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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1981, Az.: III ZR 28/80

Schadenersatz bei verspäteter Erteilung einer Arbeitserlaubnis; Ausschluss der Staatshaftung bei fehlender Verbürgung der Gegenseitigkeit; Angleichung der Rechtsstellung der in Deutschland lebenden Ausländer an die Rechtsstellung der deutschen Staatsbürger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1981
Aktenzeichen
III ZR 28/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG - 14.12.1979
LG Berlin - 15.02.1979

Fundstellen

  • IPRspr 1981, 31
  • NVwZ 1982, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bundesanstalt für Arbeit,
vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamts B., F. straße ..., B.,

Prozessgegner

Hatice S. D. Straße ..., B.,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Dezember 1979 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 1979 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, lebt seit dem 11. Oktober 1971 in Berlin (West). Die Beklagte hat der Klägerin eine am 20. September 1976 beantragte Arbeitserlaubnis zunächst verweigert und erst am 13. Mai 1977 erteilt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) Ersatz des Schadens, der ihr durch die verspätete Erteilung der Arbeitserlaubnis entstanden ist. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.185,12 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 8.911,98 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage in vollem Umfange abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

4

Die Bediensteten der Beklagten hätten amtspflichtwidrig gehandelt, indem sie der Klägerin nicht schon mit Wirkung vom 11. Oktober 1976 eine Arbeitserlaubnis erteilt hätten. Die Klage scheitere auch nicht an § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten - RBHaftG - vom 22. Mai 1910 (RGBl 798). Zwar seien im Streitfall die in dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen einer Staatshaftung gegenüber Angehörigen eines ausländischen Staates nicht erfüllt, da es im Verhältnis zur Türkei an der erforderlichen Verbürgung der Gegenseitigkeit fehle. Die Vorschrift des § 7 RBHaftG verstoße jedoch gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot und sei daher verfassungswidrig und somit nichtig.

5

II.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, § 7 RBHaftG stehe dem Klagebegehren nicht entgegen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6

1.

Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, daß § 7 RBHaftG und die inhaltsgleichen landesrechtlichen Regelungen, die die Staatshaftung gegenüber Ausländern von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängig machen, weder dem Grundgesetz noch sonstigem Bundesrecht widersprechen (Senatsurteile BGHZ 13, 241;  76, 375 und vom 30. Oktober 1980 - III ZR 174/79 - NJW 1981, 518; weitere Nachweise in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 30). In den angeführten Urteilen BGHZ 76, 375 und vom 30. Oktober 1980, die erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangen sind, hat der erkennende Senat auch die - vom Berufungsgericht geteilte - Ansicht abgelehnt, § 7 RBHaftG sei wegen seiner Auswirkungen auf die Eigenhaftung des eine Amtspflichtverletzung begehenden Beamten mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Zwar haftet ein Beamter nach § 839 BGB für schuldhafte Amtspflichtverletzungen gegenüber einem Ausländer persönlich, wenn mit dessen Heimatstaat die Gegenseitigkeit der Staatshaftung nicht verbürgt ist. Diese persönliche Haftung, die den Beamten im Einzelfall trifft, kann jedoch, wie in den erwähnten Entscheidungen ausgeführt ist, durch Fürsorgemaßnahmen im Innenverhältnis zwischen dem Amtsträger und dem Staat oder der Körperschaft, in deren Dienst er steht, weitgehend ausgeglichen werden. Ob derartige Fürsorgemaßnahmen des Dienstherrn im Innenverhältnis zu dem Beamten rechtlich möglich oder sogar verfassungsrechtlich geboten sind, läßt jedoch nach den Ausführungen in den zitierten Senatsentscheidungen BGHZ 76, 375 und vom 30. Oktober 1980 die Wirksamkeit einer Regelung wie der des § 7 RBHaftG oder ähnlicher Vorschriften des Landesrechts unberührt.

7

2.

a)

Der Senat hat in der erwähnten Entscheidung vom 30. Oktober 1980 ferner ausgesprochen, daß bei fehlender Verbürgung der Gegenseitigkeit der Ausschluß der Staatshaftung auch eingreift, wenn der von einer Amtspflichtverletzung betroffene Ausländer seinen Aufenthalt mehrere Jahre, jedoch nur zu einem vorübergehenden Zweck (z.B. zum Studium und einer einführenden Berufstätigkeit), in der Bundesrepublik hatte. Daran ist festzuhalten. Im Streitfall ist allerdings nicht festgestellt, daß der Aufenthalt der Klägerin, deren Ehemann in Berlin (West) einer Arbeit nachgeht, nur vorübergehender Art ist. Sie lebte, als der Haftungsfall eintrat, nahezu fünf Jahre in Berlin (West); dieser Zeitraum entspricht noch einer Verweildauer, wie sie auch bei Aufenthalt zu einem vorübergehenden Zweck häufig erreicht werden wird.

