Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1988, Az.: III ZR 78/87
Anspruch gegen Stadt auf Ersatz des aus einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Voraussetzungen für Anspruch eines Angehörigen eines ausländischen Staates gegen den Staat oder eine andere öffentliche Körperschaft auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung; Zeitpunkt der Pflicht zur Streuung auf einer bei Schneeglätte und Eisglätte als gefährlich einzuordnenden Straße; Rechtmäßigkeit einer Nichteinordnung einer Regelung des Staatshaftungsrechts zum Anwendungsbereich des EWG-Vertrages (EWGV); Vorlage oder Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 78/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 03.02.1987
- LG Hagen - 24.06.1986
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 9a StrWG NW
- § 1 StrReinG NW
- § 7 prStHG
- Art. 34 GG
- Art. 177 Abs. 3 EWGV
Fundstellen
- IPRspr 1988, 39
- VersR 1988, 1047-1048 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Stadt L.,
vertreten durch den Stadtdirektor, R. platz ..., L.,
Prozessgegner
Carmelo di Ro., H. straße ..., He.,
Amtlicher Leitsatz
Zum Ausschluß der Staatshaftung gegenüber Ausländern bei fehlender Gegenseitigkeit (hier: Verhältnis zu Italien).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 1987 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 24. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt aus dem Gesichtspunkt verletzter Verkehrssicherungspflicht die Hälfte des ihm bei einem Verkehrsunfall unstreitig entstandenen Schadens ersetzt.
Der Kläger, ein italienischer Staatsangehöriger, befuhr am Sonntag, den 27. Januar 1985, gegen 9.20 Uhr im Stadtzentrum von L. (Westfalen) die Kölner Straße aus Richtung Rathaustunnel kommend in Richtung Talstraße. Die Ampel an der Kreuzung der K. Straße mit der O. straße und der Kurzen Straße, etwa 100 m vom Tunnelausgang entfernt, zeigte Rotlicht. Es gelang dem Kläger nicht, sein Fahrzeug auf der abschüssigen, völlig vereisten und zu dieser Zeit noch nicht abgestreuten Fahrbahn abzubremsen, so daß er auf einen vor der Ampel stehenden anderen Pkw auffuhr.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 1.773,56 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, weil der Beklagten eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten nicht vorzuwerfen sei. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Beklagte hinsichtlich der ihr obliegenden Streupflicht ein Organisationsverschulden treffe.
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, das die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
I.
Das Berufungsgericht (VersR 1988, 693) hat der Klage stattgegeben, weil die beklagte Stadt der ihr als Amtspflicht obliegenden Erhaltung der Verkehrssicherheit auf der vom Kläger befahrenen öffentlichen Straße nicht hinreichend nachgekommen sei. Die Kölner Straße sei im Unfallbereich bei Schnee- und Eisglätte als gefährliche Stelle einzuordnen, die auch an Sonn- und Feiertagen spätestens um 9.00 Uhr hätte abgestreut sein müssen. Die Beklagte habe ihren Streudienst, der dies nicht gewährleiste, schuldhaft falsch organisiert. Dies sei für den Unfall mitursächlich geworden, so daß sie dem Kläger, wie von diesem verlangt, jedenfalls die Hälfte des ihm entstandenen Schadens ersetzen müsse.
Es kann dahinstehen, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zum zeitlichen Umfang der der Beklagten an Sonn- und Feiertagen obliegenden Streupflicht zuzustimmen oder eine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu verneinen ist, wie das Landgericht angenommen hat und die Revision meint. Denn die Klage ist bereits aus einem anderen Grunde abzuweisen.
II.
1.
In Nordrhein-Westfalen obliegt die Erhaltung der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen, wozu die Winterwartung, insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und das Bestreuen der gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte gehören, den Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit (§ 9 a StrWG NW, § 1 StrReinG NW). Die Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht ist damit grundsätzlich geeignet, einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auszulösen.
Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
2.
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß ein solcher Anspruch des Klägers durch § 7 des preußischen Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (PrGS. S. 691; PrGS. NW. S. 113/SGV. NW. 40) ausgeschlossen ist.
Der Kläger ist ausweislich der auf seinen Antrag beigezogenen Beiakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht waren, und nach der Erklärung seines Prozeßbevollmächtigten in der Revisionsverhandlung italienischer Staatsangehöriger.
Nach § 7 prStHG steht den Angehörigen ausländischer Staaten ein Ersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung eines Beamten gegen den Staat oder eine andere öffentliche Körperschaft nur insoweit zu, als nach einer im Gesetzblatt veröffentlichten Bekanntmachung durch die Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Das war zur Unfallzeit im Verhältnis zu Italien nicht der Fall (vgl. BGH Urteil vom 2. Februar 1966 - VIII ZR 153/64 - WM 1966, 185, 187 f., insoweit in BGHZ 45, 95 nicht mit abgedruckt, mit Anm. Mormann in LM EGBGB Art. 7 ff. [Deutsches intern. Privatrecht] Nr. 29; Senatsurteil vom 5. Juli 1984 - III ZR 94/83 = NJW 1985, 1287; OLG Hamm RIW/AWD 1978, 549 - VersR 1980, 51). § 7 prStHG ist zwar inzwischen in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 1. April 1987 durch Gesetz vom 10. März 1987 (GV. NW. S. 136) aufgehoben worden. Dem kommt aber Rückwirkung nicht zu (vgl. Art. II des Gesetzes vom 10. März 1987 und dazu LT-Drucks. 10/1449 S. 9).
