Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1956, Az.: VI ZR 157/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 157/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Karlsruhe - 20.04.1955
Prozessführer
1) der Witwe Katharina S. geb. H. in W. i. O.,
2) der Ehefrau Waltraud B. geb. S., daselbst,
Prozessgegner
1) Armin Hö., Inhaber der Firma Jakob Hö., Baugeschäft, We. a.d.B., Sc.str. ...,
2) den Kraftfahrer Anton Z. in Su. a.d.B., Sul.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 20. April 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Erstbeklagte war Halter, der bei ihm angestellte Zweitbeklagte Fahrer eines mit einer Seilwindenvorrichtung versehenen schweren dreiachsigen amerikanischen Lastkraftwagens, der für die Fuhren bei Bauarbeiten eingesetzt war, die der Erstbeklagte an dem der Erstklägerin gehörenden Parkhotel in Wahlen ausführte. Am 22. Juni 1951 überredete der Erblasser der Klägerinnen den Zweitbeklagten, der ihn auf das vom Erstbeklagten erlassene ausdrückliche Verbot außerdienstlicher Fahrten hinwies nach Feierabend mit diesem LKW zweimal auf die neben dem Hotel liegende, vom Erblasser bewirtschaftete Wiese zu fahren, die dieser am 10. April 1951 brieflich als sumpfig und nicht befahrbar bezeichnet hatte, um vor einem drohenden Gewitter das Heu einzubringen. Die zweite Fahrt endete damit, daß der Lastwagen etwa 7-8 m vom Wegrand bis an die Vorderachse in den Wiesengrund einsank und stehenblieb. Der Erblasser übernahm im Gefühl seiner Verantwortlichkeit die Leitung der Vorkehrungen, um den Wagen mittels seiner Drahtseilwinde wieder flott zu machen. Nachdem zwei Versuche gescheitert waren, wurde das Drahtseil über einen gefällt am Wegrand liegenden schweren Baumstamm gelegt und unter Beteiligung des Erblassers an einem jenseits der Straße befindlichen Prellbock der Eisenbahn befestigt. Als der Zweitbeklagte nach vorheriger Warnung durch lauten Zuruf und mehrfaches Hupen den Motor anspringen ließ und auf die Seilwinde einschaltete, stand der Erblasser noch in der Nähe dieses Prellbock. Er ging dann im Abstand von etwa 2-3 m längs des Seils auf den LKW zu, um Kinder zu vertreiben, die sich in der Nähe des Seils aufhielten. Als das Seil durch die Winde angezogen wurde, rutschte es über den Baumstamm ab, schnellte gegen den Standort des Erblassers, traf ihn am Knie und verletzte ihn schwer.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten mit Leistungs- und Feststellungsbegehren auf Schadensersatz in Anspruch, den Erstbeklagten jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen den Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hält die gegen den Erstbeklagten erhobenen, nur auf § 7 StVG gestützten Schadensersatzansprüche deshalb für unbegründet, weil ihnen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe. Eine unzulässige Rechtsausübung kann nur dann in Betracht kommen, wenn das in Anspruch genommene Recht an sich vom Gesetz gewährt wird. Hieran fehlt es bereits, weil der verletzte Erblasser der Klägerinnen bei dem Betriebe des LKW tätig war (§ 8 Abs. 1 StVG).
Daß sich der Unfall - wie auch das Berufungsgericht annimmt - bei dem Betriebe dieses Kraftfahrzeugs ereignet hat, bedarf keiner Darlegung und wird von der Revision nicht in Frage gezogen. Diese weist vielmehr mit Recht darauf hin, daß die Seilwinde gerade zu dem Zweck angewandt wurde, den LKW in Bewegung zu setzen.