8

b)

Auch wenn die Klägerin von vornherein beabsichtigt haben sollte, auf die Dauer oder zumindest auf lange Zeit in Berlin (West) oder sonst in der Bundesrepublik zu bleiben, könnte nicht erwogen werden, von dem gesetzlichen Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit abzusehen. Zwar ist nicht zu verkennen, daß im Blick auf die immer engere internationale Verflechtung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen der Staaten untereinander eine Differenzierung zwischen Deutschen und Ausländern, die durch rechtswidrige Hoheitsmaßnahmen geschädigt werden, heute nicht mehr angemessen erscheint (Begr. zu § 50 des Entwurfs eines Staatshaftungsgesetzes, BT-Drucks. 8/2079, S. 85). Hinzu kommt, daß in der Bundesrepublik eine Vielzahl ausländischer Gastarbeiter tätig ist. Daher wird das Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit im Staatshaftungsgesetz - StHG - vom 26. Juni 1981 (BGBl I S. 553) grundsätzlich aufgegeben.

9

c)

Diesen Schritt zu vollziehen, ist jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten. Es würde auch schon die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten, wenn der Senat bei der hier gegebenen Fallgestaltung eines (im Zeitpunkt des Haftungsfalles) etwa fünfjährigen Inlandsaufenthalts das Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit zurücktreten lassen wollte. Der Gesetzgeber steht schon seit einer Reihe von Jahren vor der Frage, inwieweit er die Rechtsstellung der zahlreichen in der Bundesrepublik lebenden Ausländer derjenigen der deutschen Staatsbürger angleichen soll. Er hat sich entschlossen, für den hier interessierenden Bereich der Staatshaftung erst mit Wirkung ab 1. Januar 1982 den bisherigen Rechtszustand durch Aufhebung des Gesetzes über die Haftung des Reiches für seine Beamten zu ändern (§§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 36, 38 StHG). Diese Entscheidung des Gesetzgebers hat der Richter zu respektieren. Daher verbietet es sich auch, in einer Art von "Vorwirkung" die im Staatshaftungsgesetz gewählte Lösung bereits auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Das gilt um so mehr, als verschiedene Möglichkeiten und Stufen der staatshaftungsrechtlichen Gleichstellung von Inländern und Ausländern denkbar und im Rahmen des Grundgesetzes auch zulässig sind (z.B. Gleichbehandlung eines Ausländers erst nach zehnjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik). Es darf auch nicht übersehen werden, daß auch für die Zukunft der Bundesregierung in § 35 Abs. 1 Satz 1 StHG die Ermächtigung erteilt worden ist, gegenüber Ausländern, die im Geltungsbereich des Staatshaftungsgesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, Haftungsbeschränkungen vorzunehmen, wenn der Bundesrepublik Deutschland oder Deutschen nach dem ausländischen Recht bei vergleichbaren Schädigungen kein gleichwertiger Schadensausgleich von dem ausländischen Staat geleistet wird. Insoweit wird nach wie vor in gewissem Umfange zwischen Inländern und Ausländern staatshaftungsrechtlich differenziert.

10

3.

Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß im Verhältnis zur Türkei die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht es der Verbürgung der Gegenseitigkeit auch nicht gleich, daß nach Art. 7 Satz 1 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl 1959 II S. 998), das u.a. die Bundesrepublik und die Türkische Republik ohne Vorbehalt unterzeichnet haben, die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates im Gebiet der anderen Vertragsstaaten "unter den gleichen Voraussetzungen wie deren eigene Staatsangehörige uneingeschränkten gesetzlichen oder gerichtlichen Schutz ihrer Person, ihres Vermögens, ihrer Rechte und ihrer Interessen" genießen. Es handelt sich bei dieser Vorschrift (vgl. auch Art. 7 Satz 2 des Abkommens) lediglich um eine in zwischenstaatlichen Verträgen häufig wiederkehrende sog. Rechtsschutzklausel, die nur die Wahrung von Rechten sowie den Zugang zu den Gerichten und Verwaltungsbehörden erleichtern soll, aber keine materiellrechtlichen Auswirkungen hat (RGZ 149, 83, 85 ff. zu vergleichbaren Vorschriften des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik über den Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 [vgl. Ges. v. 3. Januar 1930 RGBl II S. 6] und des deutsch-türkischen Niederlassungsabkommens vom 12. Januar 1927 [RGBl II S. 76]; Senatsurteil BGHZ 13, 241, 243). Auch Art. 4 des genannten Abkommens vom 13. Dezember 1955 betrifft nur die Ausübung schon bestehender Rechte, enthält aber keine sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Rechten oder den Wegfall von Haftungsausschlüssen.

Nüßgens
Krohn
Tidow
Kröner
Boujong