Der Ausschluß der Staatshaftung gegenüber Ausländern bei fehlender Gegenseitigkeit ist weder durch Art. 131 WRV noch durch Art. 34 GG aufgehoben (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1984 a.a.O. m. w. Nachw.). Das Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit verstößt nicht gegen das Grundgesetz (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1980 - III ZR 174/79 = NJW 1981, 518 [BGH 30.10.1980 - III ZR 174/79] und dazu BVerfG EuGRZ 1982, 508 - NVwZ 1983, 89 - MDR 1983, 107 - NJW 1983, 1259 LS).
Soweit der sich aus den Beiakten ergebende Umstand, daß der Kläger Inhaber eines 1965 in Deutschland ausgestellten Führerscheins ist, auf einen langjährigen Aufenthalt des Klägers in Deutschland hinweisen könnte, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Der erkennende Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß im Blick auf die immer engere internationale Verflechtung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen der Staaten untereinander und angesichts der Vielzahl in Deutschland tätiger ausländischer Gastarbeiter eine Differenzierung zwischen Deutschen und Ausländern, die durch rechtswidrige Hoheitsmaßnahmen geschädigt werden, heute nicht mehr angemessen erscheint. Eine Aufhebung des Gegenseitigkeitserfordernisses muß jedoch der Entschließung des Gesetzgebers - wie in Nordrhein-Westfalen inzwischen erfolgt - vorbehalten bleiben. Sie würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1981 - III ZR 28/80 - VersR 1982, 297, 298 und vom 5. Juli 1984 - III ZR 94/83 = NJW 1985, 1287, 1288).
3.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Art. 177 Abs. 3 des EWG-Vertrages) zur Vorabentscheidung der Frage, ob die Gegenseitigkeitsklausel des § 7 prStHG insbesondere in Fällen der Verletzung hoheitlich geregelter Straßenverkehrssicherungspflichten gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 7 EWGV verstößt, ist entgegen dem Hilfsantrag des Klägers nicht geboten.
Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel (zu dieser Einschränkung der Vorlagepflicht gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV s. zuletzt BVerfG NJW 1988, 1456 [BVerfG 09.11.1987 - 2 BvR 808/82] m. w. Nachw.), daß die Regelung des Staatshaftungsrechts im Streitfall nicht zum Anwendungsbereich (Art. 7 Abs. 1 EWGV) des EWG-Vertrages gehört (vgl. bereits Senatsurteil vom 5. Juli 1984 - III ZR 94/83 = NJW 1985, 1287, 1288 und dazu Engelhardt NVwZ 1985, 621, 626 und in Die Friedens-Warte Bd. 65 [1982-1985] S. 124, 131 ff.).
Das Recht der Europäischen Gemeinschaften ist im Unterschied zum staatlichen Recht keine umfassende, alle Lebensbereiche ergreifende Rechtsordnung. Die Gemeinschaft ist kein souveräner Staat im Sinne des Völkerrechts, auf den die Mitgliedstaaten ihre territoriale Souveränität, ihre Gebiets- und Personalhoheit unbegrenzt übertragen hätten, dem Gerichtshof kommt keine umfassende Rechtsprechungsgewalt zu (vgl. insoweit auch BVerfGE 75, 223, 242 = NJW 1988, 1459, 1461 [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85]). Gegenstand des EWG-Vertrages ist die Gründung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Ziel der schrittweisen Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes. Das Staatshaftungsrecht der Mitgliedstaaten, hier die in § 7 prStHG landesrechtlich (Art. 77 EGBGB) getroffene Regelung der Haftung des Staates und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gegenüber Ausländern, wird dadurch nicht berührt. Es ist wirtschaftsneutral. Auch die Einheitliche Europäische Akte vom 17./28. Februar 1986 (BGBl. II S. 1102; ABl. 1987 Nr. L 169/1) hat daran nichts geändert. Das im Bereich der Wirtschaft relevante Diskriminierungsverbot des Art. 7 EWG-Vertrag steht deshalb im Streitfall ersichtlich nicht in Frage. Die Einholung einer Vorabentscheidung durch Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist nicht veranlaßt (s. auch Gramlich RIW/AWD 1981, 811, 814 m. w. Nachw. in Fußn. 43; ders. NVwZ 1986, 448 [BGH 05.07.1984 - III ZR 94/83]; Ritterspach IPrax 1986, 19, 20; v. Mutius in Bonner Kommentar Zweitbearbeitung 1975 Art. 19 Abs. 3 Rdn. 52 S. 44 a; a. A. Steindorff IPrax 1986, 20).
4.
Ansprüche des Klägers aus § 839 BGB gegen die verantwortlichen Beamten der beklagten Stadt persönlich, die durch § 7 prStHG nicht ausgeschlossen sind (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1981 - III ZR 28/80 = VersR 1982, 297, 298 m. w. Nachw.), sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger aufgrund anderer als der genannten Rechtsvorschriften kommt nicht in Betracht. § 823 BGB wird durch § 839 BGB verdrängt, ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (s. § 39 OBG NW) ist nicht gegeben, weil es an einem eine Entschädigungspflicht auslösenden (positiven) Eingriff fehlt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1984 - III ZR 94/83 = NJW 1985, 1287, 1289).
Das angefochtene Urteil hat nach allem keinen Bestand. Vielmehr ist - mit der Kostenfolge aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO - im Ergebnis das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Kröner,
Boujong,
Engelhardt,
Werp