Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1992, Az.: 1 StR 5/92
Dieselbe Tat; Verrat; Geschäftsgeheimnisse; Betriebsgeheimnisse; Gegenstand der Urteilsfindung; Beurteilung der Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 5/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1992, 1093-1094 (Volltext mit amtl. LS)
- CR 1993, 236-237 (Volltext mit red. LS)
- MDR 1992, 700-701 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1776-1777 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1992, 451-452 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage derselben Tat im prozessualen Sinn bei Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verrats von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§§ 17 Abs. 2 Nr. 2, 22 Abs. 1 UWG) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei wegen einer Tat verurteilt worden, auf die sich die zugelassene Anklage nicht erstrecke. Diese Rüge greift nicht durch.
a) Ihr liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: In der Anklageschrift vom 22. Februar 1990 legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten ein in Mittäterschaft (mit dem früheren Mitangeklagten S.) begangenes Vergehen des Verrats von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zur Last. Er wurde beschuldigt, ein solches Geheimnis, das er "von einem Dritten unbefugt erlangt hat, unbefugt verwertet und jemandem unbefugt mitgeteilt zu haben". Als anzuwendende Strafvorschrift wurde § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG aufgeführt.
Die Anklage, die durch Beschluß der Strafkammer vom 15. Oktober 1990 unverändert zugelassen wurde, ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Der Mitangeklagte S. stellte dem Angeklagten "im Juni oder Juli 1989" ein von ihm unbefugt mitgenommenes Magnetband mit Kundenadressen der Firma B. Versand zur Verfügung. "Von dem Magnetband wurden Ausdrucke gefertigt, die dann den einzelnen Vertretern der Firma G. zur Verfügung gestellt wurden." (Inhaber dieser Firma, die sich mit Import und Vertrieb von Qualitätsnahrungsmitteln befaßte, war der Angeklagte.) "Bei Vertretertagungen der Firma G. im Juli 1989" wurde von dem Angeklagten und S. ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich bei den zur Verfügung gestellten Adressen um Sammelbesteller der Firma B. Versand handle und daß versucht werden solle, ihr diese Sammelbesteller abzuwerben. "Letztmals" forderten sie die Vertreter der Firma G. dazu am 21./22. Juli 1989 bei einer Vertreterbesprechung im Motel-Center in K. auf.
Dem Angeklagten lag mithin zur Last, er habe sich "durch die Wegnahme einer Sache, in der dieses Geheimnis verkörpert war", ein Geschäftsgeheimnis unbefugt verschafft (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 c UWG) und dieses bis zum 21./22. Juli 1989 unbefugt verwertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Ohne auf die Konkurrenzfrage näher einzugehen, nahm die zugelassene Anklage dabei eine einheitliche Handlung an.
Am 8. Verhandlungstag wies die Strafkammer gemäß § 265 StPO darauf hin, beim Angeklagten könne ein versuchtes oder vollendetes Vergehen des Geheimnisverrats gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 UWG in Betracht kommen, indem er "ein Geschäftsgeheimnis, das er sich sonst unbefugt verschafft hat, unbefugt verwertet oder dies versucht hat". Dieser Hinweis enthielt die Aussage, möglicherweise habe der Angeklagte das Geheimnis nicht in einer der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG beschriebenen Formen erlangt, sondern sich dieses "sonst" unbefugt verschafft.
Am 23. Verhandlungstag erteilte die Strafkammer gemäß § 265 StPO den Hinweis, in Betracht kommen könne ein versuchtes oder vollendetes Vergehen des Geheimnisverrats gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 UWG, indem der Angeklagte "ein Geschäftsgeheimnis, das er sich sonst unbefugt verschafft hat, unbefugt jemandem mitgeteilt oder dies versucht hat". Dieser Hinweis galt einer möglichen Veränderung der Sachlage, die sich daraus ergab, daß das Landgericht die Einbeziehung einer späteren Übergabe von Ablichtungen der Originalkundenliste an Ko., einen Mitarbeiter des Angeklagten, erwog. Dieser Punkt war, wie die Urteilsgründe erweisen und auch die Revision nicht in Abrede stellt, Gegenstand ausführlicher Erörterung in der Hauptverhandlung.
