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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.09.1991, Az.: 4 StR 386/91

Betäubungsmittel; Strafzumessung; Rauschgift; Rauschgiftmenge; Strafzumessungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.09.1991
Aktenzeichen
4 StR 386/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1991, 1073 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 522 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 380 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1991, 591 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1991, 564-565

Amtlicher Leitsatz

Nicht nur der Wirkstoffgehalt des Rauschgifts, auf das sich die Straftat bezieht, sondern auch die Rauschgiftmenge als solche ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit fortgesetztem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. August 1991 Bezug genommen.

3

2. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

4

3. Auch zum Strafausspruch bleibt der Revision der Erfolg versagt.

5

a) Ohne Rechtsfehler hat die Jugendkammer auf den Angeklagten nach § 105 (Abs. 1 Nr. 1) JGG das Jugendstrafrecht angewendet und sowohl wegen schädlicher Neigungen als auch wegen der Schwere der Schuld die Verhängung einer längeren Jugendstrafe für erforderlich gehalten (§ 17 Abs. 2 JGG).

6

b) Auch die Erwägungen zur Bemessung der erkannten Jugendstrafe weisen keine durchgreifenden rechtlichen Mängel auf. Zutreffend hat die Jugendkammer bei der Bestimmung der Strafhöhe den Erziehungszweck in den Vordergrund gestellt. Daneben hat sie - wie der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt - auch die Schwere der Schuld berücksichtigt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 1). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die Jugendkammer dabei wesentliche zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände übersehen oder falsch gewichtet hat. Daß der Tatrichter die Verleitung des Angeklagten zu dem Rauschgiftgeschäft über 520 g Heroin durch einen verdeckten Ermittler der Polizei lediglich allgemein strafmildernd berücksichtigt und nicht deswegen das Vorliegen eines besonders schweren Falles des unerlaubten Handeltreibens verneint hat, ist schon deshalb nicht rechtsfehlerhaft, weil die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts im Jugendstrafrecht nicht gelten und deshalb auch § 29 Abs. 3 BtMG als Strafzumessungsregel hier keine unmittelbare Anwendung findet. Im übrigen erschöpfen sich die Einwendungen der Revision in dem unzulässigen Versuch, die dem Tatrichter vorbehaltene Bewertung des Gewichts der Strafmilderungsgründe durch eine eigene zu ersetzen. Die Revision stützt sich dabei zudem auf Tatsachen, die im Urteil nicht oder anders festgestellt sind. Als der Angeklagte im Juni 1990 Kontakt zu der V-Person bekam, war er, wie seine festgestellten Geschäfte mit der Zeugin R. belegen, in der Rauschgiftszene bereits tätig. Das weitere Vorbringen der Revision, wonach die V-Person selbst an den Angeklagten herangetreten sei und physischen Druck ausgeübt habe, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.

7

c) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch nicht zu besorgen, daß das Landgericht bei der Strafzumessung in bezug auf die Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten mit B. R. von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Die Jugendkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe an sie von Dezember 1989 bis Juni 1990 insgesamt 40 g Heroin "durchschnittlicher Qualität" geliefert, und dazu ausgeführt, daß diese Rauschgiftmenge "erheblich über der nicht geringen Menge von 1,5 g (liegt)" (UA 14). Bei dieser Sachlage gibt auch der mißverständliche Klammerzusatz " (40 g) " hinter der Mengenangabe "1,5 g" keinen Anlaß zu der Annahme, die Jugendkammer könne den Wirkstoffgehalt mit der Gesamtmenge des Rauschgifts gleichgesetzt haben und deshalb bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten von einem zu großen Gefährdungspotential dieses Heroins ausgegangen sein.

8

Im übrigen bestimmt sich der Schuldumfang nicht allein nach dem Wirkstoffgehalt des gehandelten Rauschgifts. Von der Wirkstoffmenge hängt es im einzelnen ab, ob das Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG gegeben ist und ob die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG vorliegen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Schuldumfang 1). Im übrigen ist in der Rechtsprechung im Hinblick auf die durch das Betäubungsmittelgesetz geschützte Volksgesundheit anerkannt, daß die Wirkstoffmenge ein wesentlicher Umstand zur Beurteilung der Schwere der Tat und zur Bestimmung des Schuldumfangs ist (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8 = NStZ 1990, 84, 85 und Strafzumessung 12). Daneben kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der Strafzumessung eine eigenständige Bedeutung zu. Nichts anderes gilt für die Rauschgiftmenge als solche (vgl. Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 255-258). Unabhängig von dem Wirkstoffgehalt lassen sich der Gesamtmenge wesentliche Anhaltspunkte für den Umfang der dem Täter zuzurechnenden Rauschgiftgeschäfte und das Maß der von ihm entfalteten kriminellen Energie entnehmen, die regelmäßig für die Zumessung der wegen Betäubungsmittelstraftaten zu verhängenden Strafen bestimmend sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Deshalb verlangt die Rechtsprechung außer Feststellungen zum Wirkstoffgehalt grundsätzlich auch Angaben zur Gesamtmenge in den Urteilsgründen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 1).

9

Schon im Hinblick auf den hier vorrangig zu beachtenden Erziehungsgedanken und das in dem Rauschgiftgeschäft mit der V-Person liegende Schwergewicht des von dem Angeklagten begangenen Unrechts kann der Senat auch ausschließen, daß sich eine mögliche Ungenauigkeit in bezug auf die Höhe des Wirkstoffgehaltes bei der Bestimmung der einheitlichen Jugendstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.