Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1991, Az.: I ZB 3/90
„Ole“
Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof gegen einen die Eintragung versagenden Beschluss des Bundespatentgerichtes; Anpruch auf Eintragung des Wortzeichens " Ole " in die Zeichenrolle für die Waren "Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier, Feuerzeuge " beim Deutschen Patentamt; Unterscheidungskräftigkeit und Freihaltebedürftigkeit des spanischen ( fremdsprachigen ) Ausrufs " Ole "
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1991
- Aktenzeichen
- I ZB 3/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15662
- Entscheidungsname
- Ole
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 10.01.1990
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 WZG
Fundstellen
- GRUR 1992, 514-515 (Volltext mit amtl. LS) "Ole"
- MDR 1992, 956-957 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 1003-1004 (Volltext mit amtl. LS) "Ole"
Sonstige Beteiligte
B. C. GmbH, A. 4, H.,
In der Rechtsbeschwerdesache
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1991
durch
die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Ullmann und Starck
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat III) des Bundespatentgerichts vom 10. Januar 1990 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Anmelderin des Wortzeichens "Ole" zur Eintragung in die Zeichenrolle für die Waren "Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier, Feuerzeuge". Die Prüfungsstelle für Klasse 34 Wz des Deutschen Patentamts hat das Zeichen angesichts der Bekanntheit des spanischen Ausrufs "Ole" (auch "Ole") = bravo für nicht unterscheidungskräftig gehalten und deshalb die Eintragung versagt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
II.
Das Bundespatentgericht hat das angemeldete Zeichen für nicht unterscheidungskräftig und für freihaltebedürftig erachtet und hierzu ausgeführt: Das Zeichenwort stelle als bekannter spanischer Ausruf, der auch schon in deutschen Wörterbüchern enthalten sei, eine in der Werbesprache einsetzbare Aufforderung zu Warenkonsum und damit eine dem Zeichenschutz nicht zugängliche Angabe dar. Fremdsprachige Zeichenwörter dieser Art, wie das angemeldete Wort, seien den entsprechenden deutschen Ausdrücken zeichenrechtlich gleichzustellen, wenn ihnen beachtliche deutsche Verkehrskreise ohne weiteres einen beschreibenden Hinweis entnähmen und sie deshalb nicht als unterscheidungskräftig ansähen oder wenn für die an der Ein- und Ausfuhr bzw. am inländischen Absatz der Waren beteiligten Mitbewerber ein Freihaltebedürfnis bestehe. Das Wort "olé", das zum spanischen Grundwortschatz gehöre, sei dem angesprochenen breiten Publikum im Inland bekannt. Zwar sprächen lediglich 5 % der Bundesbürger spanisch. Jedoch gehöre Spanien zu den beliebtesten Ferienländern der Deutschen, und das Wort "olé" sei eines der Wörter, die auch dem Sprachunkundigen in seiner allgemeinen auffordernden Bedeutung bekannt seien. Der im Zeichenwort fehlende Akzent könne auch bei korrekter Schreibweise in Kleinbuchstaben entfallen, er fehle bei Schreibung in Großbuchstaben ohnehin. Der männliche Vorname "Ole", als welcher das Zeichenwort ebenfalls aufgefaßt werden könne, erscheine als allenfalls untergeordnete Nebenbedeutung, weil auf dem vorliegenden Warengebiet die Verwendung eines wenig gebräuchlichen nordischen Vornamens fern liege.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehe ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber entgegen, denen es unbenommen bleiben müsse, beim Ex- und Import der Waren des Warenverzeichnisses in Länder oder aus Ländern des spanischen Sprachkreises das Wort "Ole" ungehindert einsetzen zu können. Angesichts des Zusammenwachsens Europas werde die spanische Sprache sehr schnell an Bedeutung gewinnen, so daß ein Freihaltebedürfnis im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung gegeben sei.
III.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist, weil sie vom Bundespatentgericht zugelassen worden ist, statthaft (§ 13 Abs. 5 WZG); sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.
Bei der Beurteilung der Frage der Unterscheidungskraft ist das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß auch fremdsprachige Wörter unter das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG fallen, wenn ihr Sinngehalt ihre Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließt und dieser Sinngehalt für den (allein) maßgeblichen inländischen Verkehr erkennbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.06.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 = BlPMZ 1989, 352 - Sleepover). Es hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß "olé" seinem spanischen Sinngehalt nach - in der Bedeutung von "bravo", "gut gemacht", "recht so", "hurra" - vom Verkehr, soweit er diesen Sinngehalt erkennt, nicht als betrieblicher Hinweis verstanden wird. Bei der vom Bundespatentgericht festgestellten offensichtlichen objektiven Eignung des Begriffs, in der Werbesprache als Aufforderung zum Warenkonsum bzw. als lobender, werbender Hinweis im Zusammenhang mit einem bestimmten Produkt zu dienen, erscheint die Annahme des Bundespatentgerichts, der Verkehr werde den Begriff in diesem Sinne, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen, nicht erfahrungswidrig.
