Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1991, Az.: VI ZR 378/90
Halter; Fahrzeughalter; Mietwagen; Anmietung eines Kfz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1991
- Aktenzeichen
- VI ZR 378/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1992, 457-459 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1992, 208-210 (Kurzinformation)
- JurBüro 1992, 385 (Kurzinformation)
- MDR 1992, 453-454 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 230 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 900-902 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1992, 145-147 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 437-439 (Volltext mit red. LS)
- WM 1992, 961-964 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1992, 407-410 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Begründung einer Haltereigenschaft bei kurzzeitiger Anmietung eines Kraftfahrzeugs.
Tatbestand:
Der Kläger mietete für die Zeit vom 6. Mai 1988 16.05 Uhr bis um 7.00 Uhr des folgenden Tages bei der Fa. Autoverleih-B. einen Lkw, um eine von ihm entwickelte und hergestellte Produktionsmaschine von seinem Betrieb zur Bestellerin, der I.-GmbH zu transportieren. Mit der Durchführung des Transports beauftragte er seinen Arbeitnehmer J.. Nachdem dieser die Maschine in dem engen und abschüssigen Hof der I.-GmbH abgeladen hatte, stieß er beim Anfahren mit dem Lkw rückwärts gegen die Maschine und beschädigte sie. Die Bestellerin weigerte sich, die vereinbarte Vergütung von 198.000 DM zu bezahlen. Ihre etwaigen Ansprüche aus dem Schadensfall trat sie an den Kläger ab.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des gemieteten Lkw aus eigenem, hilfsweise aus abgeleitetem Recht der I.-GmbH auf Schadensersatz für die zerstörte Maschine sowie auf Zahlung der Transport-, Mietwagen- und sonstigen Kosten in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen geringen Teil der Mietwagenkosten stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach § 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG für gegeben. Diese habe für die Halterhaftung ihrer Versicherungsnehmerin, der Fa. Autoverleih-B., einzutreten. Ein Haftungsausschluß nach § 11 Nr. 2 AKB komme nicht in Betracht, da der Kläger als Mieter des Lkw wegen der kurzen Mietdauer nicht als Mithalter neben der Vermieterin des Lkw angesehen werden könne. Es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger noch Eigentümer der Maschine gewesen sei oder nicht. Ein Haftungsausschluß nach § 11 Nr. 3 AKB scheide ebenfalls aus, da die Beförderung im Zeitpunkt der Beschädigung der Maschine beendet gewesen sei.
II.
Die Angriffe, mit denen sich die Revision gegen diese Ausführungen wendet, haben im Ergebnis keinen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten Schäden zu ersetzen (§ 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG).
1. Das Berufungsgericht leitet die Einstandspflicht der Beklagten allerdings zu Unrecht aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung der Fa. Autoverleih-B. nach § 7 StVG her.
a) Richtig ist zwar, daß der Schaden beim Betrieb des Lkw entstanden ist und daher die Halterhaftung nach § 7 StVG eingreift. Auf einen Ausschluß der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG beruft sich die Beklagte selbst nicht. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß die Fa. Autoverleih-B. im Zeitpunkt des Unfalls Halterin des Lkw war und die Beklagte daher als die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung grundsätzlich für den durch den Lkw herbeigeführten Schaden einzustehen hat (§ 3 Nr. 1 PflVG). Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verliert der Vermieter eines Kraftfahrzeuges die Haltereigenschaft bei einer nur vorübergehenden Gebrauchsüberlassung, wie es hier der Fall war, regelmäßig nicht (RGZ 127, 174, 176; 161, 359, 360; BGHZ 32, 331, 333).
