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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.1991, Az.: XII ZB 39/91

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Stellung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Zweiwochenfrist nach der Zustellung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1991
Aktenzeichen
XII ZB 39/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 14044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 26.02.1991

Fundstellen

  • FamRZ 1992, 168-169 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1991, 358 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • VersR 1992, 516 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Wiedereinsetzungsfrist ist nicht unverschuldet versäumt, wenn in der Anwaltskanzlei keine allgemeine Anweisung besteht, bei Zustellung eines die Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist - mit Vorfrist - im Fristenkalender einzutragen, statt dessen vielmehr die Akte "sofort" am Tag des Eingangs des Beschlusses zum Diktat des Wiedereinsetzungsantrags vorzulegen ist, diese Vorlage aber dann unterbleibt.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Knauber
am 3. Juli 1991
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 1991 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.700,00 DM (§ 17 Abs. 1 GKG).

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 3. November 1989 wurde die Zwangsvollstreckung aus dem zugunsten der - damals noch minderjährigen - Beklagten ergangenen Unterhaltsurteil desselben Gerichts vom 18. März 1980 auf Vollstreckungsabwehrklage des Klägers für unzulässig erklärt. Das Urteil wurde der Beklagten am 9. November 1989 zugestellt. Am 29. November 1989 beantragte sie durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. Sch., bei dem Oberlandesgericht Prozeßkostenhilfe für eine Berufung gegen das Urteil. Das Oberlandesgericht gab dem Antrag durch Beschluß vom 13. November 1990 teilweise statt. Der Beschluß wurde der Beklagten z.Hd. von Rechtsanwalt Dr. Sch. am 23. November 1990 zugestellt.

2

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 1991, der an diesem Tag bei dem Oberlandesgericht einging, legte die Beklagte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung sowohl der Berufungs- als auch der Wiedereinsetzungsfrist. Zur Begründung trug sie - unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen von Rechtsanwalt Dr. Sch. und von drei Angestellten seiner Kanzlei - vor: Als der die Prozeßkostenhilfe bewilligende Beschluß am 23. November 1990 ihrem Prozeßevollmächtigten vorgelegt worden sei, habe dieser darauf vermerkt: "1. m.A., 2. Kopie an Mdt". Das habe nach einer allgemeinen Anweisung in der Kanzlei bedeutet, daß der Beschluß ihm sofort mit der Handakte erneut vorgelegt werden sollte, "damit möglichst noch am selben Tag das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist diktiert und nach Möglichkeit auch eingereicht werde, jedenfalls sofort veranlaßt werden könne, daß die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist insoweit gewahrt werde". Außerdem habe eine Kopie des Beschlusses an sie, die Beklagte, geschickt werden sollen. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei die erstrangige Anweisung "m.A." von dem seit Jahren zuverlässig arbeitenden Personal nicht ausgeführt, sondern offenbar irrtümlich von einer nicht mehr feststellbaren Angestellten durchgestrichen worden, während die zweite Anweisung "Kopie an Mdt" ordnungsgemäß erledigt worden sei. Die Sache sei ihrem Prozeßbevollmächtigten auf diese Weise nicht wieder vorgelegt, sondern auf weitere Frist abgelegt worden.

3

Aufgrund einer früheren Vorlage der Akte am 25. Oktober 1990 sei im Fristenkalender eine weitere Wiedervorlagefrist auf den 30. November 1990 eingetragen gewesen. Auch an diesem Tag sei die Akte jedoch entgegen einer für derartige Fälle bestehenden strikten Kanzleianweisung aus ebenfalls nicht mehr nachvollziehbaren und nachprüfbaren Gründen ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht vorgelegt worden, so daß die Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch versäumt worden sei.

4

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

5

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 516 ZPO eingelegt worden ist.

7

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann nicht gewährt werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach der Zustellung des die Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses am 23. November 1990 (§ 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) gestellt worden ist. Das Oberlandesgericht hat es zutreffend abgelehnt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu gewähren. Denn die Beklagte war nicht ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Einhaltung dieser Frist gehindert.

8

Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, oblag es dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, als er das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Beschlusses vom 13. November 1990 ausstellte, einerseits für die Sicherstellung des Zustellungsdatums und andererseits dafür Sorge zu tragen, daß das Ende der Wiedereinsetzungsfrist in dem Fristenkalender und den Handakten eingetragen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85 = VersR 1985, 962, 963; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 140/82). Für diese Maßnahmen hat der Prozeßbevollmächtigte indessen keine ausreichende Vorsorge getroffen.

9

1.

Nach dem Vortrag der Beklagten besteht in der Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. Sch. keine allgemeine Anweisung dahin, daß bei der Zustellung eines Beschlusses, durch den Prozeßkostenhilfe für die Berufung bewilligt wird, die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist - mit Vorfrist - im Fristenkalender einzutragen ist. Stattdessen wird "sofort am Tage des Eingangs des Prozeßkostenhilfebewilligungsbeschlusses die Akte zum Diktat des Wiedereinsetzungsantrags vorgelegt, der Wiedereinsetzungsantrag also sofort, jedenfalls innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist beim Oberlandesgericht eingereicht". Diese Verfahrensweise genügt nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Büroorganisation. Sie birgt erhebliche Gefahren für die Behandlung von Fristsachen in sich, denn sie läßt die Möglichkeit offen, daß eine Akte - wie der vorliegende Fall zeigt - versehentlich nicht unverzüglich dem Sachbearbeiter vorgelegt wird und im weiteren Verlauf dann nicht mehr als Fristsache erkannt wird. Da der Ablauf der Frist nicht in den Fristenkalender eingetragen wird, fehlt es an der unumgänglich notwendigen Möglichkeit der Fristenkontrolle, anhand deren aufgetretene Versäumnisse bemerkt und rechtzeitig behoben werden könnten (vgl. allgemein: BGH Beschluß vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91, zur Veröffentlichung bestimmt).

10

2.

Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde hat Rechtsanwalt Dr. Sch. am 23. November 1990 auch keine ausreichende Einzelanweisung getroffen, durch die die Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist in anderer Weise als durch allgemeine Büroanweisung hinreichend sichergestellt worden wäre. Die von ihm getroffene Wiedervorlageverfügung "m.A." genügt den Anforderungen an eine solche Einzelanweisung nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juni 1985 aaO; BGH Beschlüsse vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 und vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 5 und 7). Denn sie stellte, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich eine Anordnung im Rahmen des allgemeinen Geschäftsgangs dar und richtete sich nicht als Auftrag zur sofortigen Aktenvorlage an eine bestimmte Angestellte des Büros. Das wäre jedoch Voraussetzung für eine ausreichend konkrete Einzelanweisung (vgl. BGH Beschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 = VersR 1988, 942).

11

3.

Es ist nicht auszuschließen, daß die Wiedereinsetzungsfrist eingehalten worden wäre, wenn sie - mit Vorfrist - ordnungsgemäß im Fristenkalender eingetragen gewesen wäre. Daß die Wiedervorlagefrist zum 30. November 1990 trotz Eintragung versäumt worden ist, spricht nicht dagegen. Denn bei ordnungsgemäßer Fristüberwachung wäre die Sache dem Prozeßbevollmächtigten jedenfalls im Rahmen der gebotenen Fristen- und Ausgangskontrolle (spätestens) zum 7. Dezember 1990 wieder vorgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte noch rechtzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und die Berufung nachgeholt werden können.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 2.700,00 DM (§ 17 Abs. 1 GKG).