Es begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Bundespatentgericht von der für ein Verständnis des spanischen Sinngehalts erforderlichen Bekanntheit des Wortes "olé" auch in hinreichend großen Teilen des inländischen Verkehrs ausgegangen ist. Anders als das von der Anmelderin ebenfalls - in einem anderen Verfahren - angemeldete spanische Wort "vamos", das Gegenstand des Senatsbeschlusses vom selben Tage in der Sache I ZB 4/90 - vamos ist, hat das Wort "olé" mit seinem ursprünglich aus der spanischen Sprache stammenden Begriffsgehalt Eingang auch in den deutschen Sprachgebrauch gefunden; denn nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist es in mehrere große deutsche Wörterbücher (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 5, 1980, und Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1986) aufgenommen. Nicht allein deshalb, sondern auch wegen seines - auch im Hinblick auf Klangähnlichkeiten mit anderen Sprachbildungen wie "Holla", "Olala" o.ä. - leicht erkennbaren und - dank seiner Kürze und Prägnanz - einprägsamen Ausrufcharakters erscheint die Feststellung des Bundespatentgerichts nicht erfahrungswidrig, das Wort sei auch den des Spanischen nicht Kundigen in seiner allgemeinen auffordernden Bedeutung bekannt.
Das Bundespatentgericht hat dem Fehlen des Akzents auf dem Buchstaben "e" bei dem Zeichenwort keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Auch dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden; denn nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist ein solcher Akzent auch im Spanischen nicht immer - insbesondere nicht bei Verwendung von Großbuchstaben - gebräuchlich, und der deutsche Verkehr erwartet bei Worten, die er kennt, auch nicht ohne weiteres eine - in der deutschen Sprache unübliche - Akzentuierung.
Das Bundespatentgericht hat weiter festgestellt, dem - möglichen - Verständnis des Zeichenworts als männlicher Vorname "Ole" komme eine allenfalls untergeordnete Nebenbedeutung zu, weil auf dem in Frage stehenden Warengebiet (Tabakwaren) die Verwendung eines - im Deutschen - wenig geläufigen Vornamens fernliege. Auch dies steht nicht im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe dabei vernachlässigt, daß auch die Zigarettenmarke "Peer Export" einen solchen Namen enthalte, geht fehl, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß der Verkehr "Peer" tatsächlich als Vornamen - und nicht als einen Begriff der (nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts) im einschlägigen Warenbereich weithin gebräuchlichen englischen Sprache oder als Phantasiewort - ansieht.
2.
Allerdings lassen alle getroffenen Feststellungen die Möglichkeit unberührt, daß ein gewisser Teil des Verkehrs - soweit er "Olé" nicht als Ausruf erkennt oder darin doch den nordischen Vornamen zu erkennen meint - das Zeichenwort als unterscheidungskräftig ansieht.
Bei dergestalt geteilter Verkehrsauffassung kommt es für die Beurteilung, ob dem Zeichen der Schutz zu versagen ist, neben dem Verhältnis der Verkehrsteile zueinander insbesondere auch darauf an, in welchem Maße ein Interesse der Allgemeinheit besteht, die in Frage stehende Bezeichnung für die beanspruchten Waren freizuhalten (BGH, Beschl. v. 21.06.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 - New Man).
Anders als im bereits erwähnten Parallelfall ("vamos") kann vorliegend aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl von einem sehr erheblichen Verkehrsteil, der dem Zeichen keine Unterscheidungskraft beimißt, als auch von einem nicht unerheblichen aktuellen Freihalteinteresse der Allgemeinheit ausgegangen werden.
Für letzteres erweisen sich allerdings - aus den im Senatsbeschluß vom selben Tage, I ZB 4/90 - vamos näher ausgeführten Gründen - die Erwägungen des Bundespatentgerichts zu einem zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin als unbehelflich. Jedoch ergibt sich aus den vom Bundespatentgericht in anderem Zusammenhang getroffenen und teilweise auch bereits erörterten Feststellungen ein aktuelles Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit an der nicht durch die Eintragung eines Warenzeichens beschränkten Verwendung des Wortes. Dieses ist nach den getroffenen Feststellungen zunächst ein Wort des Grundwortschatzes der spanischen Sprache, die als Welthandelssprache und als Sprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft auch im Inland eine nicht ganz unerhebliche Bedeutung hat, zumal wenn der vom Bundespatentgericht außer Betracht gelassene Umstand berücksichtigt wird, daß diese Sprache die Muttersprache einer großen Zahl in Deutschland lebender Gastarbeiter aus Spanien und anderer in Deutschland lebender Personen aus diesem Land sowie aus süd- und mittelamerikanischen Ländern ist. Darüber hinaus gehört das Wort - wie die Aufnahme in bedeutende deutsche Wörterbücher zeigt - in gewissem Umfang auch schon zum Wortschatz der deutschen Umgangssprache. Unter diesen Umständen erscheint es geboten, es - wie es der vom Bundespatentgericht erwähnten und belegten Praxis der Eintragungsbehörden und des Bundespatentgerichts bei gleichsinnigen oder ähnlichen deutschen Wörtern entspricht - dem allgemeinen Sprachgebrauch vorzubehalten und diesen von möglichen Störungen durch Ausschließungsrechte Dritter freizuhalten.
IV.
Die Rechtsbeschwerde ist demgemäß zurückzuweisen.
Erdmann,
v. Ungern-Sternberg,
Dr. Ullmann ist durch eine Starck größere Reise an der Unterzeichnung gehindert