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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.1980, Az.: I ZR 23/79
„Kilopreise“

Zulässigkeit des Verkaufes von Stoffen nach Kilopreisen; Möglichkeit eines Preisvergleichs bei Stoffen und Textilien ; Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung; Normalfall des Verkaufs von Stoffen als Meterware; Wettbewerbswidriges Verhalten beim Verkauf von Stoffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1980
Aktenzeichen
I ZR 23/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11839
Entscheidungsname
Kilopreise
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt

Fundstellen

  • MDR 1981, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1272-1273 (Volltext mit amtl. LS) "Kilopreise"

Verfahrensgegenstand

Kilopreise

Amtlicher Leitsatz

Der Verkauf textiler Stoffe nach Metern auf Kilopreisbasis verstößt - auch wenn der Händler die Ware seinerseits zu Kilopreisen eingekauft hat - gegen die Gebote von Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 1 und 7 PreisangabenVO) und ist wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG, wenn dadurch ein Vorsprung im Wettbewerb erstrebt wird.

In der Beschlusssache
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
beschlossen:

Tenor:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Textilien. Ihre Stoffe verkauft sie teilweise zu Kilopreisen. Dabei handelt es sich sowohl um Restposten oder fehlerhafte Ware als auch um Stoffe, die sich auf Ballen befinden. Diese veräußert die Beklagte, indem sie die gewünschte Stofflänge abmißt und abschneidet, das abgeschnittene Stück auswiegt und dem Kunden sodann den darauf entfallenden Preis nennt. In ihrem Geschäft hat sie Preislisten ausgehängt, aus denen der jeweilige Kilopreis der Stoffe ersichtlich ist.

2

Der Kläger, der ebenfalls mit Textilien gehandelt hat, hält dieses Preisgebaren der Beklagten für einen Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 (PreisangabenVO) und gegen § 1 UWG. Er meint, bei Stoffen sei dem Verbraucher ein Preisvergleich nur bei meterbezogenen Preisen möglich. Preisangaben nach Gewicht seien unüblich und verletzten den Grundsatz der Preiswahrheit. Durch ihr vorschriftswidriges Preisgebaren verschaffe sich die Beklagte Vorteile vor Mitbewerbern, die bei ihren Preisangaben die Gesetze beachteten.

3

Der Kläger hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Stoffe auf Kilopreisbasis zu verkaufen;

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hilfsweise,

Stoffe auf Kilopreisbasis zu verkaufen, sofern diese Stoffe nicht als Restcoupons verkauft werden und mit einem Preisschild versehen sind, das den Kilopreis, das Gewicht des Stoffrestes und den Einzelpreis des Stoffrestes wiedergibt.

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Die Beklagte hält die Beanstandungen des Klägers für ungerechtfertigt. Sie hat vorgetragen, sie veräußere zu Kilopreisen, was der Großhandel als Restposten ebenfalls zu Kilopreisen an den Einzelhandel abgebe. Das sei handelsüblich. Den Vorschriften der PreisangabenVO habe sie damit nicht zuwidergehandelt. Im übrigen liege ein Wettbewerbsverstoß auch deshalb nicht vor, weil sie sich über diese Vorschriften jedenfalls nicht bewußt und planmäßig hinweggesetzt habe mit dem Ziel, sich einen sachlich ungerechtfertigten Vorteil vor Mitbewerbern zu verschaffen.

6

Das Landgericht hat der Beklagten antragsgemäß verboten, Stoffe vom Ballen oder Stück und Stoffreste (sog. Kurzmetragen) zu Kilopreisen anzubieten und zu verkaufen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Beklagte Revision eingelegt. Im Laufe des Revisionsverfahrens hat der Kläger den Handel mit Textilien eingestellt. Mit Rücksicht auf die dadurch entfallene Aktivlegitimation des Klägers haben die Parteien im Verhandlungstermin vor dem Senat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie stellen widerstreitende Kostenanträge.

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II.

Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das führt dazu, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zutreffend haben Landgericht und Berufungsgericht das Preisgebaren der Beklagten als Verstoß gegen § 1 PreisangabenVO und § 1 UWG beurteilt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision hätten nicht zum Erfolg geführt.

8

1.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte Stoffe vom Ballen oder Stück und Stoffreste zu Kilopreisen angeboten und verkauft. Zutreffend hat das Berufungsgericht darin einen Verstoß gegen die Vorschriften der PreisangabenVO erblickt. Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung hat der Händler die von ihm angebotenen Waren zu Endpreisen anzubieten und dabei, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, die Verkaufseinheit anzugeben. Für den Verkauf von Stoffen, die - wie hier von der Beklagten - meterweise zugemessen und abgegeben werden, bedeutet das, daß auch die Preise meterbezogen sein müssen, weil der Verbraucher den anzugebenden Endpreis sonst nicht ohne weiteres versteht. Wie der Senat wiederholt entschieden hat (zuletzt in der Entscheidung Effektiver Jahreszins, GRUR 1980, 304, 306), ist es Sinn und Zweck der Vorschriften über Preisauszeichnung und Preisangaben, den Verbraucher zu schützen. Sie sollen der Preiswahrheit und Preisklarheit dienen (§ 1 Abs. 7 Satz 1 PreisangabenVO). Preisvergleiche gestatten und es dem Verbraucher ermöglichen, sich schnell und zuverlässig über das Warenangebot zu informieren (siehe die amtl. Begr. zur PreisangabenVO, BAnz 1973, Nr. 97, S. 3, Ziff. I 1). Diese Gesetzeszwecke erfordern es aber, dem Kunden beim Kauf von Meterware auch Meterpreise mitzuteilen. Kilopreisangaben genügen insoweit nicht. Im Hinblick darauf, daß die verschiedenen Stoffe unterschiedlich viel wiegen, kann der Kunde, der seinen Bedarf im allgemeinen meterweise berechnet und angibt, bei Kilopreisangaben nicht ohne weiteres feststellen, was die von ihm benötigte Menge Stoff tatsächlich kostet. Auch kann er Kilopreisangaben mit den Meterpreisen, die die Beklagte für andere Stoffe angibt, oder mit den Meterpreisen von Mitbewerbern der Beklagten nicht ohne weiteres vergleichen. Eine Preisangabe, die sich beim Verkauf von Meterware auf das Gewicht bezieht, genügt daher den Geboten von Preisklarheit und Preiswahrheit nach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 und 7 PreisangabenVO nicht. Das hat die Beklagte in den Vorinstanzen für den Normalfall des Verkaufs von Stoffen als Meterware selbst nicht in Zweifel gezogen und wird auch von der Revision nicht anders beurteilt.

