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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.1992, Az.: IV ZB 14/91

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ; Berücksichtigung der Gerichtsferien bei Berechnung der Frist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1992
Aktenzeichen
IV ZB 14/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 13.11.1991

Fundstellen

  • SGb 1993, 314 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1993, 205 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

H., V. und W. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Wolfgang S. Sp. straße ..., H.

Prozessgegner

Immobilienmakler Hans-Jürgen B., Große E. Straße ..., F.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Terno
am 8. April 1992
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. November 1991 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung als unzulässig zurückgewiesen und zugleich ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Die am 7. August 1991 eingelegte Berufung war erst am 16. Oktober 1991 begründet worden. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 1. November 1991 eingereicht. Darin wurde folgender Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht:

3

Der Ablauf der Begründungsfrist war ursprünglich auf den 9. September notiert worden. Im Büro des Anwalts der Beklagten wird der Fristablauf zunächst ohne Berücksichtigung der Gerichtsferien notiert. Für den am 9. September bereits fertiggestellten Begründungsentwurf wurden Ergänzungswünsche erwartet. Deshalb wies der Anwalt seine seit sechs Jahren beanstandungsfrei für ihn büroleitend arbeitende Gehilfin an, die Frist neu unter Berücksichtigung der Gerichtsferien und deren Besonderheiten bei der Fristberechnung zu notieren, und die Begründung bei Ausbleiben von Ergänzungswünschen am letzten Tage der Frist auszudrucken und zur Unterschrift vorzulegen. Die Gehilfin notierte die Frist irrtümlich auf den 16. statt auf den 15. Oktober 1991. Demgemäß erhielt die Begründung dieses Datum und wurde an diesem Tage vom Anwalt unterschrieben und beim Gericht eingereicht.

4

Bei diesem Sachverhalt wird die angefochtene Entscheidung von ihrer Hauptbegründung getragen, das Wiedereinsetzungsgesuch scheitere daran, daß die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO mit dem Antrag vom 1. November 1991 nicht eingehalten ist.

5

Nach § 234 Abs. 2 ZPO begann diese Frist mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben wurde, das der rechtzeitigen Berufungsbegründung entgegenstand. Das war der 16. Oktober 1991. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Hindernis auch dann behoben, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, weil der Anwalt bei Wahrung der üblichen Sorgfalt die bereits eingetretene Fristversäumung hätte erkennen müssen (Beschlüsse vom 12.10.1989 - I ZB 3/89 - VersR 1990, 402 und vom 31.01.1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543, jeweils m.w.N.). Eine andere Auslegung der Vorschrift des § 234 Abs. 2 ZPO würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß der Säumige nach seiner Säumnis keine Sorgfaltspflichten mehr hätte (AK-Ankermann, ZPO § 234 Rdn. 3).

6

Am 16. Oktober 1991 mußte der Anwalt anläßlich seiner Unterschrift erkennen, daß die Begründungsfrist wie jede durch den Ablauf der Gerichtsferien in Gang gesetzte Frist bereits mit dem 15. Oktober abgelaufen war. Denn der Anwalt mußte bei der Unterzeichnung der Berufungsbegründung eigenverantwortlich prüfen, ob mit ihr die zu wahrende Frist noch eingehalten werden konnte (wiederum ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. insbesondere den zur Begründung der sofortigen Beschwerde herangezogenen Beschluß vom 19.02.1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269 unter 2 b aa). Mit Recht hebt der angefochtene Beschluß in diesem Zusammenhang das besondere Datum des 16. Oktober hervor, weil sich jedem Anwalt an diesem Tage nach dem wegen der Gerichtsferien besonders "fristenträchtigen" 15. Oktober die Ungewöhnlichkeit eines Fristablaufs aufdrängt (vgl. den genannten Beschluß vom 19.02.1991 aaO).

Bundschuh
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Terno