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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1966, Az.: 5 StR 416/66

Zulässigkeit der Vernehmung eines Kriminaloberkommissars vom Bundeskriminalamt als Zeugen; Verlesung einer Kopie eines Urteils eines ausländischen Gerichts; Voraussetzungen des Bandendiebstahls im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 6 Strafgesetzbuch (StGB); Stillschweigende Übereinkunft zur Begehung mehrerer Diebstähle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1966
Aktenzeichen
5 StR 416/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG in Hamburg - 17.03.1966

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl

Prozessführer

1. Kaufmann Theodor J. aus H., geboren am ... 1910 in C. (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Hausfrau Feliksa Ja. geborene K. aus H. geboren am ... 1911 in Z. (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft,

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. Oktober 1966,
an der teilgenommen haben:
der Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
die Bundesrichterin Dr. Koffka, Siemer, Schmitt und Dr. Börker. als beisitzende Richter,
der Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... aus Hamburg als Verteidiger der Angeklagten Feliksa Ja. sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten Theodor und Feliksa Ja. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. März 1966 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihnen wird die nach dem 17. März 1966 in dieser Sache, erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Die Revisionen beider Angeklagter, die sowohl Verfahrensteschwerden erheben, als auch die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, sind unbegründet.

2

I.

Die Verfahrensbeschwerden

3

1.

Entgegen der Ansicht beider Beschwerdeführer war die Vernehmung des Kriminaloberkommissars F. vom Bundeskriminalamt als Zeugen zulässig. Seine Bekundungen hatten Wahrnehmungen zum Inhalt, die er gemacht hatte, und zwar in Bezug auf Mitteilungen ausländischer Behörden über dortige frühere Verurteilungen der Angeklagten und die Umstände, aus denen sich die Identität der Verurteilten mit den Angeklagten ergibt, soweit sie unter falschem Namen verurteilt worden sind.

4

Daß dem Zeugen F. die Unterlagen, aus, denen sich diese Tatsachen ergaben, nur als Beamten des Bundeskriminalamts zugänglich waren, ist in diesem Zusammenhange bedeutungslos. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Unterlagen als Urkunden hätten verlesen werden dürfen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist das nicht geschehen.

5

Die Revision der Angeklagten Feliksa Jaster behauptet allerdings, der über die Angeklagten vom Zeugen F. verfaßte: Bericht sei verlesen worden. Dem steht aber § 274 StPO entgegen. Hiernach gilt als nicht geschehen, was nicht in der Sitzungsniederschrift beurkundet worden ist (vgl. BGH LM StPO § 274 Nr. 10).

6

Nicht auszuschließen wäre allerdings, daß der Zeuge Friedrichs an Hand seines Berichts als Gedächtnisstütze ausgesagt hat. Das wäre aber nicht zu beanstanden. Dadurch würde der Bericht nicht als Urkunde zu Beweiszwecken verwendet worden sein.

7

Ob, wie die Revision der Ehefrau meint, die Verlesung oder der Vortrag des Berichts der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen gleichkommt, braucht nicht erörtert zu werden. Die Vernehmung eines, Zeugen vom Hörensagen ist nicht unzulässig.

8

2.

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts Bern gegen die Angeklagten vom 17. Mai 1963, "das sich als Fotokopie in der Beiakte des Amtsgerichts Hannover ..... befindet", verlesen. Zu Unrecht vermißt die Revision der angeklagten Ehefrau die ausdrückliche Feststellung, daß die Ablichtung mit dem Original übereinstimmt. Hierbei handelt TBS sich nicht um eine Förmlichkeit, die nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden kann. Im übrigen ergab sich die Vollständigkeit der Fotokopie und ihre Übereinstimmung mit dem Original ohne weiteres aus den Umständen der Entstehung.

9

II.

Die Sachrüge

10

Auf die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es sich auf die Verurteilung der Angeklagten bezieht, geprüft. Hierbei haben sich keine Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Sie werden auch durch das Einzelvorbringen des Verteidigers der Angeklagten Feliksa Ja. nicht aufgezeigt.

11

1.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der Diebstahlsversuch im Textilkaufhaus C. & A. Brenninkmeyer und der vollendete Diebstahl im Kaufhaus Kepa nur Teile einer fortgesetzten Handlung sind. Das bestreitet die Revision der Angeklagten Feliksa Ja. Ihr ist zuzugeben, daß es jedenfalls zweifelhaft ist, ob das Landgericht von einem zutreffenden Begriff des Gesamtvorsatzes ausgegangen ist und diesen nicht zu weit gefaßt hat. Das braucht aber auf die Revision der Angeklagten nicht abschließend beurteilt zu werden. Denn die Beschwerdeführer sind durch die Annahme nur einer Straftat nicht beschwert.

12

2.

Im Gegensatz zur Ansicht der Revision schließt die Annahme einer fortgesetzten Handlung auch nicht die Verurteilung wegen Bandendiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB aus.

13

a)

Zwar ist es richtig, daß ein Bandendiebstahl nicht vorliegt, wenn sich die Täter nur zur Begehung mehrerer Einzelakte einer fortgesetzten Handlung zusammengeschlossen haben. Nach den Feststellungen des Tatrichters haben die Angeklagten jedoch nicht nur die Taten vom 11. Juni 1965 geplant, sondern sie haben sich entschlossen, "ihre Fähigkeiten als Taschendiebe ..... jeweils dann einzusetzen, wenn ihnen die Gelegenheit günstig erschien oder sie dringend Geld brauchten". Bestand aber diese Absicht, so genügte schon die Begehung eines Diebstahls, mochte es sich um eine Einzeltat oder eine fortgesetzte Straftat handeln.

14

b)

Daß die Angeklagten Ehegatten sind, steht der Annahme von Bandendiebstahl nicht entgegen. Denn im Gegensatz zur Auffassung der Revision bilden eine Bande im Sinne des. § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB auch diejenigen, die sich zunächst zu anderen Zwecken zusammengeschlossen haben, wenn sie später dann Übereinkommen, mehrere Diebstähle gemeinsam auszuführen (vgl. Jagusch in LK 8. Aufläge StGB § 243 Anmerkung II 7).

15

c)

Diese Übereinkunft kann auch stillschweigend getroffen werden (RGSt 56, 90). Daß sich die Beschwerdeführer "mindestens" stillschweigend, hierzu entschlossen haben, wollte das Landgericht ersichtlich mit der Wendung zum Ausdruck bringen, wonach die Angeklagten ihren Entschluß "vielleicht" nur stillschweigend faßten. Hieraus kann nicht mit der Revision geschlossen werden, die Strafkammer sei zum Nachteil der Angeklagten von nicht erwiesenen Tatsachen ausgegangen.

16

3.

Schließlich hat das Landgericht auch beide Ehegatten ohne Rechtsirrtum als Mittäter angesehen. Beide waren zugleich am Tatort und arbeiteten bei der Ausführung zusammen. Da dies bei beiden Teilakten des als fortgesetzte Handlung angesehenen Geschehens der Fall war, beruft sich die Revision ohne Erfolg auf RGSt 67, 392.

17

4.

Was die Revision darüber hinaus zum Schuldspruch vorträgt, ist entweder offensichtlich unbegründet oder nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art und daher im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO).

18

5.

Ebenfalls unzulässig sind die Einzelangriffe, die sich gegen das Strafzumessungs-Ermessen der Strafkammer richten, das diese fehlerfrei ausgeübt hat.

19

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt,
Koffka,
Siemer,
Schmitt,
Börker