Der Senat folgt dem Berufungsgericht auch, soweit es annimmt, die Einstandsverpflichtung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung sei jedenfalls aus versicherungsrechtliche Gründen nicht ausgeschlossen. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Deckungsausschluß nach § 11 Nr. 3 AKB verneint, weil die Beförderung der Maschine abgeschlossen gewesen sei. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Auch ein Ausschluß nach § 11 Nr. 2 AKB scheidet aus, weil der Kläger weder Versicherungsnehmer noch Halter des gemieteten Lkw war. Die Frage, ob Schadensersatzansprüche eines bei dem Betrieb des Kfz geschädigten Mithalters gegen einen anderen Mithalter desselben Kraftfahrzeuges etwa schon nach § 7 StVG ausgeschlossen sind (vgl. Greger, StVG 2. Aufl., § 7 Rdn. 281 a, 378), bedarf daher hier keiner Entscheidung.
b) Der Kläger kann die Beklagte aus der Halterhaftung nach § 7 StVG aber deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil in der Geltendmachung dieses Anspruchs eine unzulässige Rechtsausübung
liegt (§ 242 BGB).
Nach dem mit der Fa. Autoverleih-B. abgeschlossenen Mietvertrag war der Kläger nicht nur verpflichtet, mit dem gemieteten Lkw schonend umzugehen, damit dieser keinen Schaden erleidet. Zu der vertraglichen Pflicht des Klägers gehörte es auch, sich so zu verhalten, daß dem Vermieter durch den Gebrauch des Fahrzeugs kein Schaden, insbesondere keine Belastung mit daraus folgenden Schadensersatzpflichten entstand. Verletzt der Mieter diese Vertragspflicht schuldhaft, wobei er sich das Verschulden von Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muß (§ 278 BGB), macht er sich dem Vermieter gegenüber aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung schadenersatzpflichtig (vgl. RGZ 75, 116; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1963 - VIII ZR 193/63 - NJW 1964, 545; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl., vor § 275 Rdn. 582; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89 - NJW 1990, 453, 454). Entsteht durch ein vertragswidriges Verhalten des Mieters bei einem Dritten ein Schaden, für den der Vermieter einstehen muß, so hat der Mieter den Vermieter von dem Ersatzanspruch freizustellen. Das gleiche hat der Mieter aber auch zu tun, wenn er den Schaden selbst erleidet. Erwachsen ihm aus einem unachtsamen und daher schuldhaften Gebrauch der Mietsache, durch den er seine mietvertraglichen Pflichten verletzt, gegen den Vermieter Ansprüche aus § 7 StVG, so muß er den Vermieter von diesen Ansprüchen freistellen. Im Streitfall ist davon auszugehen, daß der von dem Kläger für den Transport eingesetzte Fahrer J. den in Frage stehenden Sachschaden aus Unachtsamkeit verursacht hat. Dieses Verschulden muß sich der Kläger nach § 278 BGB der Fa. Autoverleih-B. gegenüber zurechnen lassen. Das hat zur Folge, daß der Kläger aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB von vornherein daran gehindert ist, Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen. Damit entfällt zugleich eine Einstandspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Halterhaftung der Fa. Autoverleih-B..
Aus den gleichen Gründen ist der Kläger auch gehindert, gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht vorzugehen.
Sollte die I.-GmbH im Augenblick des Unfalls schon Eigentümerin der Maschine gewesen sein, was das Berufungsgericht offengelassen hat, wäre ein Schadensersatzanspruch gegen die Fa. Autoverleih-B. aus § 7 StVG zwar bei ihr entstanden. Der Kläger kann aber den an ihn abgetretenen Anspruch nicht gegen den Vermieter bzw. den hinter ihm stehenden Versicherer geltend machen, weil er den Vermieter aufgrund der persönlichen Rechtsbeziehungen aus dem Mietvertrag nicht mit Schadensersatzansprüchen Dritter, die durch unachtsamen Mietgebrauch entstanden sind, belasten darf.
2. Das angefochtene Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig. Denn der Kläger kann den an der Maschine entstandenen Schaden von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Fahrerhaftung ersetzt verlangen (§ 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG).
