Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1980, Az.: III ZR 165/78
Voraussetzungen eines Anspruchs einer ausländischen juristischen Person aus Amtshaftung und enteignungsgleichem Eingriff; Verhältnis zwischen einem Amtshaftungsanspruch und einem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff; Wirkungen vorkonstitutioneller reisgesetzlicher und landesrechtlicher Rechtsvorschriften auf die unmittelbare Staatshaftung gegenüber Ausländern; Bedeutung und Voraussetzungen der völkerrechtlichen Gegenseitigkeit für die Gewährung eines Anspruchs aus Staatshaftung; Anwendbarkeit von Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB; Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der unmittelbaren Staatshaftung gegenüber Ausländern; Inhalt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei persönlicher Haftung eines Beamten gegenüber einem Ausländer; Inhalt des Eigentumsschutzes ausländischer juristischer Personen; Wirkung der rechtswidrigen Verzögerung der Erteilung einer Baugenehmigung gegenüber einer ausländischen juristischen Person des Privatrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1980
- Aktenzeichen
- III ZR 165/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 20.09.1978
Rechtsgrundlagen
- Art. 106 liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR)
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB
- Art. 14 GG
- Art. 19 Abs. 3 GG
- Art. 131 WRV
- Art. 97 BV
- Art. 3 GG
- Art. 33 GG
- Art. 85 BayBG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- Art. 25 GG
- § 31 Abs. 2 BBauG
- Art. 88 Abs. 2 BayBauO
- Art. 125 BayAGBGB a. F.
Fundstellen
- BGHZ 76, 375 - 387
- DB 1980, 1888-1889 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1980, 35
- JZ 1980, 649-652 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1980, 739-740 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1567-1571 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma A. - Anstalt, V., Li.,
gesetzlich vertreten durch den alleinigen Verwaltungsrat Dr. Alois V., V., Li.,
Prozessgegner
Landeshauptstadt M.,
gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Regelung des Art. 60 Abs. 2 Bayer. AGBGB, nach der die an sich haftbare Körperschaft Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, vorbehaltlich der Haftung des Beamten selbst, gegenüber Ausländern verweigern kann, wenn eine (zumindest hilfsweise eintretende) Amtshaftung ihres Heimatstaates im entsprechenden Fall gegenüber Deutschen nicht nachgewiesen ist, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
- 2.
Die Grundsätze für die Entschädigung eines enteignungsgleichen Eingriffs in das Grundstückseigentum wirken auch zu Gunsten einer ausländischen juristischen Person des Privatrechts.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Kröner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Sprungrevision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. September 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Anstalt liechtensteinischen Rechts mit Sitz in V., ist Eigentümerin eines Grundstücks (Hi. Straße ...) in M.. Sie beabsichtigte, dieses Grundstück mit einem Appartementhaus zu bebauen. Zu diesem Zweck reichte sie am 1. Februar 1972 einen Bauantrag bei der Baugenehmigungsbehörde der Beklagten ein.
Sie trägt vor, das Vorhaben sei nach Anpassung an Änderungswünsche der Beklagten Ende September 1972 genehmigungsreif gewesen. Gleichwohl hätten die Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde rechtswidrig und schuldhaft durch eine Reihe weiterer ungerechtfertigter und zum Teil widersprüchlicher Änderungswünsche die Genehmigung um ein volles Jahr, bis zum 25. September 1973, verzögert.
Mit der am 19. März 1976 im Mahnverfahren anhängig gewordenen Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens geltend, den sie wie folgt beziffert:
| a) | verzögerungsbedingte Zinsaufwendungen für die Zeit Oktober 1972 bis einschließlich September 1973 | DM | 154.000,- |
|---|---|---|---|
| b) | von der Klägerin an die Firma Hoch-Tief zu leistender Schadensersatz wegen Kündigung des Bauwerkvertrages | DM | 149.764,32 |
| c) | Neuplanung des Projekts durch einen anderen Architekten | DM | 40.000,- |
| DM | 343.764,32. |
Die Klägerin stützt den Klageanspruch zusätzlich auf enteignungsgleichen Eingriff wegen faktischer Bausperre, Insoweit errechnet sie als Entschädigung eine Bodenrente in Höhe von 6 % des Grundstückswertes von 1,4 Mio DM für den Verzögerungszeitraum (Oktober 1972 bis September 1973), also einen Betrag von 84.000 DM.
Die Beklagte hat das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung bestritten und im übrigen eingewendet, einem Anspruch der Klägerin stehe Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB entgegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige (§ 566 a ZPO) Sprungrevision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
I.
1.
