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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1990, Az.: XII ZR 111/89

Einheitliche Berufsausildung; Lehre; Besuch der Fachoberschule; Fachhochschulstudium; Finanzierung; Eltern; Gesamte Ausbildung; Erkennbares Ziel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1990
Aktenzeichen
XII ZR 111/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1991, 320-322 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 2007, 424
  • NJW-RR 1991, 195-196 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Als einheitliche Berufsausbildung sind die Ausbildungsabschnitte Lehre - Besuch der Fachoberschule - Studium an der Fachhochschule anzusehen. Die gesamte Ausbildungszeit ist jedenfalls dann von den Eltern zu finanzieren, sofern das Kind bereits bei Beginn der Lehre erkennbar das Ziel hatte, zu studieren.