Nach § 18 StVG kann der Kläger von dem Zeugen J., der als Fahrer des gemieteten Lkw die Maschine beschädigt hat, Ersatz des Sachschadens aus eigenem oder abgetretenem Recht der I.-GmbH verlangen. Da der Fahrer nach § 10 Abs. 2 c AKB zu den mitversicherten Personen gehört, hat die Beklagte ihm für Schäden, die er dem Kläger schuldhaft zugefügt hat, Deckung zu gewähren. Die gesetzliche Verschuldensvermutung hat die Beklagte nicht widerlegt und kann sie nach Sachlage auch nicht widerlegen.
a) Die Fahrerhaftung des J. für den Schaden des Klägers ist im Streitfall nicht durch § 8 StVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift soll derjenige den Schutz der Haftung aus dem Straßenverkehrsgesetz nicht in Anspruch nehmen können, der sich durch seine Tätigkeit beim Betrieb der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefährdung besonders aussetzt (Senatsurteile vom 6. Dezember 1953 - VI ZR 131/52 - VersR 1954, 61; vom 7. Juli 1956 - VI ZR 157/55 - VersR 1956, 640). Die Revision ist der Auffassung, dieser Gedanke treffe auch auf den Mieter eines Lkw zu, der mit dem Mietfahrzeug eine eigene Maschine transportiere; wäre der Kläger selbst gefahren, wäre die Haftung nach § 8 StVG daher ausgeschlossen; für den Haftungsausschluß mache es aber keinen Unterschied, ob der Kläger selbst gefahren sei oder sich dabei eines Fahrers bedient habe.
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. § 8 StVG setzt seinem Wortlaut nach voraus, daß der Verletzte, zu dem auch der Eigentümer oder Besitzer einer beschädigten Sache zählt (Müller, Straßenverkehrsrecht Bd. I, 22. Aufl., § 7 StVG Rdn. 134), "bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war". Der Kläger selbst war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht bei dem Transport und dem Abladen der Maschine tätig. Er hat zwar den Transport veranlaßt und die Maschine damit der von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr ausgesetzt. Das aber genügt für einen Haftungsausschluß nicht. § 8 StVG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (Senatsurteil vom 7. Juli 1956, aaO). Das in dieser Vorschrift beschriebene Tätigwerden bei dem Betrieb erfaßt ein rein tatsächliches Verhalten (Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 20. Aufl., 25. Kapitel Rdn. 143). Derjenige, der die Tätigkeit bei dem Betrieb veranlaßt, sich ihr aber nicht selbst aussetzt, ist in diesen Tätigkeitsbereich nicht einbezogen.
b) Auch ein versicherungsrechtlicher Deckungsausschluß nach § 11 Nr. 2 AKB kommt der Beklagten hier nicht zugute. Versicherungsschutz bestünde nach dieser Vorschrift nur dann nicht, wenn der Kläger neben der Fa. Autoverleih-B. Halter des Mietfahrzeuges geworden wäre. Das ist indessen, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, hier nicht der Fall. Zutreffend hat es das Berufungsgericht auf den im Straßenverkehrsrecht geltenden Halterbegriff abgestellt, der auch der versicherungsrechtlichen Regelung des § 11 Nr. 2 AKB zugrunde liegt.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Halter eines Kraftfahrzeuges, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (RGZ 91, 269, 270; 93, 222, 223; 127, 174, 175; BGHZ 13, 351, 354; 32, 332, 333 [BGH 23.05.1960 - II ZR 132/58]; 87, 133, 135 [BGH 22.03.1983 - VI ZR 108/81]m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen kann auch der Mieter eines Kraftfahrzeuges neben dem Vermieter Halter sein (RGZ 127, 174, 176; BGHZ 32, 332, 333) [BGH 23.05.1960 - II ZR 132/58].