Die Klägerin ist als Anstalt juristische Person nach Art. 106 in Verbindung mit Art. 109 und 534 ff des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts - PGR - vom 20. Januar 1926 (LGBl 1926 Nr. 4; vgl. auch Güggi, Die Anstalt als privatrechtliche Unternehmensform im liechtensteinischen Recht, 6. Aufl. Vaduz 1969, S. 5 ff). In dieser Eigenschaft ist sie auch in der Bundesrepublik Deutschland rechts- und prozeßfähig (Palandt/Heldrich, BGB, 38. Aufl. 1979, Anm. 4 nach Art. 10 EGBGB).
2.
Die Klägerin hat den Klageanspruch zugleich auf Amtshaftung (§ 839 BGB in Verb. mit Art. 34 GG) und enteignungsgleichen Eingriff gestützt. Zwischen beiden Anspruchsgrundlagen besteht kein Eventualverhältnis.
3.
Das Landgericht hat zur Begründung der Klagabweisung ausgeführt, der Amtshaftungsanspruch werde durch Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB ausgeschlossen, und dem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, der seine Grundlage in Art. 14 GG finde, stehe Art. 19 Abs. 3 GG entgegen, wonach die Grundrechte nicht für ausländische Juristische Personen gälten.
II.
1.
Die Abweisung des Amtshaftungsanspruchs unter Bezugnahme auf Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB vom 9. Juni 1899 (BayBS III S. 89) steht in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Danach haben die vorkonstitutionellen - reichs- und landesgesetzlichen - Rechtsvorschriften, die die unmittelbare Staatshaftung gegenüber Ausländern einschränken, auch nach Inkrafttreten des Art. 34 GG ihre Geltung behalten (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. Juli 1961 - III ZR 96/60 - VersR 1961, 857 für Art. 188 WürttAGBGB idF vom 29. Dezember 1931 [RBl 545]; sowie aus der früheren Senatsrechtsprechung BGHZ 13, 241 und Urteil vom 1. Oktober 1956 - III ZR 48/55 - NJW 1956, 1836, Jeweils für § 7 des preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. August 1909 [GS 691] und für § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 [RGBl 798]; Urteil vom 13. Juli 1957 - III ZR 6/56 = VersR 1957, 642 für § 7 des preußischen Staatshaftungsgesetzes; vgl. ferner OLG Frankfurt NJW 1970, 2172; zu den im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen vgl. die Übersicht bei Frowein, JZ 1964, 358, 359-361).
An diesem Grundsatz hält der Senat fest.
2.
Im Urteil vom 13. Juli 1961 a.a.O. hat der Senat unter den fortgeltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich auch Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB aufgeführt. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"Ausländern kann die Entschädigung, vorbehaltlich der Haftung des Beamten, verweigert werden, wenn nicht nachgewiesen ist, daß in dem Heimatstaat des Beschädigten eine der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 entsprechende Haftung Deutschen gegenüber wenigstens insoweit anerkannt wird, als der Ersatz des Schadens von dem Beamten nicht zu erlangen ist."
Der in Bezug genommene Art. 60 Abs. 1 Satz 1 lautete:
"Verletzt ein Beamter des Staates, einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Bezirks in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft dem Dritten gegenüber die in § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmte Verantwortlichkeit anstelle des Beamten den Staat oder den Verband, in dessen Dienst der Beamte steht."
3.
Nach Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB kann - insoweit teilweise abweichend von der reichsgesetzlichen und der preußischen Regelung (vgl. zu den Unterschieden im einzelnen Senatsurteil vom 13. Juli 1961 aaO) - die nach den Grundsätzen der Staatshaftung an sich verantwortliche Körperschaft nach freiem Ermessen Ausländern den Schadensersatz vorbehaltlich der klageweisen Verfolgbarkeit des Anspruchs gegen den Beamten selbst verweigern, wenn der Geschädigte nicht nachweist, daß in seinem Heimatstaat in dem entsprechenden Fall für einen Deutschen zumindest hilfsweise die Staatshaftung verbürgt ist. Das bedeutet, daß der Ausländer mit Eintritt des Haftungstatbestandes des § 839 BGB zwar sofort einen klagbaren Anspruch gegen die anstelle des Beamten haftende Körperschaft erwirbt. Diese kann jedoch gerichtlich und außergerichtlich ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn die Gegenseitigkeit in dem vorbezeichneten Sinn nicht nachgewiesen ist. Dann richtet sich der Schadensersatzanspruch nicht mehr gegen die Körperschaft, sondern gegen den Amtsträger selbst. Darauf, ob die Gegenseitigkeit, wie dies § 7 des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1910 vorsieht, amtlich bekannt gemacht ist, kommt es nicht an; es genügt, wenn sie sich aus dem Gesetz oder dem Gerichtsgebrauch des Heimatstaates des Ausländers oder aus einem Staatsvertrag ergibt (Senatsurteil aaO).
