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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1992, Az.: XII ZR 131/91

Ausbildungsunterhalt; Berufsausbildung; Studium; Sachzusammenhang; Speditionskaufmann; Rechtswissenschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1992
Aktenzeichen
XII ZR 131/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1992, 1407-1409 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1992, 369 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW-RR 1992, 1090-1091 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Ein Kind, das nach dem Abitur eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, hat nur einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für ein anschließendes Studium, wenn dieses mit der vorigen Ausbildung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.

2. Der Zusammenhang ist zu verneinen, wenn die Lehre nur für den Fall, daß man mit dem Studium scheitert, absolviert wurde.

3. Für einen Speditionskaufmann ist ein Studium der Rechtswissenschaft keine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der Erstausbildung.

Tatbestand:

1

Das klagende Land gewährte dem im Jahre 1965 geborenen Sohn der Beklagten aus deren 1975 geschiedener Ehe Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung gemäß § 36 BAföG. Mit der Klage macht es einen gemäß § 37 BAföGübergegangenen Unterhaltsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von monatlich 347,16 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 (insgesamt 4.165,92 DM) nebst Zinsen geltend.

2

Der Sohn der Beklagten wuchs bei seinem Vater auf, dem die elterliche Sorge für ihn übertragen worden war. Mit der wiederverheirateten Beklagten, die in dem Zeitraum, den die Klage betrifft, ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 2.958 DM als Angestellte der M.B. AG erzielte, hatte er seit der Scheidung so gut wie keinen Kontakt. Nach Besuch der Grund-, Haupt- und Realschule legte er im Mai 1985 an einem technischen Gymnasium das Abitur mit der Durchschnittsnote 3,2 ab. Ab September 1985 absolvierte er eine Lehre als Speditionskaufmann, nach deren Abschluß im Mai 1987 er von Juni diesen Jahres bis September 1988 bei seiner Ausbildungsfirma erwerbstätig war. Der Beklagten, die ihm während der Lehrzeit Unterhalt gezahlt hatte, hatte er nach Bezug des ersten Gehalts schriftlich mitgeteilt, daß sie keinen Unterhalt mehr leisten müsse und seine Berufsausbildung nunmehr abgeschlossen sei. Im Wintersemester 1988/89 begann er gleichwohl an der Universität T. das Studium der Rechtswissenschaft; 1990 bestand er dort in diesem Fach die Zwischenprüfung.

3

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe zu den Kosten des Studiums ihres Sohnes in der eingeklagten Höhe beizutragen, weil dieser schon nach dem Abitur beabsichtigt habe, Rechtswissenschaft zu studieren, und diese Absicht auch geäußert habe. Die Beklagte sei davon durch ihre Mutter, die Großmutter des Sohnes, in Kenntnis gesetzt worden. Die Ausbildung zum Speditionskaufmann habe von vornherein nur ein Durchgangsstadium sein sollen, und zwar zur Absicherung für den Fall, daß das angestrebte Studium nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Es sei auch davon auszugehen, daß die Ausbildung zum Speditionskaufmann auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Sohnes der Beklagten beruht habe.

4

Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, daß es sich bei dem Studium ihres Sohnes um eine Zweitausbildung handele, die sie nicht zu finanzieren brauche.

5

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision wird das Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

6

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

7

Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung gewährt, sind sie im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (BGHZ 69, 190 und ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - NJW 1992, 501). Die Beurteilung des Berufungsgerichts (Abdruck der Entscheidung in FamRZ 1991, 1472), daß die Beklagte ihrer aus § 1610 Abs. 2 BGB folgenden Verpflichtung schon dadurch nachgekommen ist, daß sie ihrem Sohn die Ausbildung zum Speditionskaufmann ermöglicht hat, hält den Angriffen der Revision stand.

8

a) Nach den Grundsätzen, die der Senat für die Fälle Abitur-Lehre-Studium in BGHZ 107, 376 aufgestellt hat, umfaßt der Unterhalt eines Kindes, das nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat, dann auch die Kosten eines Hochschulstudiums, wenn dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsganges den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht zwischen dem Studium der Rechtswissenschaft und einer vorausgegangenen Lehre zum Speditionskaufmann kein enger sachlicher Zusammenhang in diesem Sinne. Es hat dazu ausgeführt, weder gehörten beide Ausbildungsgänge derselben Berufssparte an, noch könne davon ausgegangen werden, daß die Lehre eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstelle. Das Jurastudium stelle für einen Speditionskaufmann keine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung seiner Ausbildung dar. Berührungspunkte über das Handelsrecht oder die im Rahmen des Studiums geforderte Beschäftigung mit der Volkswirtschaftslehre begründeten eine solche Annahme nicht, da vielfältige Bereiche der modernen Industriegesellschaft einen irgendwie gearteten Zusammenhang mit der Rechtswissenschaft hätten. Der Schwerpunkt des Berufs des Speditionskaufmanns liege nicht auf rechtlichem, sondern auf kaufmännischem und technischem Gebiet.