Die Strafkammer verurteilte den Angeklagten schließlich wegen eines Vergehens "gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG". Nach Auffassung der Strafkammer hat der Angeklagte sich den gesamten Kundenbestand der Firma B. Versand, der auf EDV-Endlospapier ausgedruckt wurde, vom früheren Mitangeklagten S. auf sonstige Weise, wie sie nicht in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG umschrieben ist, verschafft und einen Teil dieser Kundenadressen am 24. Juli 1989 - also zwei Tage nach der in der Anklageschrift erwähnten Vertreterbesprechung - in seinem Büro in S. seinem Mitarbeiter Ko. unbefugt mitgeteilt. Ein strafbares Verhalten des Angeklagten auf der Veranstaltung vom 21. /22. Juli 1989 sieht das Landgericht hingegen als nicht erwiesen an.
b) Unter diesen Umständen ist der Angeklagte nicht wegen einer anderen als der in der zugelassenen Anklage aufgeführten Tat verurteilt worden, weshalb ein entsprechendes Verfahrenshindernis nicht besteht.
aa) Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) ist der geschichtliche Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im Sinne des sachlichen Rechts. Zur Tat im prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfaßt der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; 35, 80, 81 f. [BGH 16.10.1987 - 2 StR 258/87] sowie BVerfGE 45, 434, 435 [BVerfG 07.09.1977 - 2 BvR 674/77]; 56, 22, 28). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (BGH NStZ 1984, 469 im Anschluß an BGHSt 13, 21, 26). Gemessen hieran, besteht zwischen dem Anklagevorwurf und der abgeurteilten Tat eine ausreichende Verknüpfung:
bb) Ein einheitlicher Lebensvorgang im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ist darin zu sehen, daß sowohl die zugelassene Anklage als auch das angefochtene Urteil denselben Kern des Tatgeschehens enthalten, indem beide davon ausgehen, der Angeklagte habe sich das Adressenmaterial in der Absicht, dieses zu verwerten, unbefugt verschafft, und er habe von den gefertigten Ausdrucken innerhalb angemessener Zeit Gebrauch gemacht. Dieses Sichverschaffen, mag es auch nach Auffassung der Strafkammer keiner der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG aufgeführten Formen entsprechen, war Voraussetzung nicht nur für die in der Anklage erwähnten Verwertungshandlungen, sondern auch für die vom Landgericht festgestellte Mitteilung des Geheimnisses an einen Mitarbeiter des Angeklagten. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 17 UWG durch das 2. WiKG vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) bereits dem Ausspähen von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen - und nicht erst ihrer Verwertung - eigenständige strafrechtliche Bedeutung beigemessen hat (vgl. BTDrucks. 9/1707 S. 28, 30; 10/5058 S. 39 bis 41; vgl. ferner Otto wistra 1988, 125, 128 f.). Die Abweichungen, die sich im Hinblick auf Ort und Zeit der Verwertung und deren Begleitumstände ergaben, sind nicht so wesentlich, daß sie die Einheit des Lebensvorganges in Frage stellen könnten. Hierbei ist auch von Bedeutung, daß, wie das Landgericht feststellt, der Angeklagte schon während der in der Anklage genannten Vertretertagung seinem Mitarbeiter versprochen hatte, dieser werde einen Teil der Kundenadressen erhalten. Soweit - in einem überschaubaren Rahmen - der Angeklagte sich das Geheimnis gesichert und dieses später verwertet oder einem anderen mitgeteilt hat, stellt sich der gesamte Vorgang als eine sinnvolle Einheit dar, ohne daß es insoweit auf die in der Anklage hervorgehobenen Einzelvorkommnisse und ihre rechtliche Würdigung ankommt (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 264 Rdn. 4). Deshalb ist es unter dem Blickwinkel des § 264 StPO ohne Belang, daß die Strafkammer meint, bei der Vertreterbesprechung vom 21./22. Juli 1989 habe sich der Angeklagte nicht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG strafbar gemacht.
Auf die Änderung der Sachlage ist der Angeklagte hingewiesen worden.