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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1992, Az.: I ZR 141/90
„Kilopreise IV“

Frottierware; Handtücher; Kilopreise; Unlauterer Wettbewerg; Gerechtfertigter Vorsprung im Wettbewerb; Verkaufseinheit; Allgemeine Verkehrsauffassung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1992
Aktenzeichen
I ZR 141/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14728
Entscheidungsname
Kilopreise IV
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1992, 1958 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1992, 856-857 (Volltext mit amtl. LS) "Kilopreise IV"
  • MDR 1993, 38 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 1319-1320 (Volltext mit amtl. LS) "Kilopreise IV"
  • WRP 1992, 695-696 (Volltext mit amtl. LS) "Kilopreise IV"

Amtlicher Leitsatz

1. Das Angebot loser flächiger Frottierware (z. B. Handtücher) zu Kilopreisen verstößt gegen § 1 UWG, wenn damit ein sachlich nicht gerechtfertigter Vorsprung im Wettbewerb erstrebt wird.

2. Das Angebot loser flächiger Frottierware (z. B. Handtücher) zu Kilopreisen verstößt gegen die eichrechtliche Verpflichtung nach § 33 V FertigpackVO, bei unverpackt angebotenen flächigen Textilerzeugnissen die Verkaufseinheiten flächenmäßig (Länge mal Breite/cm) kenntlich zu machen, sowie gegen die Verpflichtung nach § 1 I 2 und VI PAngV, die Verkaufseinheiten in einer der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechenden Form anzugeben.

Tatbestand:

1

Die Beklagte betreibt Selbstbedienungs-Warenhäuser im Bundesgebiet. Sie beabsichtigt, unsortierte Frottierware (Handtücher, Badetücher, Gästetücher und Seiftücher) zu Kilopreisen anzubieten und zu bewerben. Die Kunden sollen sich aus unsortierter Ware die gewünschten Stücke selbst aussuchen, diese abwiegen lassen und nach dem ermittelten Gewicht den Kaufpreis entrichten.

2

Der Kläger, ein Einzelhandelsverband, sieht in dieser Preisgestaltung einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngVO) und gegen § 1 UWG, da so gestaltete Angebote mit den Angeboten anderer Wettbewerber, die in aller Regel Frottierware nach Stückpreisen berechneten, nicht vergleichbar seien.

3

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, zu Wettbewerbszwecken Frottierware zu Kilopreisen anzubieten und/oder zu verkaufen.

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Die Beklagte hat einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in Abrede gestellt. Sie hat vorgetragen, auch andere Unternehmen böten gelegentlich unsortierte Frottierware zu Kilopreisen an.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

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Dagegen richtet sich die (Sprung-) Revision des Klägers, mit der dieser den Unterlassungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Landgericht hat das Unterlassungsbegehren für unbegründet gehalten. Es hat dazu ausgeführt: Die beabsichtigte Preisgestaltung genüge den Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngVO. Die Angabe der Verkaufseinheit bei Frottierware, die unsortiert und nach Gewicht verkauft werde, sei die Gewichtsangabe, auf die sich der geforderte Endpreis beziehe. Das verstoße auch nicht gegen die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit, denn der Gesetzeszweck erfordere nur, den Kunden beim Kauf von Ware, die nach Gewicht abgegeben werde, auch den dieser Verkaufseinheit entsprechenden Preis mitzuteilen. Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung sei nicht, es dem Verbraucher ohne weiteres zu ermöglichen, ein Angebot im Hinblick auf die Preisgestaltung schnell und zuverlässig mit andersartigen Warenangeboten zu vergleichen. Textilangebote seien zudem wegen der für den Kunden oft nur schwer zu durchschauenden nicht unerheblichen Qualitätsunterschiede nur in beschränktem Maße miteinander vergleichbar. Das Angebot unsortierter Ware brauche sich deshalb nicht mit den Angeboten einzelner Stücke vergleichen zu lassen, es sei jedenfalls mit dem Angebot anderer Wettbewerber, die ebenfalls unsortierte Frottierware nach Kilopreisen anböten, ohne weiteres vergleichbar. Da die Beklagte selber die Ware nach Gewicht geliefert und berechnet erhalte, entspreche es einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Preisgestaltung, diese Berechnungsgrundlagen auch beim Verkauf zu berücksichtigen. Das beabsichtigte Angebot der Beklagten stelle auch keine nach § 1 UWG zu untersagende unzulässige Preisverschleierung dar.

