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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1984, Az.: III ZR 19/84

Streupflicht; Öffentliche Straße; Geschlossene Ortslage; Eisglätte; Tagesverkehr; Sicherungspflicht; Streuarbeiten; Hauptberufsverkehr; Nichtannahme einer Revision; Änderung eines Kostenausspruchs von Amts wegen; Streupflicht auf öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage; Warnzeichen für einen sorgfältigen Kraftfahrer angesichts eines erkennbaren Witterungsumschwungs ; Erkennbarkeit von Gefahren auf winterlichen Straßen; Warten von Polizeibeamten auf das Eintreffen des von ihnen benachrichtigten Streudienstes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1984
Aktenzeichen
III ZR 19/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 29.12.1983 - AZ: 14 U 201/81

Fundstelle

  • VersR 1985, 271 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Über die Voraussetzungen der Streupflicht bei öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage.

  2. 2.

    Gegen Eisglätte sind öffentliche Straßen grundsätzlich nur für den normalen Tagesverkehr zu sichern; dabei müssen die Streuarbeiten morgens so rechtzeitig einsetzen, daß bereits der den Tagesverkehr einleitende Hauptberufsverkehr geschützt wird.

In der Beschlußsache
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Engelhardt
am 20. Dezember 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 29. Dezember 1983 - 14 U 201/81 - wird nicht angenommen, jedoch wird der Kostenausspruch von Amts wegen geändert.

Von den Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten der Revisionsinstanz - haben zu tragen:

die Klägerin zu 1): 71 v. H., die Klägerin zu 2): 28 v. H. und der Kläger zu 3): 1 v. H.

Streitwert: 53.249,- DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die von der Revision herausgestellten Fragen lassen sich nur einzelfallbezogen beantworten. Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.

2

1.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage nur an besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1972 - III ZR 134/68 = VersR 1972, 563 m. w. Nachw.).

3

Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme hat es festgestellt, daß die Fahrbahn der B 28 zum Unfallzeitpunkt ab Lautenbach zumindest stellenweise vereist war. Ein aus Richtung Oberkirch kommender Kraftfahrer - wie der Fahrer K. - hätte wegen dieses Straßenzustandes (insbesondere auch wegen der Glatteisstellen in Höhe des Anwesens Muckenhirn 300-400 m vor der Unfallstelle) jederzeit damit rechnen müssen, mit seinem Fahrzeug auf Glatteis zu geraten. Darüber hinaus hätten auch die Straßenführung und das Gelände (Verlauf der Straße an nur einseitig bewaldeten Hängen) für einen sorgfältigen Kraftfahrer angesichts des erkennbaren Witterungsumschwungs genügend Warnzeichen geboten. Diese ohne durchgreifenden Verfahrensfehler getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Schlußfolgerung, bei der Unfallstelle habe es sich nicht um eine besonders gefährliche Stelle im Sinne der Rechtsprechung gehandelt. Eine Streupflicht des beklagten Landes für die Unfallstelle hat daher nicht bestanden. Ein Kraftfahrer muß bei Frostgefahr und Temperaturen um den Nullpunkt mit plötzlichen Verweisungen an Stellen rechnen, die erfahrungsgemäß zur Eisbildung neigen, wie etwa Straßenstücke mit wechselndem Baumbestand und Brücken.

4

Daß die B 28 im Bereich der Unfallstelle in einer leichten Rechtskurve verläuft, läßt die Unfallstelle nicht als besonders gefährlich erscheinen. Die Revision kann nichts daraus herleiten, daß am Unfalltag zwischen 4.45 Uhr und 6.00 Uhr drei andere Kraftfahrer im Bereich der späteren Unfallstelle infolge Glatteis von der Fahrbahn abgekommen sind. In dieser Zeit hat für das beklagte Land selbst dann eine Streupflicht nicht bestanden, wenn der Bereich - abweichend vom Berufungsgericht - als besonders gefährlich einzustufen wäre. Die Straßen sind nur für den normalen Tagesverkehr zu sichern. Morgens müssen die Streuarbeiten so rechtzeitig einsetzen, daß der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Das ist im allgemeinen aber erst die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr morgens (siehe BGH VersR 1972, 563; Arndt Straßenverkehrssicherungspflicht 2. Auflage S. 88). Auch deswegen erscheint es fraglich, ob eine Streupflicht für die Unfallzeit (etwa 6.20 Uhr) angenommen werden kann. Doch bedarf diese Frage keiner weiteren Erörterung, da - wie dargelegt - eine Streupflicht des beklagten Landes schon aus anderen Gründen zu verneinen ist.

5

2.

Mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung der Polizeibeamten S. und G. verneint. Diese sind im Streitfall nicht gehalten gewesen, das Eintreffen des von ihnen benachrichtigten Streudienstes abzuwarten und solange den Bereich der späteren Unfallstelle zu sichern. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich ein Fehlverhalten des Straßenbauamtes verneint.

6

3.

Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als erfolglos.

7

4.

Der Kostenausspruch des Berufungsurteils war entsprechend der Beteiligung der Kläger von Amts wegen zu ändern (Klägerin zu 1: 37.749,- DM = 71 v. H.; Klägerin zu 2: 15.000,- DM = 28 v. H. und Kläger zu 3: 500,- DM = 1 v. H.). Diese Regelung gilt auch für den Revisionsrechtszug (§§ 97, 100 Abs. 2 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 53.249,- DM.

Krohn
Tidow
Kröner
Boujong
Engelhardt