Die Gegenseitigkeit der Amtshaftung im Sinne des Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB ist im Verhältnis zu Liechtenstein nicht verbürgt. Die Gegenseitigkeit verbürgende völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen nicht. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts, das insoweit dem übereinstimmenden Parteivorbringen folgt, ist eine (wenigstens hilfsweise) Amtshaftung des Fürstentums Liechtenstein gegenüber Deutschen in einem vergleichbaren Fall nach liechtensteinischem Recht nicht nachgewiesen.
Die Beklagte hat sich im Laufe dieses Rechtsstreits auf Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB berufen; darin liegt die gerichtliche Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts.
4.
Entgegen der Auffassung der Revision ist Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB nicht durch spätere Gesetzgebung aufgehoben worden.
a)
In der amtlichen Fußnote Nr. 16 zu Art. 60 AGBGB in BayBS III S. 92 heißt es, Abs. 1 sei durch Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung aufgehoben, von der Streichung werde jedoch mit Rücksicht auf die Verweisungen in Abs. 2 und Art. 61 abgesehen (vgl. auch Ostler, Bayerische Justizgesetze 3. Aufl. München 1977 Anm. 1 zu Art. 60 BayAGBGB). Die Revision macht geltend, mit dieser Aufhebung des Absatzes 1 habe die Verweisung in Art. 60 Abs. 2 ihren Bezugspunkt verloren mit der Folge, daß die gesamte Regelung des Absatzes 2 gegenstandslos geworden sei.
Darin kann der Revision nicht gefolgt werden.
Schon das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 102, 166, 171; 111, 375, 379; 128, 238, 239/240) die Auffassung vertreten, daß die in früheren Gesetzen vorgesehenen Beschränkungen der Staats- und Verbandshaftung mit Art. 131 WRV vereinbar seien und - obwohl diese Bestimmung nun als alleinige Anspruchsgrundlage die entsprechenden Haftungsnormen des älteren Rechts verdrängt habe - als "eine schon vorhandene nähere Regelung" oder "eine Art vorweggenommener Ausführungsgesetzgebung" im Sinne des Art. 131 Abs. 2 WRV ihre Gültigkeit behalten hätten (OLG Frankfurt NJW 1970, 2172/2173). Diese Erwägungen treffen in vollem Umfang auch auf Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB zu. Dies bedeutet, daß Art. 131 WRV in Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB als Bezugsnorm an die Stelle des Absatzes 1 trat, ohne daß es erforderlich war, dies ausdrücklich auszusprechen. Eine abweichende Betrachtungsweise würde im übrigen die Folge haben, daß auch die Regelung des Art. 64 BayAGBGB - Eintreten der unmittelbaren Staatshaftung bei Schuldunfähigkeit des Beamten - unanwendbar würde, was ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach.
b)
Diese Rechtslage hat auch durch Art. 34 GG keine Änderung erfahren. Denn Art. 34 normiert die unmittelbare Staatshaftung nur im Grundsatz, läßt also sachgerechte Ausnahmen von dieser Regelung zu (vgl. Senatsurteil in BGHZ 9, 289, 290[BGH 23.04.1953 - III ZR 103/52]; Senatsurteil vom 1. Oktober 1956 - III ZR 48/55 aaO; Frowein JZ 1964, 409).
c)
Nichts anderes ergibt sich aus Art. 97 der Verfassung des Freistaats Bayern (BV) vom 2. Dezember 1946 (BayBS I S. 3). Zwar enthält diese Vorschrift im Unterschied zu Art. 131 WRV und Art. 34 GG keine ausdrückliche Einschränkung der unmittelbaren Staatshaftung. Dies bedeutet indes nicht, daß der bayerische Verfassungsgeber den vorgefundenen Rechtszustand ändern und die Staatshaftung gegenüber Ausländern erweitern wollte. Näher liegt, daß mit dieser Vorschrift - nicht anders als bei der ursprünglichen Regelung des Art. 60 Abs. 1 AGBGB, die in sich selbst ebenfalls keine Einschränkung enthielt, aber durch Absatz 2 ergänzt wurde - die unmittelbare Staatshaftung zwar im Grundsatz festgelegt, die nähere Ausgestaltung dieser Haftung, einschließlich der auf sie Bezug nehmenden und von ihr abgeleiteten Beschränkungen, aber belassen werden sollte. Dementsprechend hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E 23, 47, 52) entschieden, daß auch unter der Geltung des Art. 97 BV Ausnahmen vom Prinzip der Staatshaftung statthaft seien (ebenso Meder, Die Verfassung des Freistaats Bayern, München 1971, Art. 97 Rdn. 10 unter ausdrücklicher Hervorhebung des Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB).