Der Begriff des Tätigseins beim Betriebs eines Kraftfahrzeugs ist - dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 8 StVG entsprechend - eng auszulegen. Andererseits ist eine Tätigkeit beim Kraftfahrzeugbetriebe immer dann anzunehmen, wenn sie dem gesetzgeberischen Grund für den Haftungsausschluß des § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz entspricht. Dieser Grund liegt in dem Rechtsgedanken, daß der besondere Schutz der im StVG begründeten Gefährdungshaftung dem nicht zukommt, der den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs nicht als ein am Kraftfahrbetrieb unbeteiligter Verkehrsteilnehmer zwangsläufig unterworfen ist, sondern sich der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges durch Beteiligung an seinem Betriebe freiwillig und bewußt in erhöhtem Maße ausgesetzt hat (RG JW 1937, 1769; BGH VI ZR 131/52 vom 16. Dezember 1953 = NJW 1954, 393 Nr. 7). Demgemäß ist ein Haftungsausschluß nach § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz StVG dann anzunehmen, wenn die Förderung des Kraftfahrzeugbetriebes durch den Verletzten in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kraftfahrzeuges steht, daß sie ihn nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebes mehr aussetzt als die Allgemeinheit (BGH a.a.O.).
Nach dieser Rechtssprechung setzt die Tätigkeit "bei dem Betriebe" eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 8 Abs. 1 StVG im allgemeinen freilich eine Tätigkeit von einer gewissen Dauer voraus, wie sie der Fahrer, Beifahrer oder andere Leute des Kraftfahrzeughalters im Verkehr ausüben. Aber auch wenn es an einer Dauerbeziehung fehlt, wie das bei gelegentlichen Hilfeleistungen sonst an dem Betriebe unbeteiligter Personen der Fall ist, kann eine den Haftungsausschluß nach § 8 Abs. 1 StVG herbeiführende Tätigkeit entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes dann angenommen werden, wenn sie nach der Verkehrsauffassung in naher, unmittelbarer Beziehung zu den Triebkräften des Kraftfahrzeuges steht und den Tätigen den typischen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebes in erhöhtem Maße aussetzt.
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn der sich Betätigende - wie im vorliegenden Falle der Erblasser der Klägerinnen - anstelle des Halters und wie ein Halter den Kraftfahrzeugbetrieb an Ort und Stelle im Bereich der typischen Betriebsgefahr durch Anweisungen und unter Handreichungen leitet. Denn die Auffassung der Revision, daß der Erblasser nur an der Bergung des Heus, also an dem Befahren der Wiese, nicht aber auch an der Wiederflottmachung des dabei eingesunkenen LKW interessiert und beteiligt gewesen sei, setzt sich in Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen. Hiernach befand er sich nämlich nur deshalb in der gefährlichen Nähe des sich unter dem maschinellen Antrieb straff spannenden und in die Gerade strebenden Drahtseils, weil er im begründeten Gefühl seiner Verantwortlichkeit für das Einsinken des Wagens die Leitung der Vorkehrungen, ihn mittels seiner Drahtseilwinde wieder flott zu machen, übernommen sowie das Drahtseil an dem Prellbock befestigt hatte und die infolge der von ihm angeordneten und durchgeführten Maßnahmen gefährdeten Kinder aus der Nähe vertreiben wollte. Eine Bewertung, daß der Erblasser - der das Einsinken des Lastkraftwagens durch Überredung des gegen ein ausdrückliches Verbot des Halters verstoßenden Zweitbeklagten sowie durch Außerachtlassung des Zustands der Wiese allein verschuldet hatte und deshalb nunmehr die Bergung des Wagens in die Hand nahm - sich trotzdem gleich einem unbeteiligten Verkehrsteilnehmer gewissermaßen zufällig im Bereich der dadurch geschaffenen Betriebsgefahr befunden habe, würde weder der Verkehrsauffassung, noch den gegebenen Verhältnissen entsprechen. Durch die Leitung der Wiederflottmachung und die Befestigung des planmäßig vermöge eigener Motorkraft aufzuwindenden Drahtseils hatte er vielmehr eine unmittelbar nahe Beziehung zu den Triebkräften des LKW begründet und so eben die erhöhte Betriebsgefahr für sich herbeigeführt, deren Opfer er gerade infolge seiner leitenden Betätigung wurde.
Seine fördernde Tätigkeit beim Betriebe des Lastkraftwagens währte noch fort, als der Unfall sich ereignete. Denn das von ihm im Zusammenwirken mit dem Zweitbeklagten verfolgte Ziel, den Lastwagen wieder flott zu machen, war noch nicht erreicht und sein Aufenthalt in der Nähe des Seiles diente gerade dem Zweck, die planmäßige Betätigung der maschinellen Windenvorrichtung zu überwachen und zu sichern.
Für eine Gefährdungshaftung des Erstbeklagten ist hiernach kein Raum.
2.
