Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.1992, Az.: 5 StR 628/91
Schuldumfang; Menge der Betäubungsmittel; Feststellungen des Tatrichters; Entbehrlichkeit der Feststellungen; Strafschärfende Berücksichtigung; Bestimmung der Schuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 628/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 11907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1992, 321
Redaktioneller Leitsatz
1. Um den Schuldumfang ordnungsgemäß bestimmen zu können, müssen Feststellungen zur Qualität der Betäubungsmittel getroffen werden oder man muß von der für den Angklagten günstigsten Situation ausgehen.
2. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn es zur Bestimmung der Schuld nicht auf die Menge und die Qualität der Betäubungsmittel ankommt.
3. Jedoch ist es nicht entbehrlich, wenn der Richter die große Menge strafschärfend gewertet hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Schuldspruch ist dahingehend zu berichtigen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt, da der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln gegenüber der verbotenen Einfuhr zurücktritt (BGHSt 25, 385 [BGH 16.01.1974 - 2 StR 514/73]; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 2; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 3). Die Feststellungen erlauben es nicht, den Schuldspruch auf ein tateinheitliches Handeltreiben umzustellen (zum Handeltreiben des Kuriers vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1, 13, 22).
Im übrigen ist das Rechtsmittel, soweit es den Schuldspruch betrifft, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen ist der Strafausspruch in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts aufzuheben.
1. Der Angeklagte traf als Kurier kolumbianischer Drogenhändler im April 1991 mit dem Flugzeug von Bogota am Flughafen Düsseldorf ein. In seinem Körper hatte er 136 Kapseln mit mindestens "brutto 800 g" Kokaingemisch, die er zuvor verschluckt hatte. Sie wurden von Zollbeamten anläßlich der Grenzkontrolle bei seiner körperlichen Durchsuchung entdeckt und sichergestellt. Das Landgericht hat, ohne Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Kokaingemisches zu treffen, den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt und dabei strafschärfend gewertet, "daß die von ihm transportierte Kokainmenge besonders groß" war.
2. Der Umstand, daß das Landgericht keine Feststellungen zur Qualität des transportierten Kokains getroffen hat, berührt den Schuldspruch nicht, weil der Senat ausschließt, daß die in § 30 Abs. 1 BtMG vorausgesetzte Menge unterschritten wurde. Die Strafzumessung ist aber rechtsfehlerhaft, denn die Bestimmung des Schuldumfangs erfordert es grundsätzlich, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen werden oder daß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 33, 8 (15); BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 1, 5; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Schuldumfang 1, 2; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 8). Von genaueren Feststellungen darf nur abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Feststellungen entnehmen läßt und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Betäubungsmittelmenge das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Schuldumfang 1; BGH, Urteil vom 5. September 1991 - 4 StR 386/91). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben, da das Landgericht gerade die besonders große Menge strafschärfend gewertet hat.