Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1980, Az.: III ZR 174/79
Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses der Verbürgung der Gegenseitigkeit bei der Amtshaftung des Staates gegenüber Ausländern ; Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik über mehrere Jahre zu einem vorübergehenden Zweck; Verbürgung der Gegenseitigkeit mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien; Haftung des Staates im Haschemitischen Königreich Jordanien für Amtspflichtverletzungen seiner Beamten oder Amtsträger; Unmittelbare Haftung des Staates oder sonstiger Körperschaften für ihre Amtsträger ; Historische Entwicklung des Staatshaftungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1980
- Aktenzeichen
- III ZR 174/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 26.07.1978
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- Art. 33 GG
- Art. 34 GG
- § 839 BGB
- Art. 80 HessAGBGB
Fundstellen
- DVBl 1981, 883 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1981, 509 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1981, 708 (amtl. Leitsatz)
- IPRspr 1980, 40
- MDR 1981, 294-295 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 518-519 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 32, 431 - 437
- VwRspr 1981, 431-437 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Diplom-Ingenieur Waddah Z., früher wohnhaft: In der W., T., zur Zeit POB ..., Airport-Project, New D., S.-A., c/o Dipl.-Ing. Dieter Z., K.straße ..., D.
Prozessgegner
Stadt D.,
vertreten durch den Magistrat,
dieser vertreten durch den Oberbürgermeister,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit bei der Amtshaftung des Staates (oder sonstiger Körperschaften, in deren Dienst der seine Amtspflicht verletzende Amtsträger steht) gegenüber Ausländern verstößt nicht gegen das Grundgesetz (vgl. BGHZ 76, 376[BGH 28.02.1980 - III ZR 165/78]).
- 2.
Es gilt auch dann, wenn der Ausländer seinen Aufenthalt mehrere Jahre, jedoch nur zu einem vorübergehenden Zweck, in der Bundesrepublik Deutschland hatte.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens
und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 1978 wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger, jordanischer Staatsangehöriger, lebte seit dem Jahre 1960 in der Bundesrepublik Deutschland. Er war seit Mitte 1972 bei der Firma Hoch-Tief AG als Statiker beschäftigt. Jetzt hat er seinen Aufenthalt in Saudi-Arabien.
Der Polizeipräsident der Stadt D. wies den Kläger mit Verfügung vom 27. September 1972, nach dem Anschlag der El-F.-Bewegung auf das Olympiastadion in München, nach §§ 10 Abs. 1 und 11 des Ausländergesetzes aus der Bundesrepublik mit der Begründung aus, der Kläger habe am 25. Mai 1969 an einer Großveranstaltung der El-Fatah in Frankfurt am Main teilgenommen. Er ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Der Kläger wurde noch am 27. September 1972 aus der Bundesrepublik ausgeflogen.
Der Kläger legte gegen die Ausweisungsverfügung Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung zurück, die Ausweisung des Klägers sei gerechtfertigt, weil jedenfalls die bei einer Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellten Unterlagen, darunter Plakate der El-F.-Bewegung und eine im Notizbuch des Klägers befindliche Skizze des Olympiaparks in München, den dringenden Verdacht begründeten, daß er für die sogenannte palästinensische Befreiungsbewegung und in deren Sinn im Bundesgebiet tätig sei.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellte auf die Beschwerde des Klägers die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit Wirkung vom 1. Februar 1973 wieder her und führte zur Begründung aus, nach einer Mitteilung des Hessischen Landeskriminalamts lägen keine zusätzlichen den Kläger belastenden Erkenntnisse vor. Nach einem vom Verwaltungsgerichtshof gleichfalls berücksichtigten Bericht des Bundesamts für Verfassungsschutz deuteten die bei dem Kläger gefundenen Druckschriften zwar auf seine Verbindung zu antiisraelischen Gruppen hin, nicht aber auf eine Funktionärseigenschaft oder Mitgliedschaft des Klägers, so daß schwerwiegende Belastungen des Klägers nicht erkennbar seien. Die erforderliche Interessenabwägung führe deshalb zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab dem Zeitpunkt, an dem die Beklagte Kenntnis von dem Auswertungsbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz genommen habe und die verstärkten Sicherheitsvorkehrungen mit zunehmendem zeitlichen Abstand von dem Münchner Terrorakt weitgehend abgebaut worden seien.
Der Kläger reiste daraufhin wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm am 1. Mai 1973 seine Arbeit wieder auf.
