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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1992, Az.: III ZR 71/91

Inhalt und Umfang der winterlichen Räumpflicht und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen und Wegen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung ; Schadensersatz wegen Verletzung der Streupflicht ; Beginn der Streupflicht an Samstagen anders zu bestimmen als für normale Arbeitstage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1992
Aktenzeichen
III ZR 71/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 15993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 01.02.1991 - AZ: 9 U 149/90

Prozessführer

Alice W., K. Platz 1, E.,

Prozessgegner

Stadt E.,
vertreten durch den Oberstadtdirektor,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und
die Richterin Dr. Deppert
am 26. März 1992
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Februar 1991 - 9 U 149/90 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 29.600,00 DM (26.000,00 DM + 3.600,00 DM nach § 17 Abs. 4 GKG)

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde wegen Verletzung der Streupflicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. aus jüngerer Zeit die in BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht Nr. 1-6 veröffentlichten Entscheidungen des Senats). Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen und Wegen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Streitfall bietet keinen Anlaß, diese Rechtsprechung fortzuentwickeln.

3

Das Berufungsgericht hat eine Streupflichtverletzung durch die beklagte Stadt ohne Rechtsirrtum verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Straßen und Wege nur für den normalen Tagesverkehr gegen Glätte zu sichern sind, wobei gebotene Streumaßnahmen morgens so rechtzeitig durchgeführt werden müssen, daß auch der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZR 19/84 = VersR 1985, 271). Wenn das Berufungsgericht im Streitfall angenommen hat, die Klägerin habe am Samstag, den 5. März 1988, gegen 7.45 Uhr nicht damit rechnen können, daß der im Bereich der Ampelkreuzung Oberdorfstraße/Körnerstraße in Essen liegende Fußgängerüberweg, auf dem sie nach ihrem Vorbringen zu Fall kam, abgestreut war, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4

Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht (unter Hinweis auch auf seine Ausführungen in VersR 1988, 693 f. zum Beginn der Streupflicht an Sonn- und Feiertagen, worauf im Revisionsurteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 78/87 = VersR 1988, 1047 nicht einzugehen war) den Beginn der Streupflicht für den hier zu beurteilenden Samstag anders bestimmt hat als für normale Arbeitstage. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dieser Tag sei im allgemeinen für die Mehrzahl der Bevölkerung arbeitsfrei und der Straßenverkehr diene morgens vornehmlich Einkäufen und sonstigen Besorgungen, er erreiche dabei erfahrungsgemäß nicht vor 8.00 Uhr eine dem allgemeinen Tagesverkehr entsprechende Stärke, so daß erst ab dieser Zeit mit abgestreuten Straßen und Wegen gerechnet werden dürfe. Eine etwaige frühere Benutzung der Straßen und Wege durch Schüler oder einzelne Arbeitnehmer, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, stehe dem nicht entgegen. Es bedeute eine Überspannung der an die Gemeinden zu stellenden Anforderungen, wenn man von ihnen verlangen wollte, an Samstagen so frühzeitig Streumaßnahmen vorzunehmen, daß glatte Straßen und Wege bereits vor 8.00 Uhr entschärft sind. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Sicherungskräfte an Wochenenden in nur geringerer Anzahl vorgehalten zu werden pflegen, um u.a. die durch Wochenendzuschläge erhöhten Personalkosten in vertretbaren Grenzen zu halten.

5

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Die Räum- und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Entgegen der Annahme der Revision gilt für Großstädte nichts anderes. Auch hier ist hinsichtlich des zeitlichen Beginns der Streupflicht zwischen den Sicherheitsbelangen des Verkehrs einerseits und den zumutbaren Möglichkeiten der streupflichtigen Körperschaft andererseits sachgerecht abzuwägen, wobei auf die jeweiligen konkreten Verhältnisse abzustellen ist. Wenn das Berufungsgericht im Streitfall den Beginn der Streupflicht an Samstagen später als an normalen Arbeitstagen angesetzt hat, so ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt insbesondere nicht auf, daß im Bereich der streitigen Kreuzung Oberdorfstraße/Körnerstraße der allgemeine Tagesverkehr - anders als vom Berufungsgericht nach dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe angenommen - an Samstagen genauso früh einsetzt wie an normalen Arbeitstagen.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 29.600,00 DM (26.000,00 DM + 3.600,00 DM nach § 17 Abs. 4 GKG)

Krohn
Engelhardt
Werp
Rinne
Deppert