5.
Die Regelung des Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB verstößt nach Inhalt und Rechtsfolgen nicht gegen höherrangige Rechtsnormen. Der Senat vermag die im Schrifttum mehrfach geäußerte Ansicht, die Einschränkung der unmittelbaren Staatshaftung gegenüber Ausländern sei mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 3 oder Art. 33, unvereinbar, nicht zu teilen (vgl. u.a. Neufelder NJW 1974, 979, 981; Frowein JZ 1964, 409 ff, 410, 413).
a)
Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB verstößt nicht schon deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, weil die Vorschrift Ausländer, für deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, gegenüber Inländern und sonstigen Ausländern zu ihrem Nachteil unterschiedlich behandelt. Art. 3 GG verbietet es, eine Person oder Personengruppe willkürlich, d.h. ohne zureichenden Grund, schlechter zu stellen als eine vergleichbare Gruppe (vgl. Leibholz/Rinck GG 5. Aufl. Art. 3 Rdn. 2 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Es ist indessen sachlich gerechtfertigt, den Staatshaftungsanspruch solchen Ausländern zu versagen, deren Heimatstaaten deutschen Staatsangehörigen einen vergleichbaren Anspruch ebenfalls nicht gewähren. Die Regelung ist Ausdruck des völkerrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzips, das der Wahrnehmung eigener staatlicher Belange gegenüber anderen Staaten dient. Sie soll die Möglichkeit geben, anderen Staaten die Gleichstellung ihrer Staatsangehörigen als Gegenleistung dafür anzubieten, daß sie Deutschen entsprechende Rechte gewähren (vgl. BVerfGE 30, 409, 414 m.weit.Nachw.). Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot kann darin nicht erblickt werden, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 1. Oktober 1956 a.a.O. ausgesprochen hat (zustimmend Dagtoglou in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung, Art. 34 GG Rdn. 329 a; Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 34 Rdn. 34; Frowein JZ 1964, 409; Neufelder NJW 1974, 1979, 1980; ebenso BVerfGE 30, 409, 413 [BVerfG 23.03.1971 - 2 BvR 59/71] für § 12 des - inzwischen aufgehobenen - Untersuchungshaft-Entschädigungsgesetzes vom 14. Juli 1904 RGBl 321).
b)
Der Ausschluß der Staatshaftung hat zur Folge, daß der Beamte, der dem Ausländer durch Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht Schaden zugefügt hat, dafür nach § 839 BGB persönlich haftet. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB. Danach ist der Ausschluß der unmittelbaren Staatshaftung unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Eigenhaftung des Beamten gestellt.
aa)
Auf diese Weise kann das gleiche amtspflichtwidrige Verhalten für den Beamten verschiedene Rechtsfolgen auslösen, je nachdem ob seine amtliche Tätigkeit einem Ausländer gilt, für dessen Heimatstaat die Gegenseitigkeit verbürgt ist, oder einem Ausländer, bei dem es an einer solchen Verbürgung fehlt. Im ersten Fall haftet nach Art. 34 GG der Staat oder die sonstige Körperschaft - hier die Gemeinde -, in deren Dienst der Beamte steht, während eine Eigenhaftung des Beamten gegenüber dem Geschädigten ausgeschlossen ist. Eine Regreßpflicht trifft den Beamten nach den dem Art. 34 Satz 2 GG entsprechenden Beamtengesetzen - hier Art. 85 BayBG - nur in den Fällen, in denen ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. Dagegen haftet der Beamte dem Geschädigten selbst, und zwar gemäß § 839 BGB ohne Rücksicht auf den Grad seines Verschuldens, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
bb)
Die Wirksamkeit des Ausschlusses der Staatshaftung wird durch diese "Ungleichbehandlung" nicht in Frage gestellt. Die dadurch eintretende Differenzierung ist die vom Gesetz vorausgesehene und notwendige Folge einer Einschränkung der Staatshaftung, die nach noch geltendem Recht grundsätzlich eine übergeleitete Beamtenhaftung ist. Soweit der die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Ausländern rechtfertigende Grund reicht, läßt er auch die für den einzelnen Beamten damit verbundenen Folgen nicht als willkürlich erscheinen (vgl. W.W. Schmidt, Grundrechte und Nationalität juristischer Personen, 1966, S. 61 Fn. 27 m.weit.Nachw.).
