschlossene Vergleich erschöpft sich nicht in der Einigung über die Wandelung (§ 1 des Vergleichs). Diese ist vielmehr mit dem teilweisen Erlaß (§ 397 Abs. 1 BGB) aller streitgegenständlichen Zahlungsansprüche verknüpft worden (§§ 2, 4 des Vergleichs). Soweit es sich dabei um eigene Ansprüche der Beklagten zu 1 handelte, bestehen hiergegen keine Bedenken. Streitgegenstand war aber darüber hinaus auch der sich aus einer vollzogenen Wandelung ergebende Kaufpreisrückzahlungsanspruch in Höhe von 99.926,70 DM, gegebenenfalls abzüglich einer etwaigen Nutzungsentschädigung. Auch der Erfüllung dieses Rückgewähranspruches sollte die Zahlung von 40.000 DM dienen. Insoweit kann der vergleichsweise getroffenen Regelung indessen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weder eine prozessuale Bindungswirkung noch - auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes - eine sachlich-rechtliche Wirksamkeit zuerkannt werden.
aa) Eine prozessuale Bindungswirkung im Wege der Rechtskrafterstreckung kommt nicht in Betracht; ein Prozeßvergleich ist selbst im Verhältnis der ihn abschließenden Parteien nicht rechtskraftfähig (BGHZ 28, 171, 175; 86, 184, 186).
bb) Materiell-rechtlich stellt der in § 2 des Prozeßvergleichs vereinbarte teilweise Erlaß der Forderung auf Kaufpreisrückzahlung ein Rechtsgeschäft dar, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken; der rechtsgeschäftliche Wille geht dahin, die Forderung teilweise zum Erlöschen zu bringen. Darin liegt eine Verfügung über den Anspruch selbst. Um auf die Kaufpreisrückzahlungsforderung der Klägerin oder einen Teil davon wirksam verzichten zu können, müßte die Beklagte zu 1 daher die Befugnis gehabt haben, über diesen Anspruch zu verfügen (BGHZ 101, 24, 26; 75, 221, 226; 1, 294, 304). Daran fehlt es.
Ein Fall der Vertretung (§§ 164 ff BGB) lag schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte zu 1 im eigenen Namen gehandelt hat.
Auch hatte sie keine Verfügungsmacht über den Anspruch. Diese läßt sich insbesondere nicht aus der Gewährleistungsregelung des § 8 Nr. 2 und Nr. 3 der Leasingbedingungen der Klägerin herleiten. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß der Leasinggeber mit der Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche seine Käuferstellung nicht verliert. Ihm verbleibt auch nach vollzogener Wandelung der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Leasinggutes auf den Lieferanten (BGHZ 68, 118, 125 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]; BGH, Urteile vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83 = WM 1984, 1089, 1091 und 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = WM 1985, 226, 227). Bei der typischen Fallgestaltung des Finanzierungsleasing ist mithin lediglich der Anspruch auf Wandelung abgetreten. Der Anspruch aus der Wandelung steht nach wie vor dem Leasinggeber zu, mag auch nicht selten die Durchsetzung dieses Anspruchs im Wege einer Einziehungsermächtigung, die im Regelfall mit der Einräumung einer Prozeßführungsbefugnis verbunden ist, dem Leasingnehmer übertragen worden sein. So liegt der Fall auch hier. Das Berufungsurteil enthält zu der Auslegung der Leasingbedingungen der Klägerin insoweit keine Ausführungen; der Senat kann daher, zumal es sich um eine typisierte, vorformulierte Klausel handelt, die Auslegung selbst vornehmen (BGHZ 68, 118, 124) [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]. Die in § 8 Nr. 2 und Nr. 3 der Leasingbedingungen getroffene Regelung bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagten zu 1 die Ansprüche aus der vollzogenen Wandelung abgetreten waren. Die Ermächtigungsregelung in Nr. 3, daß im Falle der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen Leistung an den Leasinggeber verlangt werden muß, unterstreicht vielmehr die materielle Berechtigung der Klägerin an dem zurückzugewährenden Kaufpreis. Eine andere Auslegung würde im übrigen den berechtigten Interessen der Klägerin als derjenigen, die den Kaufpreis gezahlt hat und im Falle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages den Anspruch auf Zahlung der Leasingraten rückwirkend verliert, zuwiderlaufen. Die Befugnis der Beklagten zu 1 war somit aufgrund der leasingtypischen Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin darauf beschränkt, die Wandelung herbeizuführen und die daran anknüpfenden gesetzlichen Rechtsfolgen (§ 467 BGB) auszulösen. Die Beklagte zu 1 hat daher - eine mögliche Genehmigung der Verfügung (§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist nicht festgestellt - bei der Vereinbarung des teilweisen Erlasses der Kaufpreisrückzahlungsforderung als Nichtberechtigte gehandelt mit der Folge, daß dieser Erlaß zumindest schwebend unwirksam ist.