9

2.

Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, daß beim Verkauf von Restposten Kilopreisangaben handeis- und verkehrsüblich seien. Es sei rechtsfehlerhaft, so meint die Revision, wenn das Berufungsgericht, das diese Tatsache haben dahinstehen lassen, im Weiterverkauf solcher Stoffreste zu Kilopreisen gleichwohl einen Verstoß gegen die PreisangabenVO und insbesondere gegen die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit erblicke. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß es seit Jahrzehnten einen Markt für den Verkauf von Stoffresten auf Kilopreisbasis gebe, daß eine Vielzahl von Unternehmen Stoffreste zu Kilopreisen einkauften und weiterverkauften und daß ein Verbraucherbedürfnis bestehe, einen unbestimmten Bedarf an Stoffen zu decken, ohne daß der Verwendungszweck der so "wahllos" eingekauften Stoffe feststehe.

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Es mag zutreffen, daß es - im Sinne des Revisionsvorbringens - einen Markt für gewichtsbezogene Nachfragen nach Stoffresten gibt und daß dem Verbraucher insoweit für die von ihm benötigten Preisinformationen und Preisvergleiche gewichtsbezogen Preisangaben allein genügen. Es mag auch sein, daß insoweit die Angabe von Kilopreisen handeis- und verkehrsüblich ist. Indessen konnte das Berufungsgericht das ohne Rechtsverstoß dahinstehen lassen. Denn um einen Verkauf von Stoffresten nach einem gewichtsbezogenen Bedarf handelt es sich auch insoweit nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den von ihm in Bezug genommenen eigenen Ausführungen der Beklagten verkauft diese auch die von ihr als Kiloware bezogenen Posten - ebenso wie die sogenannte reguläre Ware - ihrerseits nach Metern. Die Beklagte hat auch hinsichtlich der von ihr als Restposten angebotenen Stoffe vorgetragen, daß sie beim Verkauf zunächst ein Stoffstück in einer Länge abschneidet, die ihr der Kunde entsprechend seinem Bedarf nennt, und daß sie erst dann zum Zwecke der Preisbestimmung das abgeschnittene Stück abwiegt. Verkauft sie hiernach aber auch solche Restposten trotz der gewichtsbezogenen Preisangaben in Wirklichkeit nach Metern, so liegt auch darin ein Verstoß gegen die Gebote von Preisklarheit und Preiswahrheit, Denn nicht anders als beim Verkauf regulärer Ware ist der Käufer auch hier auf meterbezogene Preisangaben angewiesen, um Preisvergleiche anstellen und sich schnell und zuverlässig über das Warenangebot informieren zu können. Das berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, wenn sie ausführt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es einen Markt für den Verkauf von Restposten zu Kilopreisen gebe und daß zahlreiche Unternehmen Stoffreste zu Kilopreisen veräußerten. Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht dahinstehen lassen oder unterstellt, daß ein Verkauf von Restposten auf Kilopreisbasis, wenn diese meterweise abgegeben werden, handeis- oder verkehrsüblich sei. Wie die Ausführungen des Berufungsurteils im Zusammenhang zeigen, hat es vielmehr insoweit - für den Fall des meterweisen Verkaufs von Stoffen - die Angabe gewichtsbezogener Preise keineswegs für üblich, sondern für gesetzwidrig erachtet.

11

3.

Der Verstoß gegen die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und 7 PreisangabenVO ergibt allerdings für sich noch nicht, daß das Verhalten der Beklagten auch wettbewerbswidrig ist. Wie der Senat wiederholt entschieden hat (zuletzt im Urteil Effektiver Jahreszins, GRUR 1980, 304, 306), handelt es sich bei diesen Bestimmungen um wertneutrale Ordnungsvorschriften, deren Verletzung erst dann einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann. Nach den vom Berufungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind. Denn danach hat die Beklagte nicht nur gelegentlich, sondern fortwährend Stoffe und Stoffreste (Restposten) meterweise zu Kilopreisen angeboten und verkauft. Zutreffend hat das Berufungsgericht darin ein auf Wiederholung angelegtes, zielbewußtes Vorgehen der Beklagten zu dem Zweck erblickt, Kunden gerade durch das Herausstellen von Kilopreisen für ihre Waren zu interessieren und sich so Vorteile im Wettbewerb gegenüber Wettbewerbern, die vorschriftsmäßig Meterpreise angeben, zu verschaffen.

12

Da die Revision danach schon vor Eintritt des erledigenden Ereignisses unbegründet war und sonstige Gesichtspunkte nicht ersichtlich sind, die billigerweise zu Gunsten der Beklagten hätten berücksichtigt werden müssen, waren die Kosten gemäß § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

v. Gamm
Merkel
Piper
Erdmann
Teplitzky