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und inwieweit der Dienstherr im "Innenverhältnis" zum Beamten kraft seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, das dem einzelnen Beamten im Interesse des Staates zugemutete Opfer auszugleichen. Für den Umfang dieser Fürsorge kann von Bedeutung sein, daß die Amtspflichten des einzelnen Beamten gegenüber Inländern und Ausländern regelmäßig gleich sind, ebenso wie die gegenüber Ausländern, für deren Heimatstaat die Gegenseitigkeit verbürgt ist, und anderen, bei denen dies nicht der Fall ist. Daraus ergibt sich, daß das dem einzelnen Beamten im Allgemeininteresse abverlangte Opfer ihn mehr oder minder "zufällig" trifft. Dieser Sachverhalt könnte es rechtfertigen oder gar erfordern, den so betroffenen Beamten durch Maßnahmen der Fürsorge (u.a. Gewährung von Rechtsschutz, von Freistellungs- oder Ausgleichsansprüchen, die nicht zugunsten des Geschädigten pfändbar sind) den anderen Beamten weitgehend gleichzustellen. Selbst wenn auf diesem Wege eine völlige Gleichstellung aller Beamten nicht erzielt werden könnte, würde dies von den durch den Ausschluß der Staatshaftung betroffenen Beamten nach Art. 33 Abs. 5 GG hingenommen werden müssen, ohne daß es die Wirksamkeit der Haftungsregelung im Verhältnis zwischen Dienstherrn und Geschädigtem beeinträchtigen könnte.
cc)
Die gesetzliche Regelung des § 839 BGB geht von der persönlichen Verantwortlichkeit des Beamten aus, die auch unter der Geltung des Art. 34 GG in weiten Bereichen, insbesondere z.B. bei Amtspflichtverletzungen auf fiskalischem Gebiet, in Kraft geblieben ist (Palandt/Thomas, aaO, § 839 Anm. 2 C; s. auch die sonstigen Ausnahmen a.a.O. Anm. 2 A a bb - ee). Bei Amtspflichtverletzungen gegenüber einem Ausländer, für dessen Heimatstaat die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, sprechen - wie dargelegt - sachgerechte Gründe des völkerrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzips dafür, die unmittelbare Staatshaftung auszuschließen und den verantwortlichen Beamten persönlich haften zu lassen. Die - durch die Möglichkeit eines Ausgleichs durch den Dienstherrn (vgl. oben bb) in ihren praktischen Auswirkungen gemilderte - Gefahr, in diesem Umfang persönlich zur Rechenschaft gezogen zu werden, muß der Beamte daher hinnehmen.
dd)
Mit der persönlichen Haftung des Beamten entspricht die gesamte Rechtslage auch dem völkerrechtlich geforderten "Mindeststandard", nach dem der Aufenthaltsstaat Leben, Freiheit und Vermögen eines Ausländers nicht schutzlos lassen darf (vgl. hierzu Neufelder NJW 1974, 979, 981; Frowein JZ 1964, 412 m.w.Nachw.). Andererseits ist der mit der Regelung vom Gesetzgeber verfolgte Zweck im Verhältnis zu einem ausländischen Staat nicht offensichtlich unerreichbar. Auch insoweit ist die Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen (insbesondere der Rechtsstaatlichkeit) nicht zu beanstanden. Ob das Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit die Erwartungen, die daran geknüpft werden, wirklich erfüllt und ob es unter den heutigen Verhältnissen noch rechtspolitisch erwünscht ist, ist eine vom Gesetzgeber zu beantwortende Frage, die auf die Rechtmäßigkeit der Regelung keinen Einfluß haben kann.
ee)
Keiner Entscheidung bedarf es, ob die Entschädigung nach der "Kann-Bestimmung" des Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB verweigert werden darf, wenn der Gedanke der völkerrechtlichen Gegenseitigkeit (z.B. bei außerhalb ihres Heimatstaates und ohne Bindung zu ihm lebenden Ausländern) zurücktritt (vgl. hierzu auch die eine Anwendung des Gegenseitigkeitsprinzips ausdrücklich einschränkenden oder ausschließenden Vorschriften wie § 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer vom 24. April 1954, BGBl I S. 269; § 44 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965, BGBl I S. 353; Art. 7 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Gesetz vom 1. September 1953, BGBl II S. 559).
6.
Das Landgericht hat nach alledem den Amtshaftungsanspruch im Ergebnis mit Recht abgewiesen.
III.
Dagegen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit es auch den Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs aberkannt hat.
1.
Der Ausgangspunkt des Landgerichts, dieser Anspruch werde durch Art. 19 Abs. 3 GG ausgeschlossen, trifft nicht zu.
a)
Nach der Wortfassung des Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Daraus ist im Umkehrschluß zu folgern, daß das Grundgesetz sich für ausländische juristische Personen insoweit nicht binden wollte (v. Mangoldt/Klein, GG 2. Aufl. 1957 Art. 19 Anm. VI 2). Demnach gestattet das Grundgesetz, daß der jeweils zuständige Gesetzgeber, in den Grenzen der Verfassung und der allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG), die Rechtsverhältnisse ausländischer juristischer Personen im Inland ohne Grundrechtsbindung ordnet und sie insoweit auch anders behandeln darf als inländische juristische Personen und sonstige Träger von Grundrechten.