b) Diese Unwirksamkeit der unter § 2 des Vergleiches getroffenen Regelung kann auch die in dessen § 1 vereinbarte Wandelung ergreifen. Die Unwirksamkeit eines Teils eines Rechtsgeschäftes erstreckt sich nämlich gemäß § 139 BGB, der alle Fälle der Unwirksamkeit erfaßt, auf das ganze Rechtsgeschäft, sofern nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen sein würde. Wenn es auch nicht fernliegt anzunehmen, daß die Einigung über den Wandelungsvollzug nur deshalb zustande kam, weil sich die Beklagte zu 1 bereiterklärte, auf einen erheblichen Teil des Kaufpreisrückzahlungsanspruches zu verzichten, so kann doch ohne diesbezügliche - bisher fehlende - tatsächliche Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, daß die Vergleichspartner die Wandelung auch ohne Vereinbarung über die die Lieferantin treffenden Rückgewährverpflichtungen vollzogen hätten. Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt insoweit noch aufzuklären und den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben.
III. Sollte sich nach erneuter Verhandlung ergeben, daß die Wandelungsvereinbarung unwirksam ist, so ist der Rechtsstreit zwischen der Beklagten zu 1 und der Lieferantin mangels einer ihn beendenden Prozeßhandlung fortzuführen. Der vorliegende Rechtsstreit wäre in diesem Falle gemäß § 148 ZPO auszusetzen, da in ihm eine Entscheidung erst ergehen kann, wenn geklärt ist, ob der Leasingvertrag noch Anspruchsgrundlage der Klageforderung sein kann oder nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen infolge einer vollzogenen Wandelung rückabzuwickeln ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85 = WM 1986, 591, 594).
Endet der Rechtsstreit zwischen der Lieferantin und der Beklagten zu 1 nicht mit einem Wandelungsvollzug, so wird das Berufungsgericht nach Wiederaufnahme des vorliegenden Rechtsstreits zu prüfen haben, ob der Leasingvertrag, wie die Klägerin vorträgt, durch das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 25. August 1989 vorzeitig beendet wurde und § 13 der Leasingbedingungen der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit vorformulierter Abwicklungsvereinbarungen mit integrierter Abstandszahlung (vgl. hierzu die Nachweise bei Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 6. Aufl., Rdnr. 529 f) Grundlage des davon betroffenen Teils der Klageforderung sein kann.
Findet der Rechtsstreit zwischen der Lieferantin und der Beklagten zu 1 seinen Abschluß mit einer Einigung über den Wandelungsvollzug, sei es im Wege eines rechtskräftigen Urteils oder durch Vergleich, wird das Berufungsgericht ebenso wie in dem Falle, daß es aufgrund der anderweiten Verhandlung zum Ergebnis gelangt, die Vergleichspartner hätten die Wandelung auch ohne die Rückgewährregelung vollzogen, im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Leasingvertrages weitere Feststellungen zu dem Umfang der von der Beklagten zu 1 gezogenen Nutzungen der EDV-Anlage zu treffen haben.
Wolf
Dr. Zülch
Dr. Paulusch
Groß
Ball