Aus demselben Grunde sind Schadensersatzansprüche gegen den Zweitbeklagten nur dann gegeben, wenn ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 823 BGB). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Zweitbeklagten keine Schuld an dem Unfall des Erblassers nachgewiesen ist, kann indessen im Ergebnis nicht beanstandet werden.
Allerdings hat der Zweitbeklagte nach Annahme des Berufungsgerichts insofern pflichtwidrig gehandelt, als er die Anbringung des Drahtseils ohne eigene Nachprüfung dem Kläger und anderen Helfern überließ, obwohl er die von diesen vorgenommene unzulängliche und gefährliche, weil winklige Anordnung des Seils von seinem Standort aus hätte wahrnehmen müssen. Diese Pflichtwidrigkeit stellt indes für sich allein noch keine fahrlässige Verursachung des Unfalls dar. Es war vielmehr zu prüfen, ob der Zweitbeklagte unter Berücksichtigung seines weiteren Verhaltens vor dem Unfall bei Zugrundelegung der Maßstäbe eines besonnenen Durchschnittsmenschen mit dem Unfall des Erblassers als Folge der winkligen Anordnung des Drahtseils rechnen mußte und in diesem Sinne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.
Es stellt fest, daß der Zweitbeklagte schon vor dem Einschalten des Motors laut "Achtung" gerufen sowie mehrfach gehupt und daß der Erblasser diese Warnzeichen auch gehört hat. Das Gericht erwägt, der Zweitbeklagte habe sich darauf verlassen dürfen, daß der Erblasser, der die Leitung des Unternehmens übernommen hatte, sich dabei zweckmäßig verhalten, sich insbesondere nach Abgabe der Warnzeichen und dem Einsetzen des Motorgeräusches aus dem Gefahrenbereich des Seils entfernen werde. Sich in der Weise zu gefährden, daß er auf die in der Nähe des Seils stehenden Kinder zuging, habe der Erblasser keinen Anlaß gehabt, weil er sie auch durch Zurufe hätte verjagen können.
Die Revision rügt das Fehlen einer ausreichenden Klärung, ob es möglich gewesen wäre, die Kinder allein durch Zurufe zu vertreiben; das Seil habe sich zwischen dem Erblasser und den Kindern befunden und der Motor des schweren LKW sei bereits gelaufen, so daß Zurufe praktisch wirkungslos gewesen seien.
Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Tatrichter bei seiner Würdigung, es hätten zur Vertreibung der Kinder Zurufe genügt, den unstreitigen Sachverhalt außer Acht gelassen hat. Im übrigen kann diese Annahme des Berufungsgerichts auf sich beruhen, weil es für die Frage einer Fahrlässigkeit des Zweitbeklagten nicht so sehr auf die tatsächlichen äußeren Verhältnisse, als vielmehr darauf ankam, wie sie vom Standpunkt des Zweitbeklagten aus beurteilt werden durften. Die Gefahr, daß das winklig angeordnete Drahtseil unter dem Angriff der Motorkraft und des Gewichts des schweren LKW in die Gerade schnellen werde, entsprach so sehr gemeinkundiger Erfahrung, daß der Zweitbeklagte ihre Erkenntnis auch dem Erblasser zutrauen durfte. Diese Anordnung gefährdete den, der sich zwischen den Schenkeln des durch das Seil gebildeten stumpfen Winkels aufhielt, nicht aber die Kinder, die sich auf der anderen Seite des Seils befanden Gerade wenn daher, wie die Revision annimmt, Zurufe des Erblassers zur Verjagung der Kinder nicht genügt hätten, brauchte der Zweitbeklagte nicht damit zu rechnen, daß der Erblasser auf der gefährlichen Seite des sich spannenden Seiles verweilen werde; denn so versetzte dieser sich in die Lage, nur durch Zurufe auf die Kindereinwirken zu können. Hiernach brauchte der Zweitbeklagte auch in Anbetracht der Nähe der Kinder nicht die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Erblasser sich in dem Wirkungsbereich des in die Gerade strebenden Drahtseils aufhalten werde. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Unfall nicht durch Fahrlässigkeit des Zweitbeklagten, sondern durch eigene Sorglosigkeit des Erblassers verschuldet worden ist, unterliegt somit keinem rechtlichen Bedenken.
Die Revision war daher unter Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.