Diese grundgesetzlich eröffnete Möglichkeit besagt jedoch nicht, daß eine ausländische juristische Person des Privatrechts - um eine solche handelt es sich hier - den (sekundären) Eigentumsschutz durch die in der Rechtsprechung entwickelten Entschädigungsgrundsätze des enteignungsgleichen Eingriffs für ihr Grundstückseigentum - und um dieses geht es hier - nicht beanspruchen dürfe.
Der in der Rechtsprechung entwickelte Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs ist nicht allein der Grundrechtsebene zuzuordnen. Zwar ist er aus dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG abgeleitet, aber seine Ausgestaltung nach Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen im einzelnen liegt auf der Ebene einfachen Rechts (Lerche, JuS 1961, 237, 240 ff), wobei hier dahinstehen kann, ob er einheitlich als Bundesrecht oder zumindest teilweise auch als Landesrecht zu beurteilen ist (vgl. dazu Zuleeg DVBl 1963, 320, 322)[OVG Nordrhein-Westfalen 09.07.1962 - 15 PVL 6/61].
Der jeweils zuständige Gesetzgeber hat jedenfalls im Bereich des Grundstückseigentums von den in Art. 19 Abs. 3 GG eröffneten Möglichkeiten einer Verschiedenbehandlung inländischer und ausländischer juristischer Personen des Privatrechts als Grundstückseigentümer grundsätzlich keinen Gebrauch gemacht. Dabei müssen die gelegentlich verwirklichten Möglichkeiten einer Erwerbsbeschränkung für ausländische juristische Personen außer Betracht bleiben. Vielmehr ist hier erheblich, wie sich die deutschen Gesetze zu dem von einer ausländischen juristischen Person des Privatrechts erworbenen Grundstückseigentum verhalten.
Der Inhalt des Grundstückseigentums mit den daraus fließenden Berechtigungen und Verpflichtungen ist für ausländische und inländische juristische Personen des Privatrechts gleich. Die deutsche Rechtsordnung gewährt den ausländischen juristischen Personen als Grundstückseigentümern die gleichen sekundären Rechte und Rechtsbehelfe zum Schutz ihres Grundeigentums wie den inländischen (so den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Grundstückseigentums, den Anspruch auf Unterlassung einer Störung usw.). Die zuständigen Gesetzgebungsorgane haben sich auch für das öffentliche Recht gegen eine Verschiedenbehandlung ausländischer und inländischer Juristischer Personen als Grundstückseigentümer entschieden. Die im öffentlichen Recht den Grundstückseigentümern gewährten Schutzrechte mit den dazugehörigen Rechtsbehelfen (von der Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde abgesehen) gelten durchgängig für das Grundstückseigentum inländischer und ausländischer Juristischer Personen des Privatrechts. Den gesetzlich geordneten Materien des Bauland- und des Enteignungsrechts ist jede Differenzierung zwischen dem Grundeigentum inländischer und ausländischer juristischer Personen des Privatrechts fremd. Weder das Bundesbaugesetz noch das hier in Betracht kommende bayerische Landesrecht (hier für den Zeitraum 1972/73 vgl. das Gesetz, die Zwangsabtretung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke betreffend, vom 17. November 1837, BayBS I S. 203; das Gesetz über die Enteignung aus Gründen des Gemeinwohls vom 1. August 1933, BayBS I S. 207; Art. 16 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879, BayBS III S. 143; für später das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung vom 11. November 1974, GVBl S. 610, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1978, GVBl S. 625) enthalten Regelungen, die einer ausländischen juristischen Person des Privatrechts bei einer rechtmäßigen Enteignung, einem rechtmäßigen enteignenden Eingriff oder bei sonstigen Entschädigungsregelungen die vorgesehene Entschädigung versagen oder auch nur zwischen inländischen und ausländischen juristischen Personen unterscheiden. So kann eine ausländische juristische Person des Privatrechts genau wie eine inländische die Entschädigung für eine rechtmäßige Bausperre nach den Regelungen des Bundesbaugesetzes in Anspruch nehmen, falls die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Diese - einfach-rechtliche - Entscheidung der zuständigen Gesetzgebungsorgane gegen eine Verschiedenbehandlung des inländischen Grundstückseigentums ausländischer juristischer Personen ist auch für den Geltungsbereich der Grundsätze für die Entschädigung eines enteignungsgleichen Eingriffs in das Grundeigentum zu beachten und maßgeblich. Auch in diesem (sekundären) Schutzbereich des Grundstückseigentums hat daher eine ausländische juristische Person als Grundstückseigentümerin, entsprechend der durchgängigen Gesamtregelung des deutschen Grundstücksrechts, die gleiche Entschädigungsberechtigung wie eine inländische juristische Person des Privatrechts. Einer ausländischen juristischen Person dieser Art steht daher als Grundstückseigentümerin, falls die sonstigen Voraussetzungen eines enteignungsgleichen Eingriffs verwirklicht sind, eine Entschädigung für eine "faktische" Bausperre zu, ebenso wie ihr im vergleichbaren Fall einer rechtmäßigen Bausperre eine Entschädigung zustünde, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür gegeben wären.