Der Regierungspräsident in Darmstadt wies als Widerspruchsbehörde mit Beschluß vom 16. Mai 1974 den Widerspruch des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung zurück. Dagegen wandte sich der Kläger mit einer beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage. Im Laufe des Verwaltungsprozesses hob der Polizeipräsident von Darmstadt die Ausweisungsverfügung auf. Daraufhin erklärten die Parteien des Verwaltungsprozesses den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Verwaltungsgericht legte die Kosten des Verfahrens der Beklagten auf, weil die Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung aufgrund der inzwischen eingetretenen, schon vom Verwaltungsgerichtshof gewürdigten Umstände den angefochtenen Beschluß nicht mehr hätte aufrecht erhalten dürfen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz des ihm durch die Ausweisung entstandenen Vermögensschadens in Höhe von 23.776,95 DM nebst Zinsen (Hotelkosten von 9.875,25 DM für die Zeit vom 2. November 1972 bis 14. März 1973, Verdienstausfall von 13.041,45 DM für die Zeit vom 28. September 1972 bis 30. April 1973 und Flugkosten von 860,25 DM).
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Begehren des Klägers u.a. unter Berufung auf das in Art. 80 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum BGB vom 17. Juli 1899 niedergelegte Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit entgegengetreten.
Das Landgericht hat das gegen den Kläger zunächst ergangene, auf Klageabweisung lautende Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat der Amtshaftungsklage den Erfolg schon deshalb versagt, weil die nach Art. 80 des Hessischen Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend, vom 17. Juli 1899 (Hess. Reg. Bl. S. 133) (künftig: HessAGBGB) erforderliche Verbürgung der Gegenseitigkeit mit dem Heimatstaat des Klägers, dem Haschemitischen Königreich Jordanien, fehle. Seine Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Nach Art. 80 HessAGBGB tritt die Haftung des Staates oder der sonstigen Körperschaft, in deren Dienst ein seine Amtspflicht verletzender Beamter steht, gegenüber Ausländern nur insoweit ein, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Frage, ob diese landesrechtliche Vorschrift nach dem maßgeblichen hessischen Landesrecht trotz des Wegfalls der ursprünglichen Bezugsnorm über die Bürgschaftshaftung des Staates oder Verbandes (Art. 78 des HessAGBGB) noch gültig ist, unterliegt nicht der revisionsrichterlichen Nachprüfung, weil sich ihr Anwendungsbereich auf den Bezirk eines Oberlandesgerichts beschränkt (§ 549 Abs. 1 ZPO). Höherrangige Normen des hessischen Landesrechts oder dessen Normen über den zeitlichen Geltungsbereich der Gesetze stehen nach der insoweit bindenden Entscheidung des Berufungsgerichts einer Anwendung des Art. 80 HessAGBGB nicht entgegen.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Staats- oder Körperschaftshaftung (Art. 34 GG) mit Jordanien nicht verbürgt ist. Nach der vom Berufungsgericht ordnungsgemäß eingeholten und verwerteten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman haftet der Staat im Haschemitischen Königreich Jordanien nicht für Amtspflichtverletzungen seiner Beamten oder Amtsträger. Aus der vom Kläger vorgelegten Bestätigung des Vizeministers der Justiz in Amman ergibt sich nichts anderes, wie das Berufungsgericht gleichfalls rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat. Danach hat ein jordanischer Amtsträger zwar auch gegenüber Ausländern persönlich für Schäden aus rechtswidrigen Anordnungen ("illegals orders") Ersatz zu leisten, ähnlich wie ein deutscher Amtsträger ohne Überleitung der Haftung auf den Staat oder die sonstige Körperschaft, in deren Dienst er steht, nach § 839 BGB persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er seine Amtspflicht gegenüber einem Dritten verletzt. Die jordanische Regelung bedeutet somit nicht, daß der jordanische Staat oder seine Körperschaften gegenüber dem Verletzten auf Schadensersatz haften. Der Umstand, daß das Haschemitische Königreich Jordanien Ausländer und Inländer bei der Haftung der Beamten für "illegals orders" rechtlich gleichbehandelt, verbürgt nicht die Gegenseitigkeit der Staats- oder Körperschaftshaftung, also der Schadensersatzhaftung des Staates oder seiner öffentlich-rechtlichen Körperschaften für Amtspflichtverletzungen der in ihrem Dienst stehenden Amtsträger.
3.
