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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.1991, Az.: X ZB 4/91

Anforderungen an die Berufungsbegründung; Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags; Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1991
Aktenzeichen
X ZB 4/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 28.01.1991

Fundstellen

  • NJW-RR 1992, 383-384 (Volltext mit red. LS)
  • SGb 1992, 401 (red. Leitsatz)

Prozessführer

der B. & Co. GmbH, gesetzlich
vertreten durch ihre Geschäftsführer Rüdiger B. und Holger B., Ba. straße ..., W.,

Prozessgegner

die S + K S. und K. GmbH, gesetzlich
vertreten durch ihre Geschäftsführer Klaus S. und Rainer K., I. straße ..., B.,

In dem Rechtsstreit
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt,
Dr. Broß und Dr. Melullis
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 1991 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin beansprucht mit der Klage Zahlung des Werklohns für eine weitere Reparatur an einem Lkw-Motor. Die Beklagte verlangt widerklagend Rückzahlung geleisteter Reparaturkosten, weil die Klägerin fehlerhaft zu einer Reparatur des Motors statt zu einem Austauschmotor geraten habe.

2

Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen und die Widerklage vollständig abgewiesen, weil der weitere Reparaturauftrag nicht nachgewiesen und die Reparaturwürdigkeit des Motors fraglich gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten durch Beschluß verworfen, weil das Rechtsmittel nicht in der erforderlichen Weise begründet worden sei. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

3

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

4

Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Gründen angenommen, daß die Berufung der Beklagten mangels einer dem Gesetz entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig ist.

5

1.

Nach § 519 b Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, welche die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Danach hat der Berufungskläger eine Begründung seines Rechtsmittels zu liefern, die erkennen lassen muß, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll (siehe BGH, Urt. v. 03.07.1986 - IX ZR 18/86; BGH NJW 1984, 177; NJW 1981, 1620; Urt. v. 25.01.1990 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; Urt. v. 10.07.1990 - IX ZB 5/90, NJW 1990, 2628 [BGH 10.07.1990 - XI ZB 5/90]).

6

2.

Vorliegend läßt sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen, was nach Auffassung der Beklagten an dem Urteil des Landgerichts unrichtig sein soll.

7

Der zur Berufungsbegründung eingereichte Schriftsatz vom 10. September 1990 wiederholt den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten. Dieser Vortrag wird aber nicht im Hinblick auf eventuelle fehlerhafte Feststellungen des Landgerichts gewürdigt. Zwar zeigen die Anträge, in welchem Umfang die Beklagte die Abänderung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Die Beklagte hat jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aufgezeigt, in welchen Punkten dem Landgericht bei der Beurteilung des Sachverhalts oder der Rechtslage Fehler unterlaufen sein sollen. Auf das landgerichtliche Urteil geht die Berufungsschrift nur insoweit ein, als es nach Ansicht der Beklagten zutreffend ist und die Klage überwiegend abgewiesen hat. Es ist nicht so, daß den Ausführungen der Berufungsbegründungsschrift nur die Überschrift fehlt, es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Es genügt nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers das angefochtene Urteil sorgfältig geprüft hat, er muß es vielmehr im einzelnen diskutieren, um der Begründungspflicht des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu genügen.

8

Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Bruchhausen,
Maltzahn,
Jestaedt,
Broß,
Melullis