Zwar verleihen Art. 14, 19 Abs. 3 GG den ausländischen juristischen Personen des Privatrechts keinen Grundrechtsschutz ihres Grundstückseigentums. Das in Art. 14 GG verfassungsrechtlich verbürgte Institut des Eigentums wirkt jedoch mittelbar, durch die durchgängige einfach-rechtliche Entscheidung der zuständigen Gesetzgebungsorgane gegen eine Ungleichbehandlung, in der jeweiligen rechtlichen Ausprägung und Ausgestaltung des Schutzes des Grundeigentums zu ihren Gunsten. Das entspricht auch dem völkerrechtlichen Grundsatz der Achtung wohlerworbener Privatrechte (principe du respect des droits acquis; vgl. zum völkerrechtlichen Eigentumsschutz Vaith/Böckstiegel, Der Schutz ausländischen Vermögens im Völkerrecht S. 141 ff, 169 ff; Verdross, Völkerrecht 5. Aufl. S. 365 f), der auch in Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 (BGBl 1956 II 1880) Eingang gefunden hat. Danach hat auch jede juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums.
b)
Für den Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts (ähnlich auch Frowein a.a.O. S. 411) der Rechtsgedanke des Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB auch nicht sinngemäß, weil diese Vorschrift nur die Haftung (Verantwortlichkeit) für Amtspflichtverletzungen gegenüber Ausländern regelt. Die zulässige Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts nach Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB bewirkt eine "Rückverlagerung" der Amtshaftung für Amtspflichtverletzungen auf den verantwortlichen Amtsträger. Der Gedanke der "Haftungsverlagerung" oder des "Haftungsübergangs" paßt nicht auf den enteignungsgleichen Eingriff. Es geht hier nicht um die persönliche Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB) und nicht um die Schadensersatzhaftung nach dem Recht der unerlaubten Handlungen, sondern um den Ausgleich von Sonderopfern bei rechtswidrigen Eingriffen in das Eigentum entsprechend den Grundsätzen für die Enteignungsentschädigung.
2.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht mit anderer Begründung als richtig (§ 563 ZPO). Denn der Sachvortrag der Klägerin zum enteignungsgleichen Eingriff ist auch im übrigen geeignet, die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs darzutun.
a)
Eine rechtswidrige Verzögerung der Erteilung der Baugenehmigung kann einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen (Senatsurteil in BGHZ 65, 182, 188, 189; Senatsurteil vom 26. Oktober 1970 - III ZR 132/67 = DVBl 1971, 464). Der von der Beklagten demgegenüber hervorgehobene Grundsatz, ein bloßes Unterlassen erfülle nicht die Merkmale des enteignungsgleichen Eingriffs (Senatsurteil BGHZ 65, 182, 189), trifft nicht den vorliegenden Fall. Denn hier trägt die Klägerin vor, die Baugenehmigungsbehörde sei nicht lediglich untätig geblieben, sondern habe während des gesamten Zeitraums der Verzögerung ständig neue Änderungen der Bauplanung gefordert. Die Klägerin konnte aufgrund der Änderungswünsche des Bauamts davon ausgehen, daß ihre ursprüngliche Planung nicht genehmigt würde. Wenn sie daraufhin in verständlicher Weise von der Durchsetzung ihres ursprünglichen Vorhabens Abstand nahm, so konnte das Verhalten der Baubehörde den Tatbestand eines enteignungsgleichen Eingriffs erfüllen, vorausgesetzt, daß es - wie für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen ist - rechtswidrig war (vgl. hierzu das Senatsurteil in BGHZ 58, 124).
b)
Dem Tatbestand des enteignungsgleichen Eingriffs braucht hier auch nicht entgegenzustehen, daß für die Verwirklichung des Bauvorhabens Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BBauG [Stockwerkszahl] und nach Art. 88 Abs. 2 BayBauO [Abstandsflächen] erforderlich waren. Zwar stellt die Versagung eines Dispenses grundsätzlich einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum nicht dar; denn wenn auch jedermann einen Anspruch darauf hat, daß sein Baugesuch ordnungsgemäß erledigt wird, so wird doch seine geschützte Rechtsposition - die Befugnis, das Grundstück nach den allgemeinen geltenden Bestimmungen der Bauordnung zu bebauen - durch die Ablehnung eines Dispenses nicht beeinträchtigt (Senatsurteil vom 27. November 1961 - III ZR 112/60 S. 32/33). Jedenfalls nach dem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin bestand von vornherein unter den Parteien Einigkeit darüber, daß diese Befreiungen ohne Schwierigkeiten bewilligt würden, wie später auch geschehen.