Das Berufungsgericht hat im Anschluß an Urteile des erkennenden Senats zu § 7 des Preuß. StHaftG (BGHZ 13, 241 und Urteil vom 1. Oktober 1956 - III ZR 48/55 = NJW 1956, 1836) rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß die landesrechtliche Regelung mit dem Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht widerspricht. Der Senat hat die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (III ZR 165/78) zu Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB bestätigt (BGHZ 76, 376[BGH 28.02.1980 - III ZR 165/78] mit Anm. Ebke/Neumann JZ 1980, 652 [BGH 28.02.1980 - III ZR 165/78]). Diese sind auch für Art. 80 HessAGBGB maßgebend.
Art. 34 GG legt die unmittelbare Haftung des Staates oder sonstiger Körperschaften für ihre Amtsträger nur im Grundsatz fest und läßt damit sachgerechte Ausnahmen zu. Diese Vorschrift des Grundgesetzes hat die sich aus Art. 131 WRV ergebende Rechtslage, nach der in früheren Gesetzen vorgesehene Beschränkungen der Staats- und Körperschaftshaftung gegenüber Ausländern in Kraft bleiben, nicht verdrängt. Es verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Verbot, Ausländer wegen ihrer Staatsangehörigkeit zu benachteiligen (Art. 3 Abs. 3 GG), wenn Art. 80 HessAGBGB einen unmittelbaren Amtshaftungsanspruch gegen den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der seine Amtspflicht verletzende Amtsträger steht, solchen Ausländern versagt, deren Heimatstaaten Deutschen einen vergleichbaren Staatshaftungsanspruch ebenfalls nicht gewähren. Ausländer sollen danach jedenfalls im Hinblick auf die Haftung des Staates oder sonstiger Körperschaften für Amtspflichtverletzungen ihrer Amtsträger nicht besser gestellt sein als Deutsche in den Heimatstaaten der Ausländer, Eine solche Regelung dient als Ausdruck des völkerrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzips der Wahrnehmung eigener staatlicher Belange gegenüber anderen Staaten. Sie soll die Möglichkeit geben, anderen Staaten die Gleichstellung ihrer Staatsangehörigen als Gegenleistung dafür anzubieten, daß sie Deutschen entsprechende Rechte gewähren (vgl. das Senatsurteil BGHZ 76, 375 m.w.Nachw.).
Die Gesamtregelung der Amtshaftung gegenüber Ausländern, mit deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit der Staatshaftung nicht verbürgt ist, wahrt auch den völkerrechtlich gebotenen Mindeststandard, weil es bei der persönlichen Schadensersatzhaftung des Amtsträgers für schuldhafte Amtspflichtverletzungen gegenüber solchen Ausländern nach § 839 BGB bleibt.
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 1952 S. 686, 953, zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 5 vom 20. Januar 1966, BGBl. 1968 II S. 1120 und BGBl. 1972 II S. 105) und der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534 und BGBl. 1976 II S. 1068), denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, bewirken gleichfalls nicht, daß Ausländer, deren Heimatstaat Deutschen keine entsprechenden Staatshaftungsansprüche zubilligt, einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung statt gegen den schuldigen Amtsträger gegen den Staat oder die Körperschaft haben, in deren Dienst der Amtsträger steht. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die in dem Internationalen Pakt anerkannten Rechte unmittelbar unter Beseitigung entgegenstehenden innerstaatlichen Rechts gelten oder diese Geltung erst durch eine Umsetzung in das innerstaatliche Recht erlangen (vgl. hierzu Art. 2 Abs. 2 des Pakts). Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte verbieten zwar, ähnlich wie Art. 3 GG, jede Form der Diskriminierung. Eine Diskriminierung, also eine willkürliche Benachteiligung, liegt jedoch nicht vor, soweit deutsche Gesetze, dem völkerrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzip folgend, die Staats- oder Körperschaftshaftung gegenüber Ausländern statt der persönlichen Haftung des Amtsträgers von der Verbürgung der Gegenseitigkeit mit deren Heimatstaat abhängig machen.
