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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1992, Az.: 1 StR 162/92

Fortgesetztes gewerbsmäßiges und bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Voraussetzungen des Tatbestandmerkmals "Mitglied einer Bande sein"; Vorliegen einer einzigen fortgesetzten Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1992
Aktenzeichen
1 StR 162/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 18285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 04.11.1991

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande

Prozessführer

Kang Chuen C. aus H., dort geboren am ... 1960

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Mai 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Richter am Amtsgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt E. aus F. als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 4. November 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3

1.

Die Strafkammer hat zu Recht angenommen, daß der Angeklagte bei seinem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln "als Mitglied einer Bande" handelte, "die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat" (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

4

a)

Wie beim Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 408 sowie Ruß in LK 10. Aufl. § 244 Rdn. 12) hat der Bundesgerichtshof allerdings auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG angenommen, es genüge nicht, daß sich die Beteiligten lediglich zu einer einzigen Handlung verbunden haben. Mit dem Merkmal "zur fortgesetzten Begehung" sei gerade nicht eine fortgesetzte Tat im rechtstechnischen Sinn gemeint. Erforderlich sei vielmehr ein Zusammenschluß mit dem Willen, mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Taten zu begehen (BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1990 - 2 StR 540/90 = StV 1991, 519; ebenso Körner, BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 28; vgl. ferner BGH, Urt. vom 9. Juli 1991 - 1 StR 666/90 = BGHSt 38, 26). § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt mithin voraus, daß sich die Beteiligten mit dem Willen zusammengetan haben, künftig für eine gewisse Dauer Straftaten der dort bezeichneten Art zu begehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bandenmitglied 1, Bande 1).

5

b)

Das Landgericht meint demgegenüber, bandenmäßige Begehung im Sinne dieser Vorschrift müsse auch in Betracht kommen, wenn sich die Abrede nur auf eine einzige fortgesetzte Handlung beziehe. Der vorliegende Fall gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen, mag sie auch angesichts der vom Landgericht aufgezeigten Besonderheiten des organisierten Rauschgifthandels kriminalpolitischen Bedenken begegnen (vgl. auch BGHSt 35, 374, 377 f.) [BGH 12.10.1988 - 3 StR 194/88]. Den Feststellungen ist nämlich zu entnehmen, daß der Angeklagte bei seinem unerlaubten Handeltreiben mit Heroin als Mitglied einer Bande handelte, die sich im dargelegten Sinne zur mehrfachen Tatbegehung verbunden hatte.

6

Nach den Feststellungen schloß sich der Angeklagte, der britischer Staatsangehöriger ist, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor November 1989 in Hongkong einer Organisation von Hongkong-Chinesen an, die sich zusammengetan hatte, um in großem Umfang Heroin von Asien nach Europa zu transportieren und es dort gewinnbringend zu verkaufen. Der Transport geschah dabei in der Weise, daß von Hongkong aus Kuriere nach Genf oder Zürich flogen und dort Gepäckstücke in Empfang nahmen, die in Bangkok an Bord gebracht worden waren. Diese Gepäckstücke, in denen sich jeweils mehrere Kilogramm Heroin befanden, wurden sodann dem Angeklagten übergeben. Dieser hatte die Aufgabe, weitere Kurierfahrten innerhalb Europas zu organisieren und zu begleiten sowie das Rauschgift zu verkaufen und den Erlös nach Hongkong zu transferieren. Er ließ die Koffer an den jeweiligen Zielort außerhalb der Schweiz bringen. Dort ließ er sich das Heroin wieder aushändigen und verkaufte es an unbekannt gebliebene Abnehmer. Anschließend überwies er den Erlös (insgesamt über 1,4 Millionen Schweizer Franken und über eine Million holländische Gulden) auf verschiedene Konten der Organisation in Hongkong. Seit Aufnahme seiner Tätigkeit als Leiter des Bereichs "Auslieferung und Verkauf in Europa" war er willens, diese oder ähnliche Dienste nach Weisung des in Hongkong lebenden Chefs der Organisation durchzuführen. Er war sich darüber im klaren, daß er im Dienste einer Gruppierung stand, die sich mit dem Ziel verbunden hatte, auf Dauer in der beschriebenen oder in ähnlicher Weise durch den illegalen Handel mit harten Drogen hohe Gewinne zu erzielen. Er selbst handelte dabei zur Erzielung eines dauerhaften Einkommens in Form der Gewinnbeteiligung.

7

Danach läßt das angefochtene Urteil eindeutig erkennen, daß sich der Angeklagte einer Organisation angeschlossen hatte, deren Zweck darauf gerichtet war, allgemein und auf gewisse Dauer im einzelnen noch unbestimmte - als unerlaubtes Handeltreiben zu wertende - Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu begehen.

8

2.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann offen bleiben, ob die nicht näher begründete Auffassung des Landgerichts zutrifft, es bestehe Fortsetzungszusammenhang zwischen den abgeurteilten Einzelfällen des unerlaubten Handeltreibens mit Heroin.

9

a)

Dem Angeklagten liegen vier Vorfälle im Rahmen seines Aufgabenbereichs zur Last: Er transportierte am 8./9. November 1989, am 25./26. November 1989 und am 3./4. Dezember 1989 jeweils mindestens fünf Kilogramm Heroin von Genf oder Zürich nach Rom; das Rauschgift hatte jeweils einen Heroinhydrochloridanteil von wenigstens 70 %. Am 10./11. Januar 1990 sollte eine weitere vom Angeklagten organisierte Heroinlieferung von Zürich nach Amsterdam erfolgen; es handelte sich dabei um 6,112 kg mit einem Heroinbasegehalt von 82 %. Möglicherweise auf Grund eines Versehens des Kuriers reiste dieser von Basel aus nicht, wie vorgesehen, über Frankreich und Belgien in die Niederlande, sondern bestieg einen Zug, der durch die Bundesrepublik Deutschland fuhr. Hier wurde der Kurier nach dem Grenzübertritt festgenommen.

10

b)

Zur Annahme einer rechtlichen Handlungseinheit reicht es nicht aus, daß der Täter im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG gewerbsmäßig handelte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 10; vgl. ferner Jähnke GA 1989, 376, 385). Ob den geschilderten Einzelfällen ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem zugrunde lag, kann offen bleiben. Selbst wenn die Tätigkeit des Angeklagten, wie es im angefochtenen Urteil geschieht, als eine fortgesetzte Handlung zu werten wäre, gilt: Diejenige Tat, die als erste und einzige ausgeführt worden ist, kann nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bestraft werden, wenn, wie es hier der Fall ist, eine Verbindung zur Begehung mehrerer solcher Taten, sei es auch mehrerer in sich fortgesetzter, stattgefunden hat (BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1990 - 2 StR 540/90 = StV 1991, 519; ebenso - für Bandendiebstahl - schon BGH GA 1957, 84, 85 sowie BGH, Urt. vom 4. Oktober 1966 - 5 StR 416/66 - bei Dallinger MDR 1967, 369). Damit rechtfertigt sich im Ergebnis der landgerichtliche Schuldspruch.

11

II.

Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

12

Dadurch, daß die Strafkammer das Tatgeschehen nur als eine - fortgesetzte - Tat ansieht, ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. Körner a.a.O. § 29 Rdn. 148).

Gribbohm
Maul
Granderath
Brüning
Beyer