9

Diesen Ausführungen ist zu folgen. Die Ausbildung zum Speditionskaufmann hat eine wesentlich andersartige Wissensvermittlung zum Gegenstand als das Jurastadium. Der Sohn der Beklagten hat die Lehre auch nicht gewählt, weil sie ihm bei einem Jurastudium nützlich sein könne, sondern nach eigener Bekundung zur Absicherung für den Fall, daß er den Anforderungen des Studiums nicht gewachsen sei. Da somit der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium fehlt, kommt es auf weitere in der angeführten Senatsentscheidung aufgestellte Voraussetzungen nicht mehr an, die das Berufungsgericht ebenfalls als nicht gegeben angesehen hat.

10

b) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Finanzierung des Studiums deswegen zu Unrecht verneint, weil es nicht berücksichtigt habe, daß der Sohn der Beklagten von vornherein das Studium der Rechtswissenschaft angestrebt habe. Sie bezieht sich hierbei auf das Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 (XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320); dort sei unter der Voraussetzung eines vorgefaßten Planes die Einheitlichkeit eines Ausbildungsganges vom Bürokaufmann zu dem in einer Fachhochschule erworbenen Diplom eines Sozialarbeiters bejaht worden. Indessen ist der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall schon deswegen mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil dort das Kind die (Fach-)Hochschulreife erst noch anstrebte, als es sich zum Bürokaufmann ausbilden ließ, während der Sohn der Beklagten bei Antritt der Lehre die Hochschulreife bereits besaß. Der Senat hat in seinem späteren Urteil vom 12. Juni 1991 (XII ZR 163/90 - FamRZ 1991, 1044) zudem klargestellt, daß ein Kind, das von vornherein die Ausbildung zu zwei verschiedenen Berufen anstrebt, nicht schon deswegen Unterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB für beide Ausbildungen verlangen kann. Nur wenn die weitere Ausbildung als bloße Weiterbildung anzusehen ist, kann in den Fällen eines vorgefaßten Plans in Betracht gezogen werden, daß die Eltern ihrer Verpflichtung, die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung zu tragen, noch nicht vollständig nachgekommen sind, wenn sie nicht auch die Kosten der Weiterbildung übernehmen. In der Grundsatzentscheidung BGHZ 69, 190, 194 f ist zwar auf die Schwierigkeit hingewiesen worden, eine Weiterbildung von anderen Ausbildungen abzugrenzen, aber auch dargelegt worden, daß ehestens dann von einer Finanzierungspflicht der Eltern ausgegangen werden kann, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als bloße Weiterbildung anzusehen ist (vgl. auch Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1610 Rdn. 22). Eine Weiterbildung zielt grundsätzlich darauf ab, bereits erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auszubauen und zu vertiefen, um dadurch bessere Aufstiegs- oder Erwerbschancen zu erlangen (vgl. OLG Hamm FamRZ 1984, 924, 925 für das Verhältnis einer Banklehre zum Studium der Betriebswirtschaft). Ist - wie hier - ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium im Sinne der durch das Urteil BGHZ 107, 376 begründeten Senatsrechtsprechung zu verneinen, kann es sich schlechthin auch nicht um bloße Weiterbildung handeln. Somit kann die Revision aus dem Gesichtspunkt, daß der eingeschlagene Ausbildungsgang auf einem vorgefaßten Plan beruhe, nichts für sich herleiten. Daher kann dahinstehen, ob der Sohn der Beklagten seinen Plan überhaupt in zureichender Weise verlautbart und ihn nicht durch seine schriftliche Äußerung gegenüber der Beklagten nach Beginn seiner Erwerbstätigkeit in rechtserheblicher Weise aufgegeben hat.

11

c) Die Revision beruft sich schließlich darauf, die Wahl des Berufes eines Speditionskaufmanns habe auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Sohnes der Beklagten beruht, auch wenn er von seinen Eltern nicht in diesen Beruf gedrängt worden sei. Auch damit hat sie keinen Erfolg. In der Rechtsprechung ist bisher nur eine Fehleinschätzung der Begabung eines Kindes durch die Eltern als rechtserheblich angesehen worden (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115), während hier offenbar eine Fehleinschätzung durch das Kind selbst geltend gemacht werden soll. Der Fehleinschätzung seiner Begabung durch das Kind selbst wird indessen durch die Grundsätze Rechnung getragen, die der Senat für die Fälle Abitur-Lehre-Studium entwickelt hat, die aber, wie oben zu a) ausgeführt, eine Unterhaltspflicht der Beklagten nicht zu begründen vermögen. Im übrigen ergibt die erfolgreiche Ablegung der Zwischenprüfung nach vier Fachsemestern noch nicht, daß die Wahl des Berufes eines Speditionskaufmannes auf einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung beruhte.