Die Gesamtregelung verstößt aber auch im Verhältnis zu dem persönlich haftenden Amtsträger nicht gegen das Grundgesetz, wie das Berufungsgericht gleichfalls rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat. Es widerspricht nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), daß ein Beamter nach § 839 BGB für schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber einem Ausländer persönlich haftet, mit dessen Heimatstaat die Gegenseitigkeit der Staatshaftung nicht verbürgt ist (vgl. die herkömmlichen reichs- und landesrechtlichen Beschränkungen der Staatshaftung gegenüber Ausländern). Die persönliche Haftung des Amtsträgers hängt danach allerdings von dem für ihn mehr oder weniger zufälligen Umstand ab, ob die Gegenseitigkeit der Staatshaftung mit dem Heimatstaat des geschädigten Ausländers verbürgt ist. Fürsorgemaßnahmen im Innenverhältnis zwischen dem Amtsträger und dem Staat oder der Körperschaft, in deren Dienst er steht, können jedoch die ihn im Allgemeininteresse und im Einzelfall treffende persönliche Haftung weitgehend ausgleichen. Soweit die wegen der Nichtverbürgung der Gegenseitigkeit eintretende Eigenhaftung des Amtsträgers im Vergleich zu der in sonstigen Fällen eingreifenden Staats- oder Körperschaftshaftung gegenüber In- und Ausländern im Innenverhältnis zwischen Amtsträger und Staat oder Körperschaft sachlich nicht zu rechtfertigen ist, mögen Maßnahmen dieser Art sogar verfassungsrechtlich geboten sein. Ob ausgleichende Fürsorgemaßnahmen des Staates oder der Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht, im Innenverhältnis zu diesem rechtlich möglich oder geboten sind, läßt jedoch die Wirksamkeit einer Regelung wie der des Art. 80 HessAGBGB unberührt (vgl. das Senatsurteil BGHZ 76, 375).
4.
Der Senat hat die Frage offen gelassen, ob eine Entscheidung nach der "Kann-Bestimmung" des Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB verweigert werden darf, wenn der Gedanke der völkerrechtlichen Gegenseitigkeit zurücktritt (vgl. BGHZ 73, 375 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78]). Auch im Anwendungsbereich des Art. 80 HessAGBGB kann die Frage auftreten, ob der Grundsatz des Art. 34 GG die landesrechtliche Vorschrift bei außerhalb ihres Heimatstaates und ohne Bindung an ihn lebenden Ausländern "verdrängt". Jedenfalls in der zur Entscheidung stehenden Sache gebieten bundesrechtliche Vorschriften nicht, daß die landesrechtliche Ausnahme vom bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz zurücktritt.
Der Kläger gehört keiner ausländischen Personengruppe an, deren Angehörige kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift (§ 44 AuslG; § 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951, BGBl. I S. 269; Art. 7 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 1953 II S. 559 und BGBl. 1954 II S. 619) Befreiung vom Erfordernis der Gegenseitigkeit geniessen und staatshaftungsrechtlich wie Deutsche behandelt werden.
Ob das Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit nach Art. 80 HessAGBGB auch für bestimmte sonstige in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländergruppen oder bei Amtspflichtverletzungen in bestimmten Sach- und Ordnungsbereichen entfallen kann, bedarf nicht der Entscheidung.
Der Kläger gehört keiner Ausländergruppe an, bei der wegen ihrer Einfügung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland ein Zurücktreten des Erfordernisses der Verbürgung der Gegenseitigkeit erwogen werden könnte.
Der - mehrjährige - Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland war von vornherein nur vorübergehender Art. Er diente dem Studium und der anschließenden einführenden Berufstätigkeit. Auch diese zielte darauf ab, den Kläger auf eine Berufstätigkeit in arabischen Ländern vorzubereiten und ihn dort auf Auslandsbaustellen seines Arbeitgebers zu verwenden. Der Kläger hatte in dieser Zeit entsprechend nur eine jeweils befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Regel jährlich um ein weiteres Jahr verlängert wurde, 1972 richtete der Regierungspräsident die Auflage an die Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers letztmals für längstens ein Jahr zu verlängern. Der Kläger war mit der Bundesrepublik Deutschland insbesondere nicht so eng verbunden, daß ihm die Erlaubnis zum Aufenthalt als Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde (§ 8 AuslG).
Die Einschränkung der Staatshaftung bei der Anwendung der ausländerrechtlichen Regelungen über die Ausweisung und deren Vollzug entspricht dem mit Art. 80 HessAGBGB verfolgten völkerrechtlichen Zweck und der für das völkerrechtliche Gegenseitigkeitserfordernis vorausgesetzten Sachlage, so daß dieses Erfordernis nicht schon nach der Art der Amtspflichtverletzung zurücktreten kann.
II.