Wenn das Berufungsgericht hier die Voraussetzungen der Haltereigenschaft bei Anmietung eines Lkw für weniger als einen Tag verneint, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Maßgeblich für die Begründung der Haltereigenschaft ist in jedem Fall eine gewisse zeitliche Dauer der Gebrauchsüberlassung als Voraussetzung für eine Verfestigung der tatsächlichen, vornehmlich wirtschaftlichen Zuständigkeit für das Kraftfahrzeug. Darauf hat der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 22. März 1983 (BGHZ 87, 133, 136 f.) [BGH 22.03.1983 - VI ZR 108/81], in dem es um die Frage des Halters beim Leasing eines Kraftfahrzeuges ging, hingewiesen. Der Zeitraum der Gebrauchsüberlassung ist zwar nicht schlechthin entscheidend (BGHZ 32, 332, 333) [BGH 23.05.1960 - II ZR 132/58]. Doch ist er ein wesentliches Indiz dafür, ob der Vermieter dem Mieter die für eine Haltereigenschaft erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug eingeräumt hat. Dementsprechend hat der Senat eine mietweise Überlassung von nur wenigen Stunden und nur für eine bestimmte kurze Einzelfahrt nicht als ausreichend angesehen (BGHZ 32, 332, 334 [BGH 23.05.1960 - II ZR 132/58] m.w.N.; vgl. dagegen für längere Mietdauer RGZ 127, 174, 177 ff. - 2 Tage; OLG Hamm DAR 1956, 114 - 3 Tage; 1978, 111 - 3 Monate - und VersR 1991, 220 - mehrtägige Urlaubsreise). Der Hinweis auf die Überlassung nur für eine bestimmte kurze Einzelfahrt sagt indessen nicht, daß die Haltereigenschaft stets zu bejahen wäre, wenn es an diesem beschränkten Zweck fehlt, dem Mieter vielmehr Art und Umfang der Benutzung während der Mietzeit freigestellt ist, wie es hier der Fall war. Die Anmietung für einen eng begrenzten Zeitraum von einem Tag bedeutet, daß der Mieter von vornherein nur eine beschränkte Benutzungsmöglichkeit hat und er deswegen das Fahrzeug nicht nach seinem Belieben zeitlich und örtlich einsetzen kann. Von daher gesehen konnte der Kläger auch im Streitfall den Lkw praktisch kaum mehr als zu einem Transport der Maschine zur I. -GmbH gebrauchen. Die theoretische Möglichkeit, daß er den Wagen während der Vertragszeit auch noch zu anderen Zwecken hätte benutzen können, ist nicht von entscheidender Bedeutung.
c) Schließlich führen auch die arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Tätigkeit nicht zum Wegfall der haftungsrechtlichen Grundlage für den Direktanspruch gegen die Beklagte.
Nach diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen haftet ein Arbeitnehmer, der eine gefahrgeneigte Tätigkeit verrichtet, seinem Arbeitgeber entgegen der allgemeinen zivilrechtlichen Regel des § 276 BGB nicht schlechthin für jede bei dieser Tätigkeit verschuldete Schadensfolge. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag gebietet es vielmehr, den Arbeitnehmer nicht mit solchen Schäden und Ersatzansprüchen zu belasten, die letztlich aus der besonderen Gefahr der ihm übertragenen Arbeit und dem auf Dauer nie ganz zu vermeidenden, gelegentlichen Fehlverhalten eines Arbeitnehmers folgen. Solche, vom Arbeitnehmer herbeigeführten Schäden gehören zum typischen, vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisiko. Demgemäß kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen des bei schadensgeneigter Arbeit durch geringe Schuld verursachten Schadens nicht in Anspruch nehmen, er trägt den Schaden vielmehr selbst (seit BAGE 5, 1, 7 ff.; BGHZ 16, 111, 116 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] st.Rspr.).