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II. Die Revision hat Erfolg. Der Beklagten ist das beabsichtigte Angebot unsortierter Frottierware zu Kilopreisen zu untersagen.

9

1. Nach § 33 Abs. 5 Fertigpackungsverordnung (Verordnung über Fertigpackungen vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1585, 1982 S. 155)) dürfen Verpackungseinheiten ohne Umhüllung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung das Gewicht, die Länge oder die Fläche leicht erkennbar und deutlich lesbar angegeben ist. Die danach erforderliche Angabe besteht bei flächenmäßigen Textilerzeugnissen wie hier in der Kennzeichnung des Ausmaßes der Fläche auf der Ware in Länge x Breite/cm (vgl. § 33 Abs. 1 Fertigpackungsverordnung; Gelberg, GewArch 1991, 41, 43). Diese Angabe entspricht auch der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 33 Abs. 5 Satz 2 Fertigpackungsverordnung und des § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 PAngVO. Die gegenteilige Annahme des Landgerichts ist erfahrungswidrig. Bei Handtüchern, Badetüchern, Waschlappen und anderen flächigen Textilwaren wird die Verkaufseinheit in aller Regel nicht nach dem Gewicht, sondern nach cm bezeichnet. Eine andere Angabe wird vom Verkehr nicht erwartet und kommt - von zu vernachlässigenden Ausnahmefällen abgesehen - auch praktisch nicht vor. Mit Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung stünde ein Verkauf von Frottierwaren auf Kilopreisbasis auch nicht in Einklang. Berechnet der Anbieter seine Ware nach Gewicht, kann der Kunde das Angebot nicht ohne weiteres mit den Angeboten der Mitbewerber vergleichen, die - wie geboten - flächenmäßig gekennzeichnet sind. Ziel der Preisangabenverordnung ist es aber, dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung zu verschaffen und zugleich zu verhindern, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß(BGH, Beschl. v. 14. 11. 1980 - I ZR 23/79, GRUR 1981, 289 = WRP 1981, 209 - Kilopreise I; BGH, Urt. v. 29.9. 1988 - I ZR 218/86, NJW-RR 1989, 101, 103 - Brillenpreise; BGH, Urt. v. 23. 5. 1991 - I ZR 265/89, GRUR 1991, 847, 848 [BGH 23.05.1991 - I ZR 265/89] - Kilopreise II; BGH, Urt. v. 6. 6. 1991 - I ZR 291/89, GRUR 1991, 845, 846 [BGH 06.06.1991 - I ZR 291/89] = WRP 1991, 652 - Nebenkosten).

10

2. Der Verstoß gegen die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung und der Preisangabenverordnung ist auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Nach dieser Bestimmung können Handlungen verboten werden, die gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen. Diese Voraussetzung ist zwar bei einem Verstoß gegen wertneutrale Ordnungsvorschriften, wie hier gegen die Fertigpackungsverordnung und die Preisangabenverordnung, nicht ohne weiteres gegeben. Indem aber die Beklagte unter Verstoß gegen die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung und Preisangabenverordnung Frottierware auf Kilopreisbasis anbieten will, erstrebt sie einen Vorsprung vor rechtstreuen Mitbewerbern, die das Angebot von Frottierware unter Beachtung der genannten Vorschriften gestalten.

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III. Danach war auf die Revision des Klägers das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte nach dem Antrag des Klägers zu verurteilen, wobei die Androhung der Ersatzordnungshaft von Amts wegen erfolgt ist, § 890 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 21. 5. 1992 - I ZR 9/91I ZR 9/91 - Kilopreise III). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.