Dem Kläger steht, wie das Berufungsgericht gleichfalls ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, ein unmittelbar aus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) abgeleiteter Schadensersatzanspruch gleichfalls schon deshalb nicht zu, weil die deutsche Regelung der Haftung für Amtspflichtverletzungen gegenüber Ausländern, deren Heimatstaat die Gegenseitigkeit der Staats- oder Körperschaftshaftung nicht verbürgt, den internationalen Mindeststandard wahrt. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, daß die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 5 Abs. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegen, also daß dem Kläger ein Schaden erwachsen ist, weil er entgegen den Bestimmungen des Art. 5 der Konvention von Festnahme oder Haft betroffen war. Ein Schadensersatzanspruch nach dieser vertraglichen Regel oder nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts würde sich im übrigen nicht gegen die beklagte Gemeinde richten.
III.
1.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch nach hessischem Landesrecht nicht zuerkannt. Ein Anspruch nach §§ 30 Abs. 4, 10 Abs. 2 Nr. 4, 31 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. Januar 1972 (GVBl. 1972 I S. 23, 24) gegen den Träger der Polizeikosten wegen der Zurücknahme einer polizeilichen Erlaubnis scheidet aus. Die Ausweisung richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften (§ 10 AuslG). Die hier verfügte Ausweisung und ihr sofortiger Vollzug stellen nicht die Rücknahme einer polizeilichen Erlaubnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 des genannten hessischen Gesetzes dar.
Die Revision hat insoweit Rügen auch nicht vorgebracht.
2.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch läßt sich auch nicht auf die Regeln stützen, die für die Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs gelten. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts griff die Beklagte mit dem sofortigen Vollzug der Ausweisungsverfügung schon nicht in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition des Klägers ein. Es braucht indes nicht entschieden zu werden, ob die Ausweisungsverfügung und deren sofortiger Vollzug unmittelbar auf arbeitsvertragliche Rechte des Klägers eingewirkt haben und ob damit die Voraussetzungen eines entschädigungspflichtigen Eingriffs in eine als Eigentum nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vorliegen. Die beklagte Gemeinde ist jedenfalls insoweit nicht zur Entschädigung verpflichtet. Entschädigungspflichtig ist nach den Grundsätzen der Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs nur der "Begünstigte", also der Hoheitsträger, dessen Aufgaben die eingreifende Behörde (Stelle) wahrnahm oder dem die Vorteile des Eingriffs zuflossen, nicht die eingreifende Körperschaft. Die Ausweisungsverfügung des Polizeipräsidenten der Beklagten und deren sofortiger Vollzug dienten der Erfüllung einer der überörtlichen Gemeinschaft, also dem Staat (Land) obliegenden Verwaltungsaufgabe und sollten nach § 10 Abs. 1 AuslG Interessen der Bundesrepublik Deutschland, also überörtliche Interessen, wahren (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 78 vor § 839; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., § 11, jeweils m.w.Nachw. aus der Senatsrechtsprechung).
3.
Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf eine Aufopferungsentschädigung wegen Eingriffs in ein immaterielles Rechtsgut nach den allgemeinen Aufopferungsgrundsätzen gegen die Beklagte nicht zu.
Eine Entschädigung für Eingriffe in nichtvermögensrechtliche Rechtsgüter zum Ausgleich der dadurch bedingten Vermögensnachteile setzt gleichfalls voraus, daß dem Betroffenen ein Sonderopfer für die Allgemeinheit abgefordert wurde und daß der Eingriff ein Rechtsgut - Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit - in seinen rechtlich geschützten Grenzen beeinträchtigte (vgl. RGRK a.a.O. Rdn 148 ff m. Nachw. aus der Senatsrechtsprechung). Es kann dahingestellt bleiben, ob nach Aufopferungsgrundsätzen auch andere als die aufgeführten immateriellen Rechtsgüter z.B. die aus der Freiheit der Person abgeleiteten Freiheits- und Persönlichkeitsrechte und insbesondere die einem Ausländer verfassungsrechtlich nicht verbürgten Rechte der Freizügigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und der Freiheit der Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes entschädigungsfähig sind. Ebenso bedarf es nicht der Klärung, ob die Ausweisungsverfügung rechtswidrig war. Denn jedenfalls ist die beklagte Gemeinde nicht entschädigungspflichtig, weil sie auch im Sinne der Aufopferungsgrundsätze, die insoweit mit den für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze übereinstimmen, nicht als "Begünstigte" anzusehen ist.
Krohn
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