Nach diesem Vorbringen kann die Beklagte durch ihr Verhalten in eine Rechtsposition der Klägerin eingegriffen haben, wenn sie nach ihrem vorhergehenden Verhalten (allgemeine Verwaltungsübung, verbindliche Zusage) verpflichtet war, die erforderlichen Befreiungen zu erteilen.
c)
Die Beklagte ist, falls die sonstigen Entschädigungsvoraussetzungen vorliegen, auch als Begünstigte im Sinne des Enteignungsrechts anzusprechen. Jedenfalls für den Revisionsrechtszug ist davon auszugehen, daß der von ihr nach dem Vorbringen der Klägerin bewirkte Eingriff in ihrem (planerischen) Interesse lag (vgl. das Senatsurteil in BGHZ 65, 170, 189).
d)
Ob der Sachvortrag der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Entschädigungsanspruchs wegen enteignungsgleichen Eingriffs in allen Einzelheiten hinreichend substantiiert ist, braucht im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht abschließend geklärt zu werden. Denn die Klage kann im Revisionsrechtszug nicht wegen mangelnder Substantiierung des Tatsachenvortrags der Klägerin abgewiesen werden, wenn es - wie hier - vom Standpunkt des Erstgerichts aus auf diese Frage nicht ankam und es deshalb an jeglicher tatrichterlicher Sachverhaltsaufklärung fehlt, insbesondere der Klägerin keine Möglichkeit gegeben worden ist, etwaige Mängel ihres Sachvortrags - gegebenenfalls nach richterlichem Hinweis gemäß § 139 ZPO - zu beheben.
3.
Die Revisionserwiderung macht weiter geltend, etwaige Ansprüche der Klägerin seien, soweit sie vor dem 19. März 1973 entstandene Schäden beträfen, nach Art. 125 BayAGBGB alter Fassung erloschen. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Vorschrift betrifft in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 27. Juli 1973 die aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entstandenen Ansprüche gegen den Staat, eine Gemeinde oder einen anderen Kommunalverband. Diese erlöschen, soweit nicht ein anderes vorgeschrieben ist, mit dem Ablauf von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in welchem der Zeitpunkt eintritt, von dem an die Leistung gefordert werden kann. Dieser Zeitpunkt trat im vorliegenden Fall erst ein, als die schädigende Handlung abgeschlossen war. Da die Verzögerung sich über einen längeren Zeitraum erstreckte, während dessen die Beklagte - wie die Klägerin behauptet - fortlaufend Änderungen der Bauplanung forderte, war die Entstehung des (Gesamt-)Schadens erst beendet, als die Baugenehmigung nachträglich erteilt worden war; es ist daher unzulässig, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres 1972 entstandenen Teile des Schadens "abzutrennen". Bei einem auf die Dauer wirkenden rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff währt der Schaden oder das "Opfer" so lange, bis die unrechtmäßige Verfügungsbeschränkung aufgehoben oder durch eine rechtmäßige ersetzt ist (Senatsurteile vom 6. Oktober 1955 - III ZR 227/53 und vom 30. Juni 1958 - III ZR 72/57 = WM 1958, 1371).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Erlöschen der Ansprüche nach Art. 125 BayAGBGB lagen, wie zumindest für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, mithin nicht vor. Daher kann dahingestellt bleiben, inwieweit diese streitigen Ansprüche überhaupt von dieser Ausschlußregelung erfaßt werden (vgl. für bundesrechtliche Ansprüche einerseits Senatsurteil vom 10. Juli 1975 - III ZR 122/72 = NJW 1975, 1783, andererseits BSG in KOV 1969, 60).
4.
Der Entschädigungsanspruch ist auf Ausgleich des "Substanzverlustes" gerichtet, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß sie in der baulichen Ausnutzung ihres Grundstücks zeitweise behindert worden ist. Dabei ist regelmäßig auf die "Bodenrente" abzustellen (vgl. Senatsurteil in BGHZ 65, 182, 189 m.weit.Nachw.).
5.
Zur abschließenden Entscheidung ausreichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung an das Oberlandesgericht nach § 566 a Abs. 5 ZPO sieht der Senat ab.
Krohn
Tidow
Peetz
Kröner