Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1982, Az.: IVb ZB 140/82
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ; Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Sorgfaltsmaßstäbe bei Zustellung gerichtlicher Entscheidungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 140/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 07.06.1982
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Brigitte S., G., N.
Prozessgegner
Herbert S., F., H.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 13. Oktober 1982
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juni 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde.
Beschwerdewert: 6 300 DM.
Gründe
I.
Durch (Schluß-)Urteil vom 15. Dezember 1981 hat das Amtsgericht - Familiengericht - eine Unterhaltsklage der Klägerin teilweise abgewiesen. Das Urteil ist ihrem Prozeßbevollmächtigten gemäß Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO am 28. Dezember 1981 zugestellt worden. Durch am 3. Februar 1982 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsanstrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist eingelegt worden ist (§§ 519 b Abs. 1, 516 ZPO). Das Oberlandesgericht hat es auch zutreffend abgelehnt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist aber die Versäumung der Berufungsfrist jedenfalls auch auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts lag ihm, als er das Empfangsbekenntnis für das Urteil des Familiengerichts vom 15. Dezember 1981 unterschrieb, nicht auch die Handakte vor. Hiernach ist er den Sorgfaltsmaßstäben nicht gerecht geworden, welche bei Zustellung gerichtlicher Entscheidungen an die Berechnung und Notierung vor Rechtsmittelfristen anzulegen sind. Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über die Zustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in der (maßgeblichen) Handakte der Ablauf der Rechtsmittelfrist und die Fristnotierung vermerkt sind. Bescheinigt er den Empfang einer rechtsmittelfähigen Entscheidung, die ihm ohne die Handakte vorliegt, muß er selbst dafür sorgen, daß ihm die Handakte vorgelegt und - wenn ein diesbezüglicher Erledigungsvermerk in der Handakte fehlt - der Ablauf der Frist im Fristenkalender notiert wird (s. zu alledem BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1978 - II ZB 2/78 - VersR 1978, 523 und vom 4. November 1980 - VI ZB 14/80 - VersR 1981, 136 jeweils m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 11. März 1981 - IVb ZB 736/80 - nicht veröffentlicht - und 14. Oktober 1981, - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 37). Hiernach ist vorliegend nicht verfahren worden. Dies war für die Fristversäumnis auch ursächlich. Bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze wäre aufgefallen, daß die Berufungsfrist nicht eingetragen war, und die Fristnotierung nachgeholt worden.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 6 300 DM.
Blumenröhr
Macke
Zysk
Nonnenkamp