Im Streitfall hat das Berufungsgericht sich mit den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Grundsätze nicht befaßt. Dessen bedarf es aber auch nicht, da hier mit Rücksicht darauf, daß der Fahrer durch eine Pflichtversicherung gedeckt ist, für seine Haftungsfreistellung kein Raum ist. Die Grundsätze über die Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers aus dem Gesichtspunkt gefahrgeneigter Arbeit sind von der Rechtsprechung aus Gründen des Sozialschutzes des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberfürsorge entwickelt worden. Das Bedürfnis nach einer diesen Gesichtspunkten Rechnung tragenden anderen Risikoverteilung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn und soweit der Arbeitnehmer in den Schutzbereich einer Pflichtversicherung einbezogen und ihm damit durch sie die Last der Haftung auf diesem Weg abgenommen ist. Das ist bei der Kfz-Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluß - auch zugunsten des Fahrers - eine gesetzliche Pflicht besteht (§ 1 PflVG), der Fall, denn die Mitversicherung des Fahrers im Rahmen einer Pflichtversicherung hatte neben dem Opferschutz auch den Zweck, "die Mitversicherten aus sozialen Gründen von drückenden Haftungsverbindlichkeiten freizustellen" (Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, BTDrucks. IV/2252 S. 31).
Das hat bereits der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 8. Dezember 1971 (IV ZR 102/70 - VersR 1972, 166; ebenso OLG Hamburg VersR 1970, 537 f.) für den Fall entschieden, daß der Arbeitnehmer als berechtigter Fahrer eines Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit einen Dritten schädigte. Der IV. Zivilsenat hat in diesem Urteil aus dem Bestehen einer Pflichtversicherung zugunsten des Arbeitnehmers den Gedanken abgeleitet, daß in einem solchen Fall die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten auch bei gefahrgeneigter Arbeit nicht beschränkt sei. Er hat es dabei als unerheblich angesehen, ob die Haftpflichtversicherung von dem Arbeitgeber oder von einem anderen abgeschlossen worden ist.
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Sie führt in dem hier zu entscheidenden Fall dazu, daß die Beklagte dem Kläger Haftungsbeschränkungen aus gefahrgeneigter Arbeit nicht entgegenhalten kann, soweit er seinen Anspruch hilfsweise aus den ihm abgetretenen Rechten der I.-GmbH herleitet. Der Gedanke, der dieser Rechtsprechung zugrunde liegt, gilt aber auch, soweit der Kläger gegen die Beklagte aus eigenem Recht vorgeht, also Ansprüche geltend macht, die ihm als geschädigter Arbeitgeber aus § 18 StVG und § 823 BGB gegen J. zustehen, denn auch in einem solchen Fall ist eine Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers angesichts der für ihn bestehenden Pflichtversicherung nicht gerechtfertigt. Im gleichen Sinn hat der erkennende Senat in BGHZ 27, 62 für die Zeit vor Inkrafttreten des gesetzlichen Haftungsprivilegs der §§ 636, 637 RVO die Haftungsfreistellung eines Arbeitnehmers von der Ersatzpflicht gegenüber seinem Arbeitskollegen dann entfallen lassen, wenn das Risiko der schadensgeneigten Arbeit durch eine Pflichtversicherung abgedeckt war. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schädigt und er diesem deswegen zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Damit wird der allgemeine Grundsatz, daß sich die Versicherung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung zu richten habe, nicht aufgegeben (zur Kritik an dieser Rechtsprechung vgl. Hirschberg VersR 1973, 786; Sieg VersR 1973, 194). Der Senat hat an dem Trennungsprinzip stets festgehalten (vgl. etwa BGHZ 41, 79, 84; 43, 72, 79; Urteile vom 9. Januar 1968 - VI ZR 44/66 - VersR 1968, 248; vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565) und hält daran auch weiterhin fest. Eine Durchbrechung ist jedoch in den Fällen gerechtfertigt, in denen der Arbeitnehmer als Kraftfahrer gemäß § 1 PflVG in den Schutzbereich einer Pflichtversicherung einbezogen ist, denn in einem solchen Fall entfällt der für die Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit maßgebliche Grund mit der Folge, daß die allgemeinen Haftungsregeln für eine schuldhafte Schädigung wieder zum Tragen kommen.
III.
Nach alledem hat das Berufungsgericht die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung der verlangten Beträge verurteilt. Die Revision der Beklagten gegen das angefochtene Urteil ist daher zurückzuweisen.