Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1990, Az.: XII ZR 111/89
Einheitliche Berufsausildung; Lehre; Besuch der Fachoberschule; Fachhochschulstudium; Finanzierung; Eltern; Gesamte Ausbildung; Erkennbares Ziel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1990
- Aktenzeichen
- XII ZR 111/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1991, 320-322 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 2007, 424
- NJW-RR 1991, 195-196 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Als einheitliche Berufsausbildung sind die Ausbildungsabschnitte Lehre - Besuch der Fachoberschule - Studium an der Fachhochschule anzusehen. Die gesamte Ausbildungszeit ist jedenfalls dann von den Eltern zu finanzieren, sofern das Kind bereits bei Beginn der Lehre erkennbar